Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.2002, Az.: BVerwG 4 BN 13.02 (4 CN 3.02)

Zulässigkeit eines Beiladungsantrags einer Bauträgergesellschaft i.R.e. Normenkontrollverfahrens hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.2002
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 13.02 (4 CN 3.02)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 31133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 27.11.2001 - AZ: OVG 2 N 2/00

Fundstellen

  • BauR 2002, 1830-1831 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 2003, 68

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag der P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ..., sie zu dem Normenkontrollverfahren beizuladen, wird abgelehnt.

  2. II.

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. November 2001 wird aufgehoben.

    Die Revision wird zugelassen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zwischen H.straße - S. Weg - L.straße" der Antragsgegnerin. Trägerin des Vorhabens ist die P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH. Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan für nichtig erklärt; die Revision hat es nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Vorhabenträgerin beantragt,

sie zum Verfahren beizuladen.

2

I.

Dem Antrag, die P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH beizuladen, kann nicht stattgegeben werden; die Beiladung ist zur Zeit unzulässig.

3

Für den Beiladungsantrag ist die Verwaltungsgerichtsordnung in ihrer gegenwärtig - seit dem 1. Januar 2002 - geltenden Fassung anzuwenden. Es gilt deshalb auch § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO i.d.F.d. Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3987), nach dem § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 VwGO entsprechend anzuwenden sind. Danach können auch im Normenkontrollverfahren andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beigeladen werden; die von der P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH aufgeworfene Frage, ob der Senat seine Rechtsprechung zur Beiladung im Normenkontrollverfahren nach altem Recht ändern sollte, stellt sich nicht mehr. Eine Beiladung ist also nunmehr im Normenkontrollverfahren grundsätzlich zulässig. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mag sogar im Regelfall eine Ermessensreduzierung auf Null bestehen, wenn der Vorhabenträger seine Beiladung beantragt.

4

Gleichwohl muss hier der Beiladungsantrag abgelehnt werden, weil gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Beiladung im Revisionsverfahren unzulässig ist. Diese Vorschrift ist bereits im Revisionszulassungsverfahren anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 13). Das Verbot gilt nach § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO allerdings nicht für notwendige Beiladungen nach § 65 Abs. 2 VwGO. Bei der Beiladung im Normenkontrollverfahren handelt es sich aber nur um eine einfache Beiladung, weil eine normverwerfende Entscheidung keine gestaltende, sondern nur feststellende Wirkung hat (vgl. Seibert, NVwZ 2002, 265 <271>, unter Bezugnahme auf BTDrucks 14/6393 S. 9).

5

Der Senat wird allerdings - wie schon das Normenkontrollgericht - der P. Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH auch weiterhin Gelegenheit zur Äußerung, nunmehr im Revisionsverfahren, geben.

6

II.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die sinngemäß gestellte Frage, ob der Abwägungsmangel, der im fehlenden Ausschluss potentieller Störungsmöglichkeiten bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt, mit dem eine gebietsverträgliche bauliche Nutzung realisiert werden soll, zur Nichtigkeit oder nur zur Unwirksamkeit des Plans führt, hat grundsätzliche Bedeutung.

7

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Paetow
Lemmel
Jannasch