Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1972, Az.: II ZR 52/71
Erteilung und Widerruf der Vollmacht zu Verfügungen über ein Wertpapierdepot; Übertragung von Wertpapieren an Treuhänderin unter Vorbehalt des ausschließlichen Verwaltungsrechts,Verfügungsrechts und Nutznießungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 52/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.03.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1972, 2010 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Inge C. P., D. C.straße ... III
Prozessgegner
Frau Camilla P., D., W.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Sie unterhielt bei der De. Bank. Filiale D., ein Wertpapierdepot. Aus diesem hat sie im Jahre 1952 Wertpapiere in ein Depot der Beklagten bei derselben Bank übertragen. Auch eine weitere Tochter erhielt damals von der Klägerin Wertpapiere in ihr Depot. Die Klägerin verwaltete das Depot der Beklagten und verfügte auch darüber. Die Gutschriften und Lastschriften hinsichtlich des Depots wurden über Girokonten der Klägerin abgewickelt. Im Jahre 1962 erteilte die Beklagte der Klägerin durch Erklärung gegenüber der Bank eine Vollmacht zu Verfügungen über das Depot, in der es auch heißt, daß die Dividenden dem Konto der Klägerin gutgeschrieben werden sollten. Die Beklagte hat die Vollmacht im Jahre 1967 widerrufen. Sie hat einige Aktien aus dem Depot veräußert.
Die Klägerin hat geltendgemacht, sie habe die im einzelnen im Klagantrag genannten Wertpapiere der Beklagten nur als Treuhänderin übertragen, sich aber das ausschließliche Verwaltungs-, Verfügungs- und Nutznießungsrecht vorbehalten. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Verfügungen über die Wertpapiere zu unterlassen, die Klägerin unwiderruflich zu bevollmächtigen, über das Depot zu verfügen, und der Klägerin Rechnung zu legen über die Erlöse aus Rechtsgeschäften hinsichtlich des Depots und über die Nutzungen, die die Beklagte seit dem Widerruf der Vollmacht gezogen hat. Ferner solle die Beklagte die Deutsche Bank ermächtigen, Auskunft über das Depot, insbesondere über den Bestand, zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Klägerin habe ihr die Wertpapiere in Vollzug einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung übereignet. Das Verfügungsrecht stehe ihr zu. Sie habe der Klägerin nur die Verwaltung überlassen, aber ihr diese Befugnis wegen des hohen Alters entzogen und die Vollmacht widerrufen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, das Wertpapierdepot, um das die Parteien streiten, gehöre der Beklagten nur als Treuhänderin der Klägerin. Die Beklagte habe nach außen, insbesondere der Steuerbehörde gegenüber, als Inhaberin auftreten, im Innenverhältnis habe aber die Klägerin alle Rechte ausüben, insbesondere das Depot verwalten sollen und darüber verfügen können. Dem habe die von der Beklagten erteilte Vollmacht gedient. Die Beklagte habe daher alle Verfügungen über das Depot zu unterlassen, die Klägerin unwiderruflich zu Verfügungen zu bevollmächtigen sowie Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen.
Die Revision vermißt ausreichende tatsächliche Feststellungen, die diese Auffassung tragen könnten. Jedoch rechtfertigen die verfahrensmäßig einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Rechtsauffassung.
II.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe bei Einlegung der Wertpapiere in das Depot der Beklagten erklärt, die Verwaltung müsse uneingeschränkt bei ihr verbleiben. Sie wolle weitere Papiere beschaffen und gegebenenfalls auch Papiere verkaufen. Dementsprechend habe die Klägerin die alleinige Verwaltung geführt und über das Depot verfügt, sowie auch die Erträgnisse eingezogen. Lastschriften, die sich aus der Verwaltungstätigkeit ergaben, seien über das Konto der Klägerin abgewickelt worden. Die Beklagte habe sich um das Depot überhaupt nicht gekümmert. Sie habe der Klägerin auch ausdrücklich Vollmacht über das Depot erteilt, in der sie auch erklärt habe, die Dividenden sollten dem Konto der Klägerin gutgeschrieben werden. In jahrzehntelanger Übung seien die Parteien entsprechend verfahren.
III.
Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien und ihr gesamtes Verhalten ohne Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB und § 286 ZPO dahin ausgelegt, daß die Beklagte rechtlich zwar Eigentümerin der in ihr Depot gelegten, im Klagantrag genannten Wertpapiere geworden sei, aber nur in der Art Eigentum erwerben sollte, daß die Klägerin Verfügungs- und Nutznießungsrecht behielt, also wirtschaftlich ebenso wie vorher gestellt war. Das Berufungsgericht hat der Aussage des Zeugen L. nicht entnommen, die Klägerin habe eine "vorweggenommene Erbauseinandersetzung" (gemeint ist offenbar eine "vorweggenommene Erbfolge" oder eine Schenkung) mit ihren Töchtern durchgeführt. Eine solche sei nur zunächst erwogen worden (S. 17 BU). Die Klägerin habe bei der Übertragung zum Ausdruck gebracht, die Töchter würden die Papiere "doch einmal erben", also noch nicht das unbeschränkte Eigentum an den zugeteilten Papieren erwerben. Der Zweck war nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Töchter die Papiere versteuern sollten, um die Steuerlast zu mindern. Die Gewinne hätten daher der Klägerin zustehen sollen und die Beklagte nicht über die Papiere verfügen dürfen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist auch nicht widersprüchlich, wie die Revision meint, und wird auch der Interessenlage der Parteien gerecht. Es stand den Parteien frei, die treuhänderische Stellung der Beklagten in der Weise zu bestimmen, daß diese keine Tätigkeit zu entfalten brauchte.
IV.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Treuhandverhältnis sei mangels Kündigung noch nicht beendet, ist zutreffend. Die Beklagte ist verpflichtet, Verfügungen über die treuhänderisch übertragenen Papiere zu unterlassen und der Klägerin durch Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht die Wahrnehmung ihrer Befugnisse hinsichtlich des Treuguts zu ermöglichen, sowie Rechnung zu legen und die Ermächtigung zur Auskunft zu erteilen. Da das Treuhandverhältnis bezüglich der Vermögenswerte nicht im Interesse der Beklagten begründet worden ist, kann diese nicht geltendmachen, die Klägerin sei nicht mehr imstande, die Verwaltungstätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Die Beklagte mag zwar das Treuhandverhältnis beenden können, kann aber nicht bei fortbestehendem Verhältnis die Verwaltung und Nutznießung der Klägerin ausschließen. Vielmehr muß sie diese durch eine Vollmacht ermöglichen, die solange als unwiderruflich erteilt werden muß, als das Treuhandverhältnis besteht. Der Widerruf der Vollmacht wäre nur in Verbindung mit einer Kündigung der Treuhand möglich, weil beides untrennbar zusammengehört.
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann