Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.10.1982, Az.: 1 ABR 11/81
Betriebsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1982
- Aktenzeichen
- 1 ABR 11/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 04.03.1980 - 14 BV 4/79
- LAG Hamburg 09.01.1981 - 3 TaBV 4/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 92 - 110
- JR 1984, 220
- NJW 1983, 2838-2840 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2803-2806 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Wolfgang Kilian)
- ZIP 1983, 981-985
Amtlicher Leitsatz
1. Unter Betriebsanlagen im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG sind nicht nur Anlagen in der Produktion zu verstehen, sondern allgemein solche, die dem arbeitstechnischen Produktions- und Leistungsprozeß dienen. Das können auch Einrichtungen des Rechnungswesens sein.
2. Nicht nur die Änderung sämtlicher Betriebsanlagen, sondern auch die Änderung einzelner Betriebsanlagen kann unter § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG fallen, wenn es sich um solche handelt, die in der Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sind.
3. Bleibt bei dieser Beurteilung zweifelhaft, ob die genannte Voraussetzung zutrifft, so hat die Zahl der Arbeitnehmer indizielle Bedeutung, die von der Änderung der einzelnen Betriebsanlagen betroffen werden. Dabei kann an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebseinschränkung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG angeknüpft werden, wonach bei Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern mindestens 5% der Gesamtbelegschaft betroffen sein müssen.
4. Bei der Frage, ob die Änderung der Betriebsanlagen "grundlegend" ist, kommt es entscheidend auf den Grad der technischen Änderung an. Liegt danach eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen vor, so indiziert dies ohne weiteres die Möglichkeit des Entstehens wesentlicher Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft. Läßt sich aufgrund der Beurteilung der technischen Änderung die Frage einer "grundlegenden" Änderung nicht zweifelsfrei beantworten, so ist nach dem Sinn des § 111 BetrVG auf den Grad der nachteiligen Auswirkungen der Änderung auf die betroffenen Arbeitnehmer abzustellen und zu prüfen, ob sich wesentliche Nachteile für sie ergeben können.