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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1957, Az.: 4 AZR 228/55

Fest umgrenzter Zeitraum; Datumsmäßige Festlegung; Zeitliche Begrenzung; Vorbildungsverhältnisse; Ausbildungsverhältnisse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1957
Aktenzeichen
4 AZR 228/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 04.02.1955 - I LA 125/54

Fundstellen

  • AP Nr. 7 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche
  • BArbBl 1958, 199

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff des "fest umgrenzten Zeitraums" i.S. des KrT § 1 Abs. 3 Buchst. b erfordert nicht, daß dieser datumsmäßig genau festgelegt ist.

2. Eine dieser Voraussetzung der genannten Bestimmung genügende zeitliche Begrenzung der von ihr erfaßten Vor- oder Ausbildungsverhältnisse ist schon dann gegeben, wenn sie aus den getroffenen Vereinbarungen anhand objektiver Maßstäbe für die Vertragsparteien klar und eindeutig feststellbar ist.

3. Daran fehlt es, wenn die Beendigung der Beschäftigung an ein Ereignis geknüpft ist, von dem nicht nur nicht der Zeitpunkt seines Eintritts, sondern nicht einmal feststeht, ob es überhaupt eintritt.