Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1987, Az.: 1 StR 268/87
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben ; Einfuhr von Betäubungsmitteln in der Form täterschaftlicher Begehung; Vorliegen einer Anstiftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 268/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 29.01.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Martin Gerhard R. aus K.-B., geboren am ... 1961 in F.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. Januar 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte war über seinen Bruder mit dem in Venlo/Niederlande wohnenden, mit Betäubungsmitteln handelnden Mitangeklagten H. in Verbindung gekommen. Im März 1986 trafen die drei Genannten in H. Wohnung zusammen. Die Brüder kauften ein Kilogramm Haschisch, das von H. über die Grenze nach Kaldenkirchen geschafft und dort dem Bruder übergeben wurde. Dieser brachte das Betäubungsmittel nach Freiburg, wo er es zusammen mit dem inzwischen unmittelbar dorthin zurückgekehrten Angeklagten verkaufte.
Im April 1986 fuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen nach Mönchengladbach, wo er von H. abgeholt wurde. Man besprach bei diesem, daß der Bruder des Angeklagten, dessen Wohnung durchsucht worden war, für eine Zeitlang ausscheide und dafür H. in Zukunft das Haschisch nach Freiburg liefere. Der Angeklagte bestellte zwei Kilogramm Haschisch und kehrte nach Freiburg zurück. Kurz darauf brachte die Ehefrau H. das bestellte Betäubungsmittel, in der Beifahrertür ihres Kraftwagens versteckt, nach Freiburg und blieb zwei Tage dort, bis sie vom Angeklagten den Kaufpreis erhielt und zurückkehrte. Der Angeklagte gab ihr eine Bestellung über zwei Kilogramm Haschisch mit auf den Weg.
Wenige Tage später brachte H. in Begleitung seiner Frau und seiner Kinder das bestellte Betäubungsmittel nach Freiburg und verfuhr, als der Angeklagte auf H. Angebot hierbei fünf Kilogramm Haschisch bestellte, zwei Wochen später mit dieser Rauschgiftmenge in gleicher Weise.
Die Revision ist der Auffassung, dieser Sachverhalt trage die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr nicht, in Betracht komme allenfalls Anstiftung.
Der Senat teilt diese Meinung nicht. Richtig ist - worauf die Revision zutreffend hinweist -, daß nicht jedes Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmitteln schon täterschaftliche Einfuhr ist; das hat der Senat entschieden (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3). Im vorliegenden Fall geschah die Einfuhr jedoch auf Grund eines in Venlo zunächst von beiden Brüdern, später, bei einem erneuten Besuch, vom Angeklagten allein - in abgeänderter Form - mit Hofmans besprochenen Gesamtkonzepts, in dem H. im Rahmen der eingeleiteten festen Geschäftsverbindung, die den Fortsetzungszusammenhang zwischen den Einzelakten begründet, der Transport über die Grenze zufiel. Seiner Aufgabe, das Betäubungsmittel über die Grenze zu schaffen, unterzog sich H. in drei Fällen selbst, in einem Fall schickte er seine Ehefrau.
Bei diesem Sachverhalt durfte das Landgericht den Angeklagten der mittäterschaftlichen Einfuhr schuldig sprechen. Die genannte Entscheidung des Senats steht nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urt. vom 10. Juni 1987 - 3 StR 119/87).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kuhn
Maul
Foth
Granderath