Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1968, Az.: VIII ZR 84/66
Anforderungen an die Annahme eines per Fernschreiben zugegangenen Angebots über die Lieferung von Heizöl amerikanischen Ursprungs; Grundsätze über das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben i.R.d. Hervorhebung des Vorbehalts termingerechter Selbstbelieferung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZR 84/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 01.03.1966
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 889 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Läßt ein Kaufmann ein Bestätigungsschreibens, das die schon besprochenen und in übereinstimmenden Fernschreiben festgelegten Vertragsbedingungen präzisiert und ergänzt, unbeantwortet, so führt das Unterlassen des Widerspruchs grundsätzlich dazu, daß der Empfänger des Bestätigungsschreibens an den durch dieses Schreiben bestimmten Vertragsinhalt gebunden ist. Das gilt auch für den Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn er nach dem Gegenstand des Geschäfts nicht als unzumutbar anzusehen ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. März 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Nach fernmündlichen Verhandlungen zwischen den Parteien über Lieferung von Öl richtete die Klägerin, eine Handelsgesellschaft mit damaligem Sitz in F., am 24. Januar 1963 an die beklagte Firma in Ro., folgendes Fernschreiben:
"wie bereits fernmuendlich erklärt, sind wir bereit ihren auftrag unter folgenden bedingungen zu akzeptieren:
ca. 10.000 to heizöl el amerik, herkunft, ablieferung februar 63, dm 106,20 sowie ca, 10.000 to gleiche wäre, ankunft bis 20/3/63 zu dm 106,- je to jeweils cif r./h. range.
ex ts havfru ca. 5-6000 to zu dm 108,- je to. uebernahme innerhalb 10 tagen nach aufnahme der rheinschiffahrt. preise verstehen sich jeweils gegen sofortige kasse bei uebernahme.
erbitten ihren geschaetzten auftrag."
Nach Empfang dieses Fernschreibens sprach der Inhaber der Beklagten fernmündlich mit dem kaufmännischen Angestellten der Klägerin, M., über das Geschäft und richtete darauf an sie folgendes Fernschreiben vom 24. Januar 1963:
"hierdurch teilen wir ihnen mit, von ihnen gekauft zu haben:
10.000 tonnen heizoel el (ameriko herkunft), entsprechend den von ihnen aufgegebenen analysedaten, (fehlt noch d/i) (wäre den deutschen zollbestimmungen entsprechend) eintreffend ro./h., in unsere wahl, bevor ende februar 1963, zum preise von dm. 106,20 pro 1.000 kg, cif ro./h. (unsere wahl).
10.000 tonnen gleicher wäre eintreffend ro./h. (unsere wahl) ankunft bis 20. maerz 1963 zu dm 106,- pro 1.000 kg cif ro./h. (unsere wahl).
weiter ca. 5/6000 tonnen unsere wahl zu dm. 108,- pro 1.000 kg. frei ex tankschiff "ha.". uebernahme innerhalb 14 tage nach dem das seeschiff wieder fuer binnenschiffe mit bestimmung deutschland erreichbar ist. (lizenzen fuer diese russ. ware sollen sie stellen)
zahlung: jeweils bei uebernahme."
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 25. Januar 1963 wie folgt:
"Für den uns mit Fs. vom 24. Januar 1963 erteilten Auftrag danken wir Ihnen bestens und übersenden Ihnen anliegend unsere ordentliche Verkaufsbestätigung No. .../63., sowie .../63.
Bei der amerik. Importware handelt es sich um ca. Ankunftsdaten, die wir selbst seitens unseres Geschäftsfreundes nicht verbindlich vorliegen haben. Selbstverständlich sind wir bemüht, die Ware so zu disponieren, daß die Ankünfte Ihren Wünschen entsprechen. Wir müssen jedoch ausdrücklich den Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung machen."
In den beiden dem Schreiben beigefügten Verkaufsbestätigungen, für die Vordrucke verwendet worden sind, heißt es einleitend:
"wir verkauften Ihnen gemäß heutigem Begleitschreiben und unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen".
Die Verkaufsbestätigung Nr. .../63 bezieht sich auf ca. 5/6000 t Heizöl el aus dem schwimmenden Tankschiff "Ha.". Die Verkaufsbestätigung Nr. .../63 über ca. 20.000 t Heizöl el, amerik. Ursprungs, enthielt u.a. folgende Angaben:
"Ca. techn. Daten: wurden Ihnen bereits aufgegeben.
Umschließung: Verkäufers Tankschiffe
Preis: DM 106,20 je to für Anlieferung im Februar 1963
DM 106,- je to für Anlieferung im März 1963 ...
...
Lieferung: voraussichtlich Februar/März 1963.
Versandanschrift: Ro./H. range. ..."
Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, die dem Begleitschreiben vom 25. Januar 1963 ebenfalls beilagen, bestimmen unter der Überschrift "Lieferungseinschränkungen":
"Haftung für Lieferfristen kann nicht übernommen werden. Fälle höherer Gewalt, Störungen oder Einschränkungen im Betriebe der Verkäuferin oder deren Lieferwerk, ungenügende Zufuhr von Strom-, Roh- und Brennstoffen sowie ungenügende Versandmöglichkeiten entbinden Verkäuferin für deren Dauer ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferung. Im Falle der Nichtbelieferung oder der ungenügenden Belieferung der Verkäuferin seitens der Vorlieferanten ist Verkäuferin von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Sie verpflichtet sich in diesem Falle, ihre Ansprüche an den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten."
Die Klägerin lieferte an die Beklagte auf den Vertrag über russisches Heizöl (Auftragsbestätigung Nr. .../63) 5.390.251 kg Öl und forderte hierfür von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises mit einem Restbetrag von 312.147,10 DM. Die Beklagte lehnte Zahlung mit der Begründung ab, daß die Klägerin die Verpflichtung zur Lieferung von ca. 20.000 t Heizöl amerikanischen Ursprungs nicht erfüllt habe. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, sie habe sich in ihrem Begleitschreiben vom 25. Januar 1963 "termingerechte Selbstbelieferung" vorbehalten und sei, da ihre Vorlieferantin nicht geliefert habe, auch nach ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nur dazu verpflichtet, ihre Ansprüche an die Vorlieferantin auf Verlangen abzutreten. Dazu habe sie sich in den Verhandlungen, die zwischen den Parteien Ende März 1963 und später geführt wurden, bereit erklärt und der Beklagten eine entsprechende Abtretungserklärung übermittelt.
Im Verlaufe dieses Rechtsstreits, in dem die Klägerin den Kaufpreis für die gelieferte Ware zunächst im Wege des Urkundenprozesses forderte, machte sie ferner geltend, ein Vertrag über ca. 20.000 t Heizöl sei nicht zustande gekommene. Zur Erledigung des Zahlungsanspruchs der Klägerin schlössen die Parteien am 20. September 1963 einen Zwischenvergleich, in dem sich die Beklagte u.a. verpflichtete, an die Klägerin den Klagebetrag von 312.147,10 DM zu zahlen, während die Klägerin es übernahm, der Beklagten für den Anspruch auf Rückforderung dieses Betrages eine Bankbürgschaft zu beschaffen. Die Bürgschaft soll nach dem Vergleich erlöschen, sobald in diesem Verfahren rechtskräftig entschieden ist, daß der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der Nichtlieferung von 20.000 t Heizöl nicht zusteht.
Die Beklagte erhob daraufhin Widerklage mit dem Antrage, die Klägerin zur Zahlung von 312.147,10 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. März 1963 zu verurteilen. Ihren Schaden infolge Nichtbelieferung bezifferte die Beklagte auf 640.000 DM.
Die Klägerin forderte mit der Klage nur noch Zinsen vom Klagebetrag bis zur Zahlung und ferner die Feststellung, daß die Beklagte gegen sie keine weitere Forderung in Höhe von 327.852,90 DM habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5 % Zinsen vom ursprünglichen Klagebetrag ab 4. März 1963 bis zur Zahlung der Hauptsumme verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagten gegen die Klägerin keine weitere Forderung in Höhe von 327.852,90 DM zustehe.
Das Oberlandesgericht hat dagegen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs verurteilt, an die Beklagte 312.147,10 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1963 zu zahlen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung die Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und zu welchen Bedingungen ein Lieferungsvertrag über ca. 20.000 t Heizöl amerikanischen Ursprungs geschlossen worden ist, nach deutschem Recht geprüft. Es hält deutsches Recht deshalb für anwendbar, weil die Beklagte im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten hat, deutsches Recht sei auch für das Zustandekommen des Vertrages anwendbar, und die Klägerin sich der Ansicht der Beklagten angeschlossen habe. Daraus folgert das Berufungsgericht, die Parteien hätten im Prozeß die Anwendung deutschen Rechts verbindlich vereinbart.
In der Revisionsverhandlung haben die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien erklärt, daß sie das Berufungsurteil insoweit nicht beanstanden. Deshalb bedürfen die Erwägungen des Berufungsgerichts keiner Nachprüfung.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bereits das Fernschreiben der Klägerin vom 24. Januar 1963 enthalte ein Angebot im Sinne des § 145 BGB. Dieses Angebot habe die Beklagte durch ihr Fernschreiben vom selben Tage angenommen. Die Abweichungen im Text beider Schreiben seien für den Vertragsschluß ohne Bedeutung. Die Lieferungsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Den Auftragsbestätigungen der Klägerin habe die Beklagte nicht zu widersprechen brauchen, denn es handele sich hierbei nicht um Bestätigungsschreiben. Die für echte Bestätigungsschreiben entwickelten Rechtsgrundsätze seien nicht auf eine Auftragsbestätigung zu übertragen. Infolgedessen komme es nicht darauf an, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet habe, erst nach einem Monat seit Empfang des Schreibens vom 25. Januar 1963 gegen den Vorbehalt der Selbstbelieferung protestiert habe (nach. Behauptung der Klägerin nämlich erst dann, als festgestanden habe, daß sie nicht liefern konnte).
Wie das Berufungsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils offenbar als unstreitig feststellt, konnte die Klägerin die restliche Partie deshalb nicht ausliefern, weil ihr Vorlieferant seiner Lieferpflicht nicht nachkam. Als Vorlieferantin hat die Klägerin die Firma I. Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in H. bezeichnet und ihr den Streit verkündet.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß durch widerspruchslose Hinnahme eines Bestätigungsschreibens die in diesem angeführten Geschäftsbedingungen ergänzender Vertragsinhalt werden können, auch wenn ein Vertrag schon geschlossen war. Damit wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die "Auftragsbestätigungen" der Klägerin vom 25. Januar 1963 seien keine Bestätigungsschreiben im Rechtssinne.
Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einem Rechtsfehler. Seine Entscheidung läßt sich daher nicht aufrechterhalten.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit ihrem Fernschreiben vom 24. Januar 1963 ein Angebot der Klägerin, das in deren Fernschreiben vom 24. Januar 1963 enthalten sei, angenommen.
Auch wenn hiermit der Lieferungsvertrag geschlossen worden ist, so hindert dies nicht, das Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 1963 und dessen Anlagen als Bestätigungsschreiben im Rechtssinne zu werten. Ein solches hat den Zweck, vorausgegangene Vertragsverhandlungen festzulegen, die bereits zum Abschluß geführt oder ihn doch soweit vorbereitet haben, daß sie in dem Bestätigungsschreiben ihren Abschluß finden. Ein Bestätigungsschreiben im Rechtssinne setzt also regelmäßig voraus, daß eine vertragliche Bindung, sei es mündlich oder schriftlich, z.B. durch übereinstimmende Fernschreiben, eingetreten ist. Gerade bei einem Vertragsabschluß durch Fernschreiben kann es den Gepflogenheiten der Geschäftspartner entsprechen, zusammenfassend zu bestätigen, was ausdrücklich oder stillschweigend als vereinbart gelten soll. Handelt es sich um ein solches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne, so ist der Empfänger nach der Verkehrssitte gehalten, unverzüglich zu widersprechen, wenn er den ihm bestätigten Vertragsinhalt nicht gegen sich gelten lassen will. Dann hat Schweigen die Bedeutung einer Zustimmung und kann dahin gedeutet werden, daß sich der Empfänger auch den allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragspartners unterworfen hat, zumal wenn sie dem Bestätigungsschreiben beigefügt worden sind.
2.
Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsätze seiner Beurteilung des Streitstoffes und den Feststellungen über den Inhalt des zustande gekommenen Vertrages zugrunde gelegt hat. Denn es hat sich mit dem formalen Hinweis begnügt, bei den Auftragsbestätigungen handele es sich nicht um Bestätigungsschreiben, deshalb habe die Beklagte nicht zu widersprochen brauchen. Das ist deshalb nicht richtig, weil "Auftragsbestätigungen", wenn sie einen vorausgegangenen Vertragsschluß bestätigen und ergänzen, als Bestätigungsschreiben im Rechtssinne anzusehen sind. Auch vom Standpunkt des Berufungsurteils aus, wonach der Vertrag bereits am 24. Januar durch die beiden Fernschreiben geschlossen war, sind deshalb die Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 1963 als echte Bestätigungsschreiben zu werten. Ihrem Wortlaut nach bestätigen die formellen Verkaufsbestätigungen Nr. .../63 und .../63 einen bereits erfolgten Verkauf, wobei die für ihn geltenden Bedingungen präzisiert und ergänzt werden.
Das Berufungsgericht hätte daher unter Anwendung der für Schweigen auf Bestätigungsschreiben anzuwendenden Rechtsgrundsätze prüfen müssen, ob die Klägerin nach Treu und Glauben einen sofortigen Widerspruch der Beklagten erwarten durfte, wenn diese die ihr mitgeteilten allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin und den in dem Begleitschreiben vom 25. Januar 1963 ausdrücklich hervorgehobenen Vorbehalt der Solbstbelieferung nicht gegen sich gelten lassen wollte. Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Darin liegt ein Rechtsfehler.
3.
Die mündliche Revisionserwiderung hat die Ansicht vertreten, auf die Frage, ob die Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 1963 widersprochen habe, komme es deshalb nicht an, weil der Vertrag bereits durch die beiden Fernschreiben zustande gekommen sei und hiermit die Vertragsbedingungen ausreichend und vollständig klargestellt worden seien. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.
Unter Kaufleuten besteht auch dann, wenn ein Vertrag durch Fernschreiben zum Abschluß gebracht wird, die Sitte, solche Verträge schriftlich zu bestätigen, um die im Fernschreibverkehr häufig nur auf bestimmte Punkte beschränkten Abreden zu ergänzen. Selbst wenn eine derartige Ergänzung sich als Änderung des bereits abgesprochenen Vertragsinhalts darstellt, muß der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nach den hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unverzüglich widersprechen, wenn er an den in dem Bestätigungsschreiben niedergelegten Vertragsinhalt nicht gebunden sein will. Das gilt auch für den Fall, daß der Verkäufer einer Ware erst durch Bestätigungsschreiben seine allgemeinen Lieferungsbedingungen oder - wie hier - durch besondere Hervorhebung den Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung in den Vertrag einführen will.
Dem vorgetragenen Sachverhalt ist nichts zu entnehmen, was den Schluß rechtfertigen könnte, daß die Beklagte diesem Vorbehalt nicht zu widersprechen brauchte. Wenn die Ware damals auf dem Markt knapp war oder die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen der Beklagten erklärt hatte, sie sitze an der Quelle, so ist daraus nicht zu folgern, die Klägerin habe hiermit verbindlich geäußert, sie werde für ihre Lieferfähigkeit unter allen Umständen einstehen. Es besteht nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien auch kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Klägerin mit dem Lieferungsvorbehalt eine nach dem Gegenstand des Geschäfts gänzlich unzumutbare Bedingung in den Vertrag einzuführen versucht habe. Denn die Klägerin hat vorgetragen, daß sie derartige Geschäfte grundsätzlich nur zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem darin enthaltenen Lieferungsvorbehalt abschließe, und der als Zeuge vernommene Angestellte der Beklagten van Be. hat bekundet, daß in anderen Fällen bei Öllieferungen die Klausel der rechtzeitigen Selbstbelieferung gebraucht werde. Bei Beurteilung der Frage, ob die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin widersprechen mußte, ist ferner zu berücksichtigen, daß die Beklagte, wenn sie einen Widerspruch unterließ, damit einen Vertrauenstatbestand schaffte, auf den sich die Klägerin bei ihren weiteren Maßnahmen hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages verlassen durfte.
Demnach kommt es darauf an, ob die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin unverzüglich widersprochen hat. Hierüber ist zwar Beweis erhoben worden, das Berufungsgericht hat sich jedoch einer Würdigung der Beweisaufnahme enthalten. Deshalb muß dies in einem erneuten Berufungsverfahren nachgeholt werden.
III.
Für dieses weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung in dem Begleitschreiben der Klägerin vom 25. Januar 1963 Vertragsbestandteil geworden ist, so wird es auch zu prüfen haben, ob dieser Vorbehalt nur im Sinne der Bedingungen über Lieferungseinschränkungen in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedungen der Klägerin zu verstehen ist. Hat der Vorbehalt den Sinn einer Klausel "richtige und rechtzeitige Solbstbelieferung vorbehalten", so hätte die Klägerin die Lieferung von der Erfüllung des von ihr getätigten Deckungskaufes abhängig gemacht. Denn eine solche Klausel macht erkennbar, daß der Verkäufer bereits mit einem bestimmten Lieferanten Abmachungen getroffen hat, von dem er die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung erwartet. Eine derartige Klausel hat eine andere Bedeutung als die Klausel, mit der sich der Vertragspartner nur schlechthin die Lieferungsmöglichkeit vorbehalten hat (BGHZ (1) 1, 178, 179). Denn bei der Klausel "Lieferungsmöglichkeit vorbehalten" muß sich der Verkäufer darum bemühen, die verkaufte Ware unter Anstrengung nach Treu und Glauben zu beschaffen und sich u.U. auch zu erhöhtem Preis eindecken, wenn ihm die Beschaffung der verkauften Ware zu diesen Preis zuzumuten ist (BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 52/57 - LM BGB § 157 (Gf) Nr. 4 = NJW 1958, 1628 = MDR 1958, 683 = WM 1958, 1136 [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 52/57] = Betrieb 1958, 868; vgl. Heynen in RiW 1956 S. 81).
Das Vorbringen der Klägerin spricht dafür, daß sie den Vorbehalt im Sinne der Lieferungseinschränkungen ihrer allgemeinen Lieferungsbedingungen verstanden wissen will. Auf diesen Vorbehalt könnte sie sich aber nur berufen, wenn sie mit einem bestimmten Lieferanten Abmachungen getroffen hat, von dem sie die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages erwartete. Aus welchem Grunde sie von ihrer Vorlieferantin, der sie den Streit verkündet hat, im Stich gelassen worden ist, haben die Parteien in diesem Rechtsstreit bisher nicht erörtert.
IV.
Demnach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben, weil die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 25. Januar 1963 keine Bedeutung für den Vertragsinhalt beigelegt hat, den Angriffen der Revision nicht standhält und die Sache einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter bedarf. Bei der Zurückverweisung wurde von der Befugnis Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweise.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und bleibt daher dem Berufungsgericht vorbehalten.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Braxmaier