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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1968, Az.: 5 AZR 312/67

Arbeitslohnpfändung; Abtretung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.06.1968
Aktenzeichen
5 AZR 312/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 03.07.1967- 6 Sa 256/67

Fundstellen

  • BB 1968, 1040
  • DB 1968, 1862 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2078 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zeitlich unbefristete Abtretungen des pfändbaren Teils des Arbeitslohnes zum Zwecke der Sicherung von Bankkrediten sind zulässig. Dies gilt auch für Vorausabtretungen künftiger Lohnforderungen.

2. Ob der Umfang der Abtretung einer Forderung genügend bestimmt oder bestimmbar ist, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Forderung, zu deren Sicherung die Abtretung erfolgt, zu beurteilen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Umfang der Abtretung unmittelbar mit der Höhe der zu sichernden Forderung verknüpft ist.

3. Den Erfordernissen des § 410 BGB genügt auch die Fotokopie der über die Abtretung ausgestellten Urkunde.