Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1968, Az.: 5 AZR 312/67
Arbeitslohnpfändung; Abtretung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.06.1968
- Aktenzeichen
- 5 AZR 312/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 03.07.1967- 6 Sa 256/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1968, 1040
- DB 1968, 1862 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2078 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zeitlich unbefristete Abtretungen des pfändbaren Teils des Arbeitslohnes zum Zwecke der Sicherung von Bankkrediten sind zulässig. Dies gilt auch für Vorausabtretungen künftiger Lohnforderungen.
2. Ob der Umfang der Abtretung einer Forderung genügend bestimmt oder bestimmbar ist, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Forderung, zu deren Sicherung die Abtretung erfolgt, zu beurteilen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Umfang der Abtretung unmittelbar mit der Höhe der zu sichernden Forderung verknüpft ist.
3. Den Erfordernissen des § 410 BGB genügt auch die Fotokopie der über die Abtretung ausgestellten Urkunde.