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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.11.1988, Az.: 9/9a RV 46/87

Gesundheit; Schaden; Zivildienst; Heilbehandlung; Krankheit; Entschädigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.11.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 46/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln 09.04.1985 - S 12 V 294/82
LSG Essen 23.09.1987 - L 10 V 180/85

Fundstelle

  • SozR 7380 § 47 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Gesundheitliche Schäden, die ein Zivildienstleistender infolge ambulanter oder stationärer Heilbehandlung von Krankheiten erleidet, die selber keine Zivildienstbeschädigung sind, beruhen nicht auf zivildiensteigentümlichen Verhältnissen.

2. Behandlungsschäden sind nicht nach Versorgungsrecht zu entschädigen, wenn für die Durchführung der Behandlung freie Arztwahl besteht.