Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1978, Az.: 2 StR 603/77
Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen ; Voraussetzungen für die Anordnung der Führungsaufsicht; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 603/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 17.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Werner G. aus L., geboren am ... 1941 in W. zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 17. März 1977 wird verworfen. Jedoch werden im Schuldspruch die Worte "Blutschande und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen" durch die Fassung "Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen" ersetzt.
Die Kosten des Rechtsmittels treffen den Beschwerdeführer.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen, sexueller Nötigung, Blutschande und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden
1.
Bei dem Vorbringen, laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. März 1977 habe in der damaligen Sitzung Richter W. den Vorsitz geführt, während in der Fortsetzungsverhandlung am 17. März 1977 Richter S. vorgesessen habe, handelt es sich um eine unzulässige Protokollrüge. Die Verteidigerin, die in beiden Sitzungen zugegen war (Bd. II Bl. 40, 62 d.A.), behauptet nicht, daß tatsächlich zwei verschiedene Richter nacheinander als Vorsitzende in der Hauptverhandlung tätig geworden sind, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe des Protokollinhalts. Das genügt aber nicht für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensbeschwerde (BGHSt 7, 162 ff).
2.
Am ersten Sitzungstag beschloß die Strafkammer, daß der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Regina K. von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen wird. In der Sitzungsniederschrift heißt es:
"Der Angeklagte entfernte sich hierauf aus dem Sitzungssaal.
...
Die Zeugin erklärte sich zur Sache. Die Zeugin blieb nach § 60 Ziffer 1 StPO unvereidigt.
Nach Unterbrechung der Verhandlung von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr wurde der Angeklagte wieder vorgelassen und über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin K. unterrichtet."
Der Revisionsführer vertritt die Ansicht, er hätte schon bei der Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin wieder zugelassen werden müssen. Ferner macht er geltend, offensichtlich sei die Zeugin entlassen worden, bevor er Gelegenheit gehabt habe, selbst Fragen an die Zeugin zu stellen oder durch seine Verteidigerin stellen zu lassen. Nach seiner Meinung hat das Landgericht damit gegen § 247 StPO verstoßen. Er erachtet deshalb den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO für gegeben.
Diese Beanstandungen greifen ebenfalls nicht durch. Zwar gehört die Verhandlung über die Vereidigung nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 218 f; BGH NJW 1976, 1108 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 678/76 - sowie Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76 -). Der Angeklagte geht daher zu Recht davon aus, daß sein Ausschluß von dieser Verhandlung nicht mehr durch § 247 StPO gedeckt war. Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO liegt jedoch nur dann vor, wenn die Abwesenheit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung andauerte (vgl. u.a. BGHSt 15, 263 ff). Das war hier indes nicht der Fall. Von der Vereidigung der Zeugin ist nach § 60 Nr. 1 StPO abgesehen worden, weil sie zur Zeit ihrer Vernehmung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Bei dieser Alternative ist die Anwendung der Vorschrift in keiner Weise von einer Ermessensentscheidung des Richters abhängig, wie sie ihm zum Beispiel in den Fällen des § 60 Nr. 2 StPO hinsichtlich des Merkmals des Verdachts obliegt. Demgemäß hätte der Angeklagte selbst im Falle seiner Anwesenheit während der Verhandlung über die Nichtvereidigung der Zeugin die Entscheidung des Vorsitzenden nicht durch Anträge beeinflussen können. Diese Besonderheit, durch die sich der vorliegende Fall von denjenigen unterscheidet, die den erwähnten BGH-Entscheidungen zugrunde lagen, schließt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO aus (vgl. BGHSt 15, 263, 264).
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten wurde die Zeugin nicht vor seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung, sondern erst 2 1/2 Stunden später entlassen, nachdem er vorher über den wesentlichen Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden war (Bd. II Bl. 44, 47 d.A.). Er hatte also die Möglichkeit, Fragen an die Zeugin zu stellen.
3.
Fehl geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 338 Nr. 6 StPO) nachzuweisen versucht. Der Beschluß, durch den die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit gemäß § 172 Nr. 1 GVG ausgeschlossen wurde (Bd. II Bl. 41 d.A.), war nicht auf einzelne Teile der Beweisaufnahme beschränkt. Er erstreckte sich damit auf die Fortsetzungsverhandlung am 17. März 1977 bis zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
4.
Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist offensichtlich unbegründet, da der Strafkammervorsitzende den vom Angeklagten vermißten Hinweis in dessen Gegenwart und in der richtigen Form am 17. März 1977 wiederholt hat (Bd. II Bl. 62 d.A.).
II.
Die Sachrüge
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind bei der Überprüfung des Urteils im Ergebnis nicht festgestellt worden. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch teilweise neu gefaßt.
Willms
Kirchhof
Müller
Meyer