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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1982, Az.: II ZR 88/81

Aktiengesellschaft; Auskunftsanspruch; Aktionär; Verweigerung; Pflichtverletzung; Hinreichender Verdacht; Hauptversammlungsbeschluß; Anfechtung; Auskunftserzwingungsverfahren; Saldierungsverbot; FormblattVO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1982
Aktenzeichen
II ZR 88/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 86, 1 - 22
  • MDR 1983, 378 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 878-883 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 163-170

Amtlicher Leitsatz

Der Vorstand darf in aller Regel die Auskunft auf Fragen eines Aktionärs nicht unter Hinweis auf Nachteile für die Gesellschaft verweigern, wenn bestimmte Tatsachen objektiv den hinreichenden Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltung begründen und die Auskunft dazu geeignet sein kann, den Verdacht zu erhärten.

Ein Aktionär kann einen Hauptversammlungsbeschluß auch dann mit der Begründung anfechten, der Vorstand habe in der Hauptversammlung eine Auskunft zu Unrecht verweigert, wenn er nicht zuvor ein Auskunftserzwingungsverfahren nach § 132 AktG eingeleitet hat.

§ 4 FormblattVO, wonach ein Kreditinstitut in der Gewinn- und Verlustrechnung in bestimmtem Umfange vom aktienrechtlichen Saldierungsverbot abweichen kann, ist rechtsgültig.