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Freibleibend

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

Vertragsklausel.

Allgemein:

Kennzeichnet eine Vertragspartei ein Angebot als freibleibend, so ist sie an den Antrag - entgegen der gesetzlichen Regelung des § 145 BGB - nicht gebunden.

Die Partei kann also jederzeit das Angebot zurückziehen oder zu neuen Konditionen anbieten.

Im Handelsrecht:

Bei einem geschlossenen Vertrag kann sich der Verkäufer durch die Klausel "freibleibend" den Rücktritt vorbehalten. Die Klausel kann sich aber auch auf nur einige Vertragspunkte beziehen, die dann von der jeweiligen Partei bestimmt werden können.

metis