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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1963, Az.: III ZR 114/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1963
Aktenzeichen
III ZR 114/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 26.04.1962

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch geltend und will ihn daraus herleiten, daß sein Baugenehmigungsverfahren durch die erfolgte Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und durch andere allgemeine Mängel des Verfahrens seitens der beklagten St. pflichtwidrig verzögert worden sei.

2

Der Kläger plante um die Jahreswende 1957/58 auf seinem Grundstück in A., W.-B.-Weg Nr. ... und Nr. ... drei zweigeschossige Wohngebäude zu bauen. Die Dachgeschosse sollten zu selbständigen Wohnungen ausgebaut werden. Es waren deshalb Drempel von 70 cm Höhe, eine Dachneigung von 45° und seitliche Dachausbauten vorgesehen.

3

Das Baugrundstück lag in einem neu erschlossenen Gebiet außerhalb der geschlossenen Ortslage. In A. galt bei Kriegsende eine ältere Baupolizeiverordnung über die Abgrenzung der Bau- und Außengebiete und die Feststellung der Bauklassen. Diese trat unstreitig spätestens 1953 außer Kraft. Die zuständigen Organe der beklagten St. hatten deshalb für die St. einen neuen Baugebiets- und Bauklassenplan entworfen, der für das Grundstück des Klägers die Bauklasse B II o (reines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bauweise) vorsah. Der Entwurf dieser neuen Baupolizeiverordnung wurde über den La. des Kreises Sto. im April 1958 dem Innenminister des L. Sch.-H. zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet. Er ist im Amtlichen Anzeiger (Beilage zum Amtsblatt für Sch.-H. Nr. ...) unter dem 29. Oktober 1960 als "Verordnung über die Abgrenzung der Bau- und Außengebiete und die Festsetzung von Bauklassen in der St. A." veröffentlicht. Nach ihrem § 15 ist die Verordnung eine Woche nach der Veröffentlichung in Kraft getreten. Die Verordnung trägt das Datum des 12. Februar 1958.

4

Auf den westlich und südwestlich an den Grundstücksteilen W.-B.-Weg Nr. ... angrenzenden Grundstücken O. Nr. ... und ... standen drei zweigeschossige Wohngebäude mit einer Höhe von 10,65 m und einer Dachneigung von rund 40° ohne Dachausbauten und ohne Dachwohnungen. Das nordöstlich angrenzende Grundstück war unbebaut. Hier war ein Gebäude in Höhe von 9,75 m geplant. Auf dem darauf angrenzenden Grundstück W.-B.-Weg Nr. ... stand ein eingeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss in einer Höhe von 7,38 m. Die vom Kläger geplanten Neubauten wiesen eine Höhe von 12,90 m auf.

5

Anfang des Jahres 1958 beantragte der Kläger bei der beklagten St. für sein Bauvorhaben eine Bestätigung für Finanzierungszwecke des Inhalts, daß gegen die Durchführung seines Bauvorhabens keine grundsätzlichen Bedenken beständen (Unbedenklichkeitsbescheinigung).

6

Mit Bescheid vom 15. Februar 1958 lehnte die beklagte St. es ab, diese Bestätigung "vollinhaltlich" zu geben. Sie führte u.a. aus:

"Im Hinblick auf die vorgesehene Dachform - steiles Giebeldach mit für Wohnzwecke ausgebautem Dachgeschoss - wird die Zustimmung aus städtebaulichen Gründen versagt.

Der Neubau fügt sich in seiner Dachgestaltung nicht in die ihn umgebende, vorhandene Bebauung ein. Bei der äußeren Gestaltung ist die Forderung, daß jeder Bau einen harmonisch sich einfügenden Bestandteil der größeren Einheit des Straßenbildes zu bilden hat, nicht gewährleistet.

Sofern für die Ausbildung des Daches eine Dachneigung von 30° gewählt wird - der vorhandenen Bebauung angeglichen - und damit der Ausbau des Dachgeschosses entfällt, bestehen in gestalterischer Hinsicht für die Durchführung des Bauvorhabens keine bauaufsichtlichen Bedenken".

7

In dem Bescheid ist auf § 126 der Landesbauordnung für Sch.-H. (LBO) vom 1. August 1950 (GVOBl 225) als Rechtsgrundlage verwiesen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

8

Mit einem am 6. März 1958 bei der beklagten St. eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger gegen den Bescheid vom 15. Februar 1958 Beschwerde ein. Er berief sich insbesondere darauf, daß die Bauten in der Umgebung des Baugrundstücks Dachneigungen von 45° bis 52° aufwiesen und daß daher der Bescheid gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

9

Mit Schreiben vom 15. März 1958 an den Kläger half die beklagte St. der Beschwerde teilweise ab und teilte ihm mit,

"... daß unter Fortfall des Drempels bei einer Dachneigung von 40° ohne Dachaufbauten keine Bedenken bestehen.

Der Ausbau des Dachgeschosses an den Giebelseiten, soweit die Bestimmungen der §§ 137-139 der Landesbauordnung für das L. Sch.-H. vom 1.8.1950 und sonstige erfüllt werden, bleibt ihnen danach vorbehalten."

10

Am 21. März 1958 erwiderte der Kläger, er sei mit dem abändernden Bescheid nicht einverstanden. Darauf leitete die beklagte St. die Beschwerde am 29. März 1958 mit näherer Begründung an den La. des Kreises Sto. weiter.

11

In der Folgezeit sprach der Kläger bei der Kreisverwaltung Sto. vor, um eine Entscheidung über den Dachgeschoßausbau zu erhalten. Er wurde dahin belehrt, daß sein Antrag nur im Dispenswege weiterbehandelt werden könne.

12

Darauf stellte der Kläger am 16. April 1958 bei der beklagten St. den Antrag, ihm Dispens für die Einrichtung selbständiger Wohnungen in den Dachgeschossen zu erteilen und ihn von den Vorschriften der DIN 18017 für die Be- und Entlüftung von sanitären Innenräumen zu befreien.

13

Am 19. April 1958 unterrichtete die Kreisverwaltung die beklagte St. über die Unterredung mit dem Kläger und gab den Vorgang zurück mit der Weisung, die Sache im Dispenswege weiterzubearbeiten.

14

Am 25. April 1958 leitete die beklagte St. den Dispensantrag des Klägers mit einem Begleitschreiben an den Mi. f. A., S. u. V. des L. Sch.-H. weiter. Am 3. Juni 1958 ging ein Erlaß des Mi. vom 29. Mai 1958 bei der beklagten St. ein, in welchem dieser seine Zustimmung zu der Befreiung von den Vorschriften der DIN 18017 hinsichtlich der sanitären Innenräume erteilte. Weiter heißt es in dem Erlaß:

"Ich weise darauf hin, daß von dort für diese Bauvorhaben die zweigeschossige Bauweise - entsprechend der Bauklasse B II o - festgelegt worden ist. Nach § 41 Ziff. 8 LBO ist der Ausbau des Dachgeschosses der Vordergebäude unter Beachtung der Vorschriften der §§ 137-139 in allen Bauklassen zulässig ...

Voraussetzung hierfür ist im übrigen, daß die Bestimmungen des § 35 Ziff 4-6 der LBO eingehalten werden."

15

Am 7. Juni 1958 erteilte das Bauamt der beklagten St. dem Kläger eine Abschrift des mi. Erlasses vom 29. Mai 1958.

16

Am 16. Juni 1958 händigte das Bauamt der beklagten St. dem Kläger einen Satz Bauzeichnungen aus mit dem Unbedenklichkeitsvermerk für Finanzierungszwecke. Der Vermerk enthielt folgenden Zusatz:

"Vorbehaltlich der Umplanung des Dachgeschosses unter Beachtung der Vorschriften der §§ 35 und 137-139 der Landesbauordnung vom 1.8.1950".

17

Danach ließ der Kläger statische Zeichnungen, Berechnungen und Prüfungsberichte für sein Bauvorhaben erstellen. Für die Wohngebäude Nr. ... gingen diese am 18. August 1958 bei der beklagten St. ein. Mit Schreiben vom 28. August 1958 folgten Lichtpausen mit eingetragener Änderung der Dachneigung von 40° für die Wohngebäude. Am 1. September 1958 besichtigte der Sachbearbeiter der beklagten St. mit einem Angestellten des Klägers die Baustellen. Es stellte sich heraus, daß das geplante Wohngebäude Nr. ... nicht den erforderlichen Abstand von 3 m zur rückwärtigen Grenze hatte. Der Angestellte des Klägers versprach, eine Vergrößerung des Grundstücks zu bewirken.

18

Am 4. September 1958 ging bei der beklagten St. ein erneuter Antrag des Klägers ein, ihm Dispens von den Vorschriften der DIN 18017 zu erteilen. Am 19. September 1958 verfügte der Sachbearbeiter der beklagten St., der ebenso wie der Kläger übersehen hatte, daß die Zustimmung des Mi. bereits am 29. Mai 1958 erteilt war, diese Zustimmung einzuholen. Am 24. September ging das Schreiben an den Mi. ab. Es ging am 9. Oktober 1958 wieder bei der beklagten St. ein mit dem Bemerken, daß die Unterlagen nicht vollständig seien. Am 11. Oktober 1958 bemerkte der Sachbearbeiter, daß die Zustimmung bereits am 29. Mai 1958 erteilt sei.

19

Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 9. September 1958 die statischen Zeichnungen und Berechnungen und den Prüfbericht für den Wohnblock Nr. ... eingereicht, am 25. September 1958 die Wohnflächenberechnung und die Berechnung des umbauten Raumes.

20

Am 2. Oktober 1958 stellte die Beklagte die Sielanschlußgenehmigung aus. Am 9. Oktober 1958 erfolgte die Schnurgerüstabnahme für sämtliche Wohngebäude.

21

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1958 überreichte der Kläger einen Katasterplan "mit eingetragenen Grenzabständen und Gebäudelängen".

22

Am 21. Oktober 1958 stellte die beklagte St. die Bauscheine für alle Wohngebäude aus und ließ sie dem Kläger am 3. November 1958 übergeben. Die Bauscheine sehen eine Dachneigung von 40° und den Ausbau der Dachgeschosse vor. In dieser Gestalt hat der Kläger die Bauten errichtet.

23

Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches hat der Kläger vorgetragen:

24

Der Sachbearbeiter der beklagten St. habe in den Bescheiden vom 15. Februar und 15. März 1958 den § 126 LBO fahrlässigerweise falsch angewendet. Der Bescheid vom 15. Februar 1958 stelle im übrigen nur ein Glied in der Kette der Bemühungen der beklagten St. dar, dem Kläger das Bauen in diesem Ortsteil unmöglich zu machen. Die beklagte St. habe das Gebiet als Reservat der Baugenossenschaft N. betrachtet. In dem Auszug des M. protokolls vom 16. April 1957 sei von einem Enteignungsantrag der Baugenossenschaft No. die Rede. Der M. habe auch beschlossen, das Vorkaufsrecht zugunsten der Baugenossenschaft N. auszuüben. Weiterhin sei die beklagte Stadt für die Ablehnung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gar nicht zuständig gewesen, sondern es sei ein Dispens des Mi. erforderlich gewesen. Darauf hätte der Sachbearbeiter der beklagten St. ihn hinweisen müssen. Der Sachbearbeiter habe auch zu seinem Nachteile eine Ausnahmeregelung getroffen und sein Ermessen unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes mißbraucht. Denn bei drei gleichliegenden Bauvorhaben in der Hag. Allee und in der Ha. Straße habe er die Baugenehmigung anstandslos erteilt. Die falsche Sachbehandlung habe eine Verzögerung des Baubeginns von mindestens vier Monaten zur Folge gehabt. Auch später habe die beklagte St. seine Angelegenheiten verzögerlich behandelt. Er, der Kläger, habe für bereits beschaffte Hypotheken in Höhe von 320.000 DM Bereitstellungszinsen zahlen müssen. Weiterer Schaden sei ihm durch die verspätete Fertigstellung der Bauten entstanden. Der Schaden belaufe sich auf weit mehr als 10.000 DM.

25

Der Kläger hat zunächst nur einen Teilbetrag von 7.000 DM geltend gemacht und beantragt, die beklagte St. zu verurteilen, an ihm 7.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.

26

Die beklagte St. hat unter Bestreiten einer falschen Anwendung der baurechtlichen Bestimmungen und einer verzögerlichen Behandlung der Sache durch ihren Sachbearbeiter um Klageabweisung gebeten.

27

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

28

I.

1.)

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, die beklagte St. sei Baugenehmigungsbehörde im Sinne des § 1 LBO und die mit der Erteilung oder Versagung von Genehmigungen nach den baupolizeilichen Bestimmungen betrauten Beamten und Angestellten der beklagten St. übten Hoheitsrechte aus, worunter auch die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Finanzierungszwecke falle.

29

Soweit zunächst die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Bescheid vom 15. Februar 1958 in Rede steht, verneint das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters der beklagten St. im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG aus im wesentlichen folgenden Erwägungen: Das Gebiet, in dem der Kläger die Wohngebäude habe errichten wollen und inzwischen errichtet habe, sei unstreitig im Frühjahr 1958 noch nicht als Baugebiet der St. A. ausgewiesen gewesen. Zwar habe seit dem 12. Februar 1958 die "Verordnung (Polizeiverordnung) über die Abgrenzung der Bau- und Außengebiete und die Festsetzung von Bauklassen in der St. A." vorgelegen. Nach dieser Verordnung habe das Gebiet, in dem der Kläger habe bauen wollen, B-Gebiet (§ 41 LBO) werden und die Bauklasse B II o erhalten sollen. Aber diese Verordnung sei erst am 29. Oktober 1960 veröffentlicht worden und nach ihrem § 15 eine Woche nach dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie habe seit April 1958 dem L. des L. Sch.-H., der der beklagten St. gegenüber weisungsbefugt gewesen sei, mit Rücksicht auf ihre Bedeutung zur Stellungnahme vorgelegen. Der Sachbearbeiter der beklagten StO habe hiernach bei der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Frühjahr 1958 noch davon ausgehen können und müssen, daß eine wirksame Bauklasseneinteilung für die St. A. nicht vorliege, daß demnach rechtlich ganz A. nach § 45 LBO als F-Gebiet zu behandeln sei. In F-Gebieten sei nach § 45 Abs. 4 LBO nur ein Vollgeschoss zulässig. Der Ausbau des Dachgeschosses sei unter der Voraussetzung einer Dachgestaltung nach Maßgabe der §§ 126 und 127 LBO gestattet. Nach § 45 Abs. 5 LBO könne über dem Dachgeschoss ausnahmsweise ein weiteres Vollgeschoss zugelassen werden, wenn die Rücksichtnahme auf die vorhandene örtliche Bebauung dies gestatte. Der Sachbearbeiter der beklagten St. habe nach deren Ausführungen im zweiten Rechtszuge sich für befugt gehalten, selbst bei Zugrundelegung des F-Gebietes genauso zu entscheiden, wie bei Zugrundelegung der Bauklasse B II o. Er habe deshalb ohne Rücksicht auf die geltende Bauklasseneinteilung die vom Kläger beabsichtigte Errichtung von zwei Vollgeschossen nicht beanstandet und an dem geplanten Ausbau des Dachgeschosses nur im Hinblick auf die durch ihn bedingte äußere Gestaltung des Daches und die Gesamthöhe der Wohngebäude und ihre Einfügung in die vorhandene und die geplante Umgebung Anstoß genommen. Nach § 126 Abs. 1 LBO seien bauliche Anlagen so auszuführen, daß sie sich der Umgebung einwandfrei einfügten. Nach Absatz 2 sei bei der äußeren Baugestaltung zu berücksichtigen, daß jeder Bau ein harmonisch sich einfügender Bestandteil der größeren Einheit des Straßen- und Platzbildes und darüber hinaus des Orts- und Landschaftsbildes unter Beachtung der Silhouette und Fernwirkung bilde. Nach Absatz 3 müßten die baulichen Anlagen sich in ihrer Masse, Stellung und in ihren Verhältnissen den Bauten der Umgebung oder deren beabsichtigter Gestaltung so einfügen, daß ein gutes Gesamtbild entstehe. Nach Abs. 4 dürften Nebendächer, Dachaufbauten, Schornsteine, Antennen die Gesamtwirkung der Dachform nicht beeinträchtigen. Der § 126 LBO gelte, wie sich aus seiner Stellung im Abschnitt "Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen" ergebe, für alle baulichen Anlagen ohne Rücksicht darauf, in welchem Baugebiet und in welcher Bauklasse sie errichtet würden. Er sei in jedem Falle bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers zu beachten gewesen. Der Sachbearbeiter habe den ablehnenden Bescheid, wie er es getan habe, allein auf diese die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen betreffende Bestimmung stützen können ohne Rücksicht darauf, ob der Dachausbau an und für sich unter gewissen Voraussetzungen habe zugelassen werden können oder zugelassen gewesen sei. Selbst in einem B II o-Gebiet müsse - auch seit dem 5. November 1960 - der mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss zulässige Bau, in seiner Gesamtheit so gestaltet werden, daß er sich harmonisch in die Umgebung einfüge. Im übrigen könnten diese Erörterungen auf sich beruhen, weil die neue Bauklassenverordnung in der hier maßgebenden Zeit (Frühjahr 1958) noch gar nicht in Kraft gewesen sei. Nach der Rechtslage sei es daher richtig gewesen, wenn der Bescheid auf § 126 LBO als Rechtsgrundlage verwiesen habe, da in F-Gebieten der Ausbau des Dachgeschosses, wie in § 45 Abs. 4 LBO ausdrücklich bestimmt sei, nur "unter der Voraussetzung einer Dachgestaltung nach Maßgabe der §§ 126 und 127 gestattet" sei. Dabei sei es ohne Bedeutung sodaß der Beamte der beklagten StO in der Überzeugung gehandelt habe, seine Entscheidung sei sowohl für das F- wie für das B II o-Gebiet zutreffend, daß er ohne Pflichtverletzung von einem F-Gebiet habe ausgehen können und die Auflage in diesem Falle zulässig gewesen sei.

30

2.)

Die Revision wendet sich zwar gegen diese Beurteilung durch das Berufungsgericht. Ihre Angriffe sind jedoch unbeachtlich. Denn das Berufungsgericht gründet seine Beurteilung auf die Bestimmungen der Landesbauordnung für das L. Sch.-H., deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus erstreckt und deren Auslegung deshalb nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 549 ZPO). Daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung der Landesbauordnung gegen höherrangige und unter die Prüfungsaufgabe des Revisionsgerichte fallende Rechtsnormen verstoßen habe, ist nicht ersichtliche Wenn das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommt, § 126 LBO gelte für alle baulichen Anlagen ohne Rücksicht darauf, in welchem Baugebiet sie errichtet werden, so läßt das - gemessen an den der Nachprüfung durch den erkennenden Senat unterfallenden Normen - einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Gilt aber der § 126 LBO für alle baulichen Anlagen ohne Rücksicht darauf, in welches Baugebiet sie fallen - und hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen -, dann ist es entscheidungsunerheblich, daß das Berufungsgericht von § 45 LBO (F-Gebiete-Dorfgebiet) ausgegangen ist und nicht die neue Baugebietseinteilung (§ 41 LBO - B-Gebiete - reine Wohngebiete) angewandt hat, da für beide Fälle, soweit § 126 LBO in Rede steht, die Rechtslage die gleiche ist.

31

Unrichtig ist es, wenn die Revision ausführt, das Berufungsgericht habe die Auslegung des § 41 Abs. 8 LBO rechtsirrtümlich auf sich beruhen lassen. Das Berufungsgericht hat den § 41 Abs. 8 LBO mit dem oben wiedergegebenen Ergebnis ausgelegt. Nur hat es diese Auslegung seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern sich mit der Anwendung des § 45 Abs. 4 LBO begnügt. Die dem § 41 Abs. 8 LBO vom Berufungsgericht gegebene Auslegung hätte es jedoch bei Anwendung dieser Vorschrift zu dem gleichen Ergebnis geführt, zu dem es unter Anwendung des § 45 Abs. 4 LBO gekommen ist, so daß, wie bereits gesagt, diesem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

32

3.)

Zutreffend führt das Berufungsgericht dann weiter aus, die Bestimmung des § 126 LBO enthalte unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei ihrer Anwendung handele es sich daher um einen Vorgang der Rechtsanwendung, also um die Entscheidung einer Rechtsfrage, die gerichtlich voll nachprüfbar sei. Es trifft in diesem Zusammenhange die Feststellungen, unter der Voraussetzung gleicher Terrain- und Sockelhöhe hätten die vom Kläger geplanten Wohngebäude mit einer Firsthöhe von 12,90 m die drei südwestlich benachbarten zweigeschossigen und 10,65 m hohen Gebäude Bohlendamm 2-6 um 2,35 m und das auf der anderen Seite nordöstlich gelegene 7,38 m hohe eingeschossige Gebäude, W.-B.-Weg ..., um 5,32 m überragt. Das Bauvorhaben des Klägers sei ferner durch den geplanten Drempel und den Dachausbau von dem durch die Wohngebäude Bo. 2-6 geschaffenen einheitlichen Eindruck der Häuserreihe Bo./B.-Weg abgewichen.

33

Im Anschluß hieran erwägt das Berufungsgericht, die Bedenken des Sachbearbeiters der beklagten StO hätten sich in erster Linie gegen die Firsthöhe der vom Kläger geplanten Wohngebäude gerichtet. Die in dem Bescheid vom 15. Februar 1958 geäußerte Ansicht, die vom Kläger geplanten Gebäude fügten sich nicht der Umgebung einwandfrei ein (§ 126 Abs. 1 LBO) und bildeten keinen harmonisch sich einfügenden Bestandteil der größeren Einheit des Straßenbildes (§ 126 Abs. 2 LBO), sei unter diesen Umständen durchaus vertretbar. Sachlich habe auch der Mi. f. A., S. u. V. in seinem Erlaß vom 29. Mai 1958 keinen gegenteiligen Standpunkt vertreten. Sein Hinweis darauf, daß die §§ 137-139 und § 35 Abs. 4-6 LBO zu beachten seien, habe erkenntlich gemacht, daß er zu der gestalterischen Seite des Dachgeschossausbaus keine Stellung habe nehmen wollen. Die Frage, ob der Ausbau des Dachgeschosses aus Gründen der Baugestaltung und der harmonischen Einfügung in die Umgebung nicht habe hingenommen werden können, sei also unentschieden geblieben. Dies sei auch der Fall gewesen, als das Bauamt der beklagten St. unter dem 16. Juni 1958 die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung für Finanzierungszwecke erteilt habe, denn diese enthalte den Zusatz: "Vorbehaltlich der Umplanung des Dachgeschosses unter Beachtung der Vorschriften der §§ 35, 137-139 der Landesbauordnung vom 1.8.1950". Ob die Gebäude nachher im wesentlichen entsprechend dem ursprünglichen Plan genehmigt und errichtet worden seien, könne dahinstehen. Auch wenn das geschehen sei, sei daraus nicht zu entnehmen, daß der Sachbearbeiter im Bescheid vom 15. Februar 1958 schuldhaft eine andere Auffassung vertreten habe. Da die Ansicht des Sachbearbeiters vertretbar gewesen sei, könne keine Willkür vorliegen. Ebensowenig bestehe ein Anhalt dafür, daß der Sachbearbeiter die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung aus sachfremden Erwägungen abgelehnt habe. Wenn der M. der beklagten St. im April 1957 entschlossen gewesen sei, das Vorkaufsrecht an dem Baugrundstück zugunsten der Baugenossenschaft N. auszuüben, so folge daraus nicht, daß der Sachbearbeiter des Bauamtes sich etwa ein Jahr später, also zu einer Zeit, zu der die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr möglich gewesen sei, bei der Entscheidung in einer Angelegenheit des Klägers von sachfremden Überlegungen habe bestimmen lassen. Daß die beklagte St. in dem Bescheid vom 15. Februar 1958 eine Dachneigung von 30° gefordert habe, beruhe, wie die beklagte St. einräume, auf einem Versehen. Der Sachbearbeiter habe gemeint, die Dächer der Häuser Bo. u. ... hätten eine Dachneigung von 30°. Daraus sei aber kein Schaden erwachsen, denn die beklagte St. habe dem Kläger bereits am 15. März 1958 mitgeteilt, daß unter Fortfall des Drempels bei einer Dachneigung von 40° ohne Dachausbauten keine Bedenken bestünden. Der Kläger sei damit nicht zufrieden gewesen und habe mit Schreiben vom 21. März 1958 Weiterleitung der Beschwerde an den La. beantragt. Die Verzögerung, mit der der Kläger einen Schadenersatzanspruch begründe, wäre also auch eingetreten, wenn die beklagte St. bereits in dem Bescheid vom 15. Februar 1958 eine Dachneigung von 40° vorgeschlagen und im übrigen die Unbedenklichkeitsbescheinigung lediglich mit Rücksicht auf den geplanten Ausbau des Dachgeschosses abgelehnt hätte.

34

4.)

Diese auch von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht den ablehnenden Bescheid vom 15. Februar 1958 für rechtmäßig ansieht oder ob es diese Frage im Ergebnis dahingestellt läßt und nur ein Verschulden verneint. Bei angenommener Rechtmäßigkeit wäre dem Revisionsgericht, wie bereits oben in anderem Zusammenhange ausgeführt, eine Nachprüfung gemäß § 549 ZPO verwehrt. Die bestehende Unklarheit zwingt jedoch den erkennenden Senat, davon auszugehen, daß die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. Februar 1958 dahingestellt geblieben ist und das Berufungsgericht nur ein Verschulden des Sachbearbeiters der beklagten St. verneint hat. Die Nachprüfung hat in diesem Rahmen dahin zu gehen, ob vom Berufungsgericht möglicherweise der allgemeine Verschuldensbegriff im Sinne der §§ 839, 276 BGB verkannt ist.

35

Die Revision will dies offensichtlich annehmen mit dem Hinweis darauf, in einem Gebiet mit aufgelockerter Bebauung sei der Unterschied zwischen den 12,90 m hohen Häusern des Klägers und den drei benachbarten zweigeschossigen 10,65 m hohen Häusern derart geringfügig und trete für das Auge des Betrachters so wenig in Erscheinung, daß hierauf eine unterschiedliche Behandlung nicht gestützt werden könne. Eine solche Unterscheidung sei willkürlich. Dies habe der Sachbearbeiter der beklagten Stadt unschwer erkennen können.

36

Die Revision wird mit diesem Hinweis bereits den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gerecht. Diese gehen nämlich dahin, daß einmal ein Höhenunterschied nicht nur zu den drei von der Revision genannten Häusern, sondern auch zu dem auf der anderen Seite vorhandenen eingeschossigen 7,38 m hohen Gebäude beständen hätte, und daß außerdem das Bauvorhaben des Klägers durch den geplanten Drempel und den Dachausbau von dem durch die Wohngebäude Bo. geschaffenen einheitlichen Eindruck der Häuserreihe Bo./B.-Weg abgewichen wäre. Nur unter allen diesen Gesichtspunkten hat daher eine Beurteilung zu erfolgen.

37

Mit Unrecht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) verkannt habe. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Es ist daher im Revisionsrechtszug nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat. Die Beurteilung, was im gegebenen Falle "fahrlässig" ist, kann allerdings nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen.

38

Wie bereits gesagt, ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß es sich bei der Entscheidung darüber, ob eine bauliche Anlage den Vorschriften des § 126 LBO widerspricht, um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt. Das Berufungsgericht erwägt dann hierzu, eine Schadensersatzpflicht der beklagten St. käme nur in Betracht, wenn ihr Sachbearbeiter die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO schuldhaft falsch ausgelegt und angewandt hätte. Dabei sei nicht jede Verkennung eines Gesetzes und nicht jedes Versehen als eine die Verpflichtung zum Schadensersatz auslösende Fahrlässigkeit anzusehen. Seien die anzuwendenden Bestimmungen lückenhaft und erweckten sie Zweifel, so liege kein Verschulden des Beamten vor, wenn er seine Ansicht mit guten Gründen belegt oder sich trotz gehöriger Prüfung geirrt habe. Bei Beurteilung zum Beispiel der Fragen, ob eine bauliche Anlage Ausdruck guter Baugesinnung sei und ob sie sich in die Umgebung einwandfrei einfüge (§ 126 Abs. 1 LBO), müsse das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters maßgebend sein, also des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen. Die Möglichkeit der unterschiedlichen Beurteilung von Fragen dieser Art liege in der Natur der Sache. Eine schuldhaft falsche Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO könne daher nur gegeben sein, wenn sie vom Standpunkt des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen schlechthin unvertretbar seit.

39

Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Sachbearbeiter der beklagten St. habe die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO nicht schuldhaft falsch ausgelegt, geht es erkennbar davon aus, der Sachbearbeiter habe den § 126 LBO gerade so verstanden, wie das Berufungsgericht diese Bestimmung ausgelegt hat. Insoweit sind, was die Auslegung des § 126 LBO anbelangt, die Ausführungen des Berufungsgerichts der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil es sich, wie bereits erwähnt, um die Auslegung einer Norm des irrevisiblen sch.-h. Landesrechts handelt (§ 549 Abs. 1 ZPO).

40

Nachprüfbar ist daher nur, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dem Sachbearbeiter der beklagten St. könne eine - unterstellt falsche - Anwendung des von ihm richtig ausgelegten § 126 LBO auf den vorliegenden Fall als schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht angelastet werden.

41

Allerdings hat der Beamte die Amtspflicht, seine Entscheidung nach der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage zu treffen und zweifelhafte Rechtsfragen unter Benutzung der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach, fußend auf vernünftigen Überlegungen, sich seine Rechtsmeinung zu bilden. Hat er diese ihm obliegenden Pflichten beachtet, liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht schon dann vor, wenn der Beamte eine rechtsirrige Entscheidung bei einer Zweifel in sich bergenden Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes auf den ihm vorliegenden Sachverhalt getroffen hat (BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 47; BGHZ 36, 144, 148) [BGH 06.12.1961 - III ZR 143/60]. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils nimmt das Berufungsgericht an, der Sachbearbeiter habe sich pflichtgemäß mit der von ihm nach § 126 LBO zu prüfenden Frage auseinandergesetzt, ob das Bauvorhaben des Klägers "dem Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, also des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen" nicht widerspreche; es habe sie jedenfalls nicht übergangen. Die Entscheidung einer solchen Frage ist im wesentlichen Tatfrage und hängt in erster Linie von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine derartige Entscheidung gründet sich deshalb notwendig auf eine Würdigung bestimmter tatsächlicher Umstände, die dem Beamten einen gewissen Spielraum und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Überzeugung geben (BGHZ 36, 144, 150) [BGH 06.12.1961 - III ZR 143/60]. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine unterschiedliche Beurteilung von Fragen dieser Art in der Natur der Sache liege, und hält deshalb die tatsächliche Würdigung des Sachbearbeiters der beklagten Stadt im Zusammenhang mit seiner Entscheidung für vertretbar und damit nicht für schuldhaft. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen im Blick darauf, daß dem Beamten bei der Würdigung tatsächlicher Umstände eine gewisse Freiheit zugestanden werden muß.

42

Wenn das Berufungsgericht in seinen Erwägungen ausführt, es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Entscheidung des Sachbearbeiters der beklagten St. auf Willkür oder auf sachfremden Erwägungen beruht habe, so könnte dies allerdings den Gedanken nahelegen, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung die von der Rechtsprechung für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze zugrundegelegt und sei damit im Ergebnis rechtsirrtümlich von einer Ermessens- und nicht von einer Rechtsfrage ausgegangen. Daß dies jedoch nicht der Fall ist, zeigt einmal der Umstand, daß das Berufungsgericht selbst ausdrücklich von der Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es mit dem Hinweis auf ein Ausscheiden von Willkür und sachfremden Erwägungen nicht das Ausscheiden eines Ermessensmißbrauches meint, sondern nur sagen will, der Sachbearbeiter der beklagten St. habe im Rahmen der möglichen unterschiedlichen Rechtsbeurteilung, wie sie sich aus der Natur der Sache ergebe, nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen gehandelt.

43

5.)

Soweit die Revision in diesem Zusammenhange noch rügt, mit der Weigerung, dem Kläger den Ausbau der Dachgeschosse zu gestatten, sei gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, kann der dieser Rüge gegebenen Begründung nur entnommen werden, daß die Revision die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in rechtsirriger Anwendung des § 126 LBO sehen will. Diese Rüge bleibt erfolglos. Denn selbst wenn man von einer rechtsirrigen Anwendung des § 126 LBO ausgeht und hierin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehen wollte, scheitert der Anspruch des Klägers am Fehlen eines schuldhaften Verhaltens des Sachbearbeiters der beklagten Stadt.

44

Sollte es die Revision jedoch mit dieser Rüge auf den Vortrag des Klägers abstellen wollen, bei drei seinem Bauvorhaben gleichgelagerten Bauvorhaben sei die Baugenehmigung anstandslos erteilt worden, so kann sie hiermit nicht gehört werden. Das Landgericht hat sich mit diesem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat ihn in seine Erörterungen nicht mehr mit einbezogen. Fehlt es mithin zu diesem Vorbringen überhaupt an einer Erörterung des Berufungsgerichtes, dann könnte dies von der Revision nur mit einer Verfahrens rüge aus § 286 ZPO angegangen werden. Eine solche Rüge hat die Revision nicht erhoben. Zumindest fehlt es an der hierzu erforderlichen Tatsachenbezeichnung (§ 554 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO).

45

Zusammenfassend läßt sich damit sagen, daß der Sachbearbeiter der beklagten St. dadurch, daß er die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Bescheid vom 15. Februar 1958 ablehnte, nicht seine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, so daß das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der beklagten Stadt aus der Handlungsweise ihres Sachbearbeiters insoweit mit Recht verneint hat.

46

II.

Eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung will der Kläger darin sehen, daß er bei der Erteilung des ablehnenden Bescheides vom 15. Februar 1958 nicht auf die Möglichkeit eines Dispenses hingewiesen worden ist.

47

Eine solche Befreiung von zwingenden Vorschriften des Baurechts (Dispens), wie sie in § 126 LBO enthalten sind, sieht § 5 LBO vor. Das Berufungsgericht erwägt insoweit, dem Sachbearbeiter der beklagten St. könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er den Kläger nicht auf die Möglichkeit eines Dispenses hingewiesen habe. Eine Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Antragsteller über die Möglichkeiten einer Befreiung von zwingenden Vorschriften zu belehren, sei in der Landesbauordnung im Gegensatz zur Pflicht der Rechtsmittelbelehrung (§ 6 Abs. 1 LBO) nicht begründet. - Insoweit ist eine Nachprüfung aus den oben bereite aufgeführten Gründen in der Revisionsinstanz nicht möglich (§ 549 ZPO) -. Eine solche Pflicht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz, daß der Beamte Helfer des Staatsbürgers sei (vgl. BGH MDR 1960, 571). Wenn die Genehmigungsbehörde gehalten wäre, bei jedem ablehnenden Bescheid auf die Möglichkeit des Dispenses hinzuweisen, so würde dadurch der Ausnahmecharakter dieser Vergünstigung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO), gefährdet werden. Im Übrigen habe nach § 2 Abs. 1 des Preußischen Gesetzes über baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15. Dezember 1933 (GSS 491) über den Dispensantrag wiederum das Bauamt der beklagten St. als Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden gehabt, wobei unter Umständen nach § 2 Abs. 2 die Zustimmung des Mi. einzuholen gewesen sei. Ein Hinweis auf den Dispensweg wäre daher nur sinnvoll gewesen, wenn der entscheidende Beamte des Bauamtes geneigt gewesen wäre, unter Umständen von seinen Bedenken gegen die Höhe der Wohngebäude und gegen die Dachgestaltung abzusehen. Im übrigen habe der Sachbearbeiter der beklagten St. auch davon ausgehen dürfen, daß dem Kläger als Architekt die Möglichkeit, Befreiung von zwingenden Vorschriften des Baurechts zu beantragen, bekannt gewesen sei.

48

Die Revision führt demgegenüber aus, selbst wenn man davon ausgehe, daß § 126 LBO die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gerechtfertigt habe, so habe die Grenzlage des Falles es geradezu geboten, den Kläger auf die Dispensmöglichkeit hinzuweisen. Berücksichtige man, daß die Rentabilität des Bauvorhabens des Klägers am Ausbau des Dachgeschosses gehangen habe, so sei das Dispensverfahren der angemessene Weg gewesen, um Härten gegenüber dem Kläger zu vermeiden. Es sei daher unerfindlich, wie das Berufungsgericht zu der Annahme gekommen sei, daß es nicht zur Pflicht des Sachbearbeiters als Helfer des Staatsbürgers gehört habe, den Kläger auf die Dispensmöglichkeit hinzuweisen.

49

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes bereits von seiner Erwägung getragen wird, der Sachbearbeiter der beklagten St. habe davon ausgehen können, daß dem Kläger als Architekt die Möglichkeit, Befreiung von zwingenden Vorschriften des Baurechts zu beantragen, bekannt gewesen sei. Für eine solche Kenntnis eines Architekten spricht die Lebenserfahrung und der Kläger trägt selbst nicht einmal vor, diese Kenntnis nicht gehabt zu haben. Es kommt daher auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichtes und das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision nicht mehr an. Das Berufungsgericht hat mit Recht ein schuldhaftes Verhalten des Sachbearbeiters der beklagten St. darin nicht gesehen, daß in dem Bescheid vom 15. Februar 1958 kein Hinweis auf die Möglichkeit eines Dispenses erfolgt ist.

50

III.

Schließlich will der Kläger eine Anspruchsgrundlage auch noch daraus herleiten, daß nach dem Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 1958 durch säumige Behandlung seiner Anträge schuldhafte Amtspflichtverletzungen begangen worden seien.

51

Die Frage, ob eine Behörde Anträge und Eingaben in angemessener Zelt oder säumig behandelt hat, unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung. Die Nachprüfung des Revisionsgerichts kann sich nur darauf erstrecken, ob das Berufungsgericht bei der Gewinnung seiner Überzeugung wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt hat. Für die Außerachtlassung wesentlicher Tatsachen liegen keine Anhaltspunkte vor. Von der Revision wird insoweit auch nichts dargetan. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen, ein Staatsbürger könne von den Behörden im allgemeinen nicht verlangen, daß seine Anträge und Eingaben sofort bearbeitet würden. Er habe nur einen Anspruch auf Bearbeitung und Entscheidung in angemessener Frist. Welche Frist zu der Erledigung einer Angelegenheit angemessen sei, lasse sich nur im Einzelfall nach Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Sache beurteilen. Wenn bei der Bearbeitung eines Antrages, der ein mehrfaches Tätigwerden der Behörde erfordere, einige Zeiträume lägen, in denen die Bearbeitung langsamer verlaufen sei als dies wünschenswert gewesen sei, so sei zu prüfen, ob sich diese Verzögerungen in zumutbaren Grenzen gehalten hätten.

52

Ein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich, wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Verhältnissen zu der Überzeugung gelangt, daß die eingetretenen Verzögerungen sich noch in zumutbaren Grenzen gehalten haben, und die insoweit erhobenen Rügen der Revision bleiben erfolglos.

53

Soweit die Revision rügt, durch die nochmalige Vorlage des Dispensantrages zu DIN 18017 an den Mi. sei eine ungerechtfertigte Verzögerung vom 4. September bis zum 11. Oktober 1958 eingetreten, stehen dem die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gegenüber, vor der Einreichung der Katasterunterlagen durch den Kläger am 13. Oktober 1958 habe die Baugenehmigung ohnehin nicht erteilt werden dürfen, so daß das Versehen des Sachbearbeiters der beklagten St. keine Verzögerung der Sachbearbeitung verursacht habe. Als neuer Tatsachenvortrag kann demgegenüber das Vorbringen der Revision, die Einreichung des berichtigten Planes habe mit dem Baugenehmigungsverfahren als solchem nichts zu tun gehabt, sondern nur den Standort des zu genehmigenden Gebäudes betroffen, in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden (§ 561 Abs. 1 ZPO).

54

Unrichtig ist die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertretene Auffassung, die Baubehörde sei verpflichtet gewesen, das Gesuch des Klägers, unabhängig von den noch erforderlichen und vom Kläger beizubringenden Unterlagen über die Einhaltung des Bauwichs, schon sachlich soweit zu fördern, daß beim Eingang der Unterlagen am 13. Oktober 1958 ohne weitere Prüfung im übrigen sofort hätte entschieden werden können. Es kann einer Behörde nicht zugemutet werden, schon mit Zeit- und Müheaufwand in die volle sachliche Prüfung einer Angelegenheit einzutreten, wenn es noch an Unterlagen fehlt, bei deren Nichtbeibringung die aufgewandte Zeit und Mühe nutzlos vertan wäre. Ein solches Verlangen widerspräche dem Grundsatz einer rationellen Arbeitsweise. Im übrigen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die Baubehörde der beklagten St. auch in der Zeit vom 4. September bis zum 13. Oktober 1958 nicht untätig geblieben ist. Sie hat, nachdem der Kläger am 9. September 1958 die statischen Zeichnungen und Berechnungen und den Prüfbericht für den Wohnblock Nr. ... und am 25. September 1958 die Wohnflächenberechnung und die Berechnung des umbauten Baumes eingereicht hatte, am 2. Oktober 1958 die Sielanschlußgenehmigung ausgestellt und am 9. Oktober 1958 die Schnurgerüstabnahme für sämtliche Wohngebäude getätigt.

55

Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, es könne nicht gebilligt werden, daß für die Ausstellung der Bauscheine die Zeit vom 13. Oktober bis 3. November 1958 benötigt worden sei. Daß hier keine "umfangreiche Prüfung" erforderlich gewesen sei, erhelle schon daraus, daß fast zwei Wochen dieses Zeitraums für die Zustellung der am 21. Oktober 1958 schon ausgestellten Bauscheine benötigt worden seien.

56

Dieser Rüge steht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß es sich um eine umfangreiche Prüfung gehandelt habe, die einen gewissen Zeitaufwand erforderte. Es kann hierbei ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung auch dem Umstand Rechnung getragen hat, daß, wie sich aus den Bauakten ergibt, nach Unterzeichnung des Bauscheines am 21. Oktober 1958 durch den Bürgermeister noch eine Anzahl von Kanzleiarbeiten erforderlich war, bevor die Erteilung des Bauscheines an den Kläger erfolgte. Daß eine so große Eilbedürftigkeit vorlag, die eine Erteilung des Beuscheines unter Zurückstellung der übrigen Kanzleiarbeiten hätte erwarten lassen können, ist vom Kläger selbst nicht einmal vorgetragen. Wenn das Berufungsgericht daher die Zeit von der Vorlage der letzten noch erforderlichen Unterlagen (13. Oktober 1958) bis zur Einteilung des Bauscheines (3. November 1958) nicht für unangemessen lang hält, so läßt das eine Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen oder die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen nicht erkennen.

57

IV.

Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Reinhardt