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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: 2 AR 81/14

Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsortes und nicht der Meldeanschrift eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.2014
Aktenzeichen
2 AR 81/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 20115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Hinweis

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 26.06.2014 - AZ: 2 ARs 114/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.