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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1986, Az.: VI ZR 90/85

Mitinhaber; Ärztliche Gemeinschaftspraxis; Haftung; Radiologen; Institut für Röntgen- und Nuklearmedizin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1986
Aktenzeichen
VI ZR 90/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 97, 273 - 280
  • JZ 1986, 899-901
  • MDR 1986, 836 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2364-2365 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 866-868 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung des Mitinhabers einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Verletzungen des Arztvertrags durch den behandelnden Arzt (hier: von Radiologen gemeinschaftlich betriebenes "Institut für Röntgen- und Nuklearmedizin").

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherer der Frau K. Diese begab sich mit einer Überweisung ihrer Hautärztin, bei der sie wegen eines Krampfadernleidens in Behandlung war, am 9. Juni 1979 in das von den beiden beklagten Radiologen in einer Gemeinschaftspraxis betriebene »Institut für Röntgen- und Nuclearmedizin« in T., um dort eine Phlebographie (Röntgenuntersuchung der Venen nach Einspritzen eines Kontrastmittels) vornehmen zu lassen. Sie wurde von dem Zweitbeklagten behandelt. Er begann, bei Frau K. das Kontrastmittel Telebrix 300 in eine Vene des linken Beines zu injizieren. Dabei platzte die punktierte Vene, und es trat Kontrastmittel in das umgebende Gewebe aus. Nach Anlegen eines Verbandes entließ der Zweitbeklagte Frau K. mit dem Rat, sich zu schonen.

2

In der Folgezeit bildete sich bei Frau K. eine Nekrose im Bereich der Punktionsstelle. Deshalb wurde sie am 23. Juni 1979 in das E.-Krankenhaus in T. eingewiesen. Dort wurde die Nekrose mittels Hauttransplantation behandelt; gleichzeitig wurde eine Krampfadernoperation (Varizenstripping) durchgeführt. Am Tage nach der Operation erlitt Frau K. eine Lungenembolie. Am 18. August 1979 wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen.

3

Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht in erster Instanz für Heilbehandlungskosten abzüglich ersparter Aufwendungen 5 441,92 DM gegen beide Beklagte geltend gemacht und darüberhinaus Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden der Frau K., die auf sie übergegangen sind, begehrt. Zur Begründung behauptet sie, der Zweitbeklagte habe Frau K. fehlerhaft behandelt. Mindestens aber sei die Injektion mit dem Kontrastmittel mangels Einwilligung von Frau K. rechtswidrig gewesen, weil sie nicht über die Risiken des Eingriffs vorher aufgeklärt worden sei.

4

Der Erstbeklagte hat die Auffassung vertreten, er hafte nicht für Fehler des Zweitbeklagten. Im übrigen haben beide Beklagte eine Fehlbehandlung und eine mangelnde Aufklärung der Frau K. bestritten.

5

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 2 377,44 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Erstbeklagten die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Zweitbeklagten hat es zurückgewiesen.

6

Die zugelassene Revision der Klägerin führte zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält eine Haftung des Zweitbeklagten für die geltend gemachten Schäden nach §§ 823 BGB, 1542 RVO für gegeben. Dazu führt es aus: Frau K. habe nicht wirksam in die Phlebographie eingewilligt, weil sie über Verlauf und Risiken des Eingriffs vorher nicht aufgeklärt worden sei. Das Risiko, das sich verwirklicht habe, nämlich das Platzen einer Vene bei der Punktion mit der Folge des Austritts von Kontrastmittel in das umgebende Gewebe und einer späteren Hautnekrose sei eine der gefürchtetsten Komplikationen der Phlebographie, wenn sie auch eine »Ausnahme« darstelle. Danach war, so meint des Berufungsgericht, das Risiko nicht so außergewöhnlich gering, daß es unter Berücksichtigung dessen, daß die Phlebographie eine reine Diagnosemaßnahme dargestellt habe, für die Entschließung der Patientin ohne Bedeutung gewesen sei. Es sei auch davon auszugehen, daß Frau K. bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff nicht hätte durchführen lassen. Sie hätte sich, wie sie glaubhaft bekundet habe, nach zutreffender Information wohl gesagt, daß sie bisher schon so lange mit den Krampfadern gelaufen sei und dies dann auch weiter tue. Das sei auch angesichts des Umstandes, daß Frau K. grundsätzlich zu einer Krampfadernoperation bereit gewesen sei, glaubhaft. Das Berufungsgericht hält sodann auch die Entscheidung des Landgerichts zur Schadenshöhe für zutreffend.

8

Eine Mithaftung des Erstbeklagten, die nur wegen Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht kommt, verneint das Berufungsgericht indessen. Es bezweifelt bereits das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Frau K. als Kassenpatientin und einem der beklagten Ärzte. Aus dem Umstand, daß beide Beklagte eine Gemeinschaftspraxis betreiben, folge keine Mitverpflichtung und keine gegenseitige Einstandspflicht nach außen für Fehlbehandlungen von Patienten. Die Grundsätze, die für die Haftung von Mitgliedern einer Anwaltssozietät in der Rechtsprechung aufgestellt worden seien, seien auf den Streitfall nicht übertragbar. Weder habe Frau K. sich besondere Vorteile von der Behandlung in einer Gemeinschaftspraxis versprochen, in die sie überwiesen worden sei, noch lasse sich feststellen, daß die Beklagten durch ihre gemeinsame Arbeit als »Institut« besondere Vorteile erhalten wollten und könnten, die gerade auf einer Behandlung durch beide Ärzte beruhten.

9

II.

Die Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch dieser Beklagte ist als Mitinhaber und Mitbetreiber der ärztlichen Gemeinschaftspraxis der Klägerin gegenüber vertraglich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Zweitbeklagte der Frau K. widerrechtlich und schuldhaft zugefügt hat.

10

1. Die Beklagten, die als Ärzte gleicher Fachrichtung eine Gemeinschaftspraxis als Radiologen betreiben, haften der Klägerin ähnlich wie die Mitglieder einer Anwaltssozietät (vgl. BGHZ 56, 355 ff.), aus dem mit Frau K. abgeschlossenen Arztvertrag gesamtschuldnerisch auf dessen Erfüllung.

11

a) Zu Unrecht bezweifelt das Berufungsgericht schon im Grundsatz, daß Frau K. als Kassenpatientin eigene vertragliche Erfüllungsansprüche gegen die Beklagten haben könne. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht, wie sich insbesondere auch aus § 368 d Abs. 4 RVO ergibt, ebenso wie zwischen Arzt und Privatpatienten auch zwischen Kassenarzt und Kassenpatienten eine vertragliche Bindung dienstvertraglicher Natur, wobei es im Streitfall dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um einen mit dem Kassenpatienten geschlossenen Vertrag oder Ansprüche des Patienten handelt, die aus der Schutzwirkung eines zwischen Arzt und Krankenkasse geschlossenen Vertrages (§ 328 BGB) folgen (BGHZ 76, 259, 261 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78];  89, 250, 254 f.). Das ist im Ergebnis auch einhellige Meinung im Schrifttum, und daran ist festzuhalten.

12

b) Die Beklagten betreiben ihre Gemeinschaftspraxis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und treten nach außen hin als eine Einheit auf. Das ergibt sich aus der rechtlichen Struktur der von ihnen gewählten Form der Zusammenarbeit. Unter dem Begriff »Gemeinschaftspraxis« wird verstanden die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. dazu u. a. Narr, Ärztliches Berufsrecht 2. Aufl. Rdn. 1141; Henke NJW 1974, 2035). Um diese Form der Gemeinschaftspraxis geht es im Streitfall. Nach außen hin tritt diese Gemeinschaftspraxis als Einheit auf: Nicht der einzelne Arzt steht der Krankenkasse und dem Patienten gegenüber, sondern das »Institut«, in dem sich die Ärzte zusammengeschlossen haben. Der Krankenschein des Kassenpatienten ist regelmäßig auf die Gemeinschaftspraxis, nicht auf einen bestimmten der in ihr zusammengeschlossenen Ärzte ausgestellt; für einen »Wechsel« des Arztes innerhalb der Gemeinschaftspraxis bedarf der Kassenpatient keiner Überweisung, vielmehr ist die jeweilige Austauschbarkeit in der ärztlichen Behandlungsführung ein Wesenszug der Gemeinschaftspraxis (Narr aaO). Insoweit unterscheidet sich die ärztliche Gemeinschaftspraxis nicht von einer Anwaltssozietät.

13

c) Ob freilich allein schon der Zusammenschluß von Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis stets für die Annahme genügt, daß der die Behandlung übernehmende Arzt nicht nur sich, sondern auch seine ärztlichen Kollegen verpflichten will, mag angesichts der vielfältigen Formen ärztlichen Zusammenwirkens und des breiten Spektrums der möglichen Behandlungsaufgaben zweifelhaft sein. Es bedarf im Streitfall dazu keiner abschließenden Entscheidung. Die Beklagten jedenfalls, die nach außen hin als »Institut für Röntgen- und Nuclearmedizin« auftreten und die weithin austauschbare ärztliche Leistungen anbieten und erbringen, verpflichten sich gegenüber dem Patienten, der ihr Institut aufsucht, gemeinschaftlich, und auch der Patient will in der Regel nicht einen bestimmten dort tätigen Arzt allein mit den medizinischen Leistungen betrauen, sondern alle in der Praxis zusammengeschlossenen Radiologen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

14

aa) Allgemein bietet eine Gemeinschaftspraxis, in der sich Ärzte gleicher Fachrichtung zusammengeschlossen haben, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den Patienten eine Reihe von Vorteilen, die sie als Zusammenschluß von Ärzten zu einer Einheit in den Vordergrund der Behandlungsbedingungen rücken. Dazu gehört neben der Möglichkeit des jederzeitigen Eintritts eines Vertreters vor allem, daß sich in zweifelhaften medizinischen Fällen die Ärzte kollegial besprechen und ihr Wissen und ihre Erfahrung austauschen können, ferner die bessere personelle und apparative Ausstattung der Praxis, die der gemeinsame Betrieb erlaubt. Schließlich profitiert in manchen Fällen die Gemeinschaftspraxis von Ruf und Ansehen der in ihr zusammengeschlossenen Ärzte. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, das im ärztlichen Behandlungsvertrag von besonderer Bedeutung ist, muß durch die Organisation einer Gemeinschaftspraxis nicht gestört werden (zutr. Narr aaO Rdn. 1138). Im Falle der Beklagten kommt hinzu: Sie übernehmen in ihrem Institut im wesentlichen einzelne abgegrenzte diagnostische und therapeutische Aufgaben auf ihrem Fachgebiet, die weitgehend austauschbar sind in dem Sinne, daß sie jeder der »Institutsärzte« übernehmen kann. Im Vordergrund stehen spezialisierte ärztliche Untersuchungen unter dem Einsatz spezieller medizinischer Apparate, die außerhalb von Kliniken den Ärzten sonst nicht zur Verfügung stehen. Aus dieser Spezialisierung ziehen die Beklagten auf ihrem Fachgebiet für die eigene Arbeit nicht nur wirtschaftliche, sondern gerade auch medizinische Vorteile, die ihren Patienten zugute kommen. Nach außen hin kommt das auch in der Bezeichnung der Gemeinschaftspraxis als »Institut« zum Ausdruck, die unterstreicht, daß hier ärztliche Leistungen als Gemeinschaftsleistungen der Ärzte erbracht werden sollen und daß eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.

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bb) Auf der anderen Seite erwartet der Patient, der zum Zwecke einzelner Diagnose- oder Therapiemaßnahmen im Rahmen seiner ärztlichen Behandlung die Gemeinschaftspraxis von Radiologen, ihr »Institut«, aufsucht, in aller Regel eine Verpflichtung dieses Institutes zur Erbringung der Leistungen und sieht nicht nur den einzelnen Arzt, der mehr oder weniger zufällig seinen Fall übernimmt, als seinen Vertragspartner an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird bei Kassenpatienten, wie im Streitfall bei Frau K., eher noch deutlicher, daß die Gemeinschaftspraxis die ärztlichen Leistungen verspricht und zu erfüllen hat. Frau K. wurde von ihrer behandelnden Ärztin an das »Institut« überwiesen und überließ es den dort tätigen Ärzten, wer ihren Fall übernehmen sollte. Für sie stellte sich daher die Gemeinschaftspraxis der Beklagten als Einheit dar, mit der sie zu tun hatte. Nicht anders liegt es aus der Sicht der Krankenkasse.

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2. Aus dem Umstand, daß nicht nur der Zweitbeklagte, sondern auch der Erstbeklagte Vertragspartner der Frau K. gewesen ist, folgt noch nicht ohne weiteres, daß - wie im Falle der Anwaltssozietät - auch der an der Behandlung nicht beteiligte Erstbeklagte für schuldhafte Behandlungsfehler des Zweitbeklagten miteinzustehen hat. Das ist nicht schon aus § 714 BGB zu entnehmen, und nach der gesetzlichen Wertung des § 425 Abs. 2 BGB soll es im Zweifelsfall gerade anders sein. Jedoch ergibt sich die Einstandspflicht aller in der Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Ärzte in derartigen Fällen aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses, wie es oben erörtert worden ist (ebenso Narr aaO Rdn. 906 und Rdn. 1141 S. 695; Henke NJW 1974, 2035 m. w. Nachw.; MünchKomm/Selb 2. Aufl. § 421 Rdn. 15; derselbe in Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern, 1984, S. 49 f.; Staudinger/Keßler, BGB 12. Aufl., Rdn. 141 vor § 705; Franzki, Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung des Arztes 2. Aufl. S. 32 f.; zweifelnd MünchKomm/Ulmer § 714 Rdn. 40; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 425 Rdn. 28; ablehnend Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 421 Rdn. 17).

17

Ähnlich wie im Falle der Beauftragung einer Anwaltssozietät (BGHZ aaO unter II 2) entspricht es jedenfalls der Interessenlage und der Verkehrsauffassung, aus dem Auftreten der Gemeinschaftspraxis der Beklagten nach außen im ärztlichen und wirtschaftlichen Bereich die rechtliche Folgerung zu ziehen, daß bei einer Fehlbehandlung durch einen der Ärzte eine Haftung der Gemeinschaftspraxis, d. h. aller sie betreibenden Ärzte, eintritt. Im Streitfall, in dem es, wie erörtert, um begrenzte und abgrenzbare, weitgehend austauschbare ärztliche Leistungen geht, und in dem in der Regel die interne Organisation der Gemeinschaftspraxis darüber entscheidet, wer von den Ärzten die Behandlungsmaßnahme durchführt, erwartet der Patient auch ein Einstehen des »Instituts«, das er aufgesucht hat oder zu dem er überwiesen worden ist, für Fehler, die bei ihm einen Schaden verursacht haben. Die Beklagten, die durch ihr Auftreten nach außen und die Organisation ihrer Praxis ein solches Verhalten des Patienten erweckt und in Anspruch genommen haben, dürfen dann nicht darauf verweisen, daß trotz gemeinschaftlicher Verpflichtung zur Erfüllung der übernommenen ärztlichen Aufgabe ihre Haftung im Schadensfall auf denjenigen Arzt beschränkt bleiben soll, der tatsächlich behandelt hat.