Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2026, Az.: 4 StR 526/25
Rücktritt eines Angeklagten vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 526/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:090226B4STR526.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 30.05.2025 - AZ: 4 KLs 63/24 (02 Js 210/23)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte gefährliche Körperverletzung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Der Wille, die Tat (hier Körperverletzung) nicht zur Vollendung kommen zu lassen, nimmt dem Verhalten des Täters in der Regel seine besondere Gefährlichkeit.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
II.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Strafkammer hat allerdings im Fall II. 5 der Urteilsgründe, wo sie (auch) eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 StGB bejaht hat, rechtsfehlerhaft einen Rücktritt des Angeklagten nicht geprüft. Da der Wille, die Tat nicht zur Vollendung kommen zu lassen, dem Verhalten des Täters in der Regel seine besondere Gefährlichkeit nimmt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 StR 103/25 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 7. Mai 2024 - 4 StR 82/24 Rn. 6), leidet die Gefahrenprognose des Landgerichts insoweit an einem Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
a) Nach den Feststellungen hatte der an einer psychotischen Erkrankung leidende, obdachlose Angeklagte in einer durch die Lüftungsanlage gewärmten Nische auf dem Gelände eines Krankenhauses genächtigt. Die Zeugin E. sah den Angeklagten und rauchte vor ihrem Arbeitsbeginn im Abstand von drei bis vier Metern eine Zigarette. Hierdurch fühlte sich der Angeklagte gestört, nahm einen handtellergroßen Dekostein und warf diesen wortlos mit voller Kraft in Richtung der Zeugin, um sie zu verletzen und zu vertreiben. Der Stein flog unmittelbar an ihrem Kopf vorbei und schlug gegen die Hauswand, wo der Putz von der Wand abfiel. Als die erschrockene Zeugin fragte, was das solle, nahm der Angeklagte den abgeprallten Stein erneut auf und warf ihn mit den Worten "Halt die Fresse, du blöde Fotze, ich bringe dich gleich um" nochmals in Richtung der Zeugin, die im Begriff war, sich zu entfernen. Der schuldunfähige Angeklagte handelte wiederum, um die Zeugin zu verletzen. Der Stein verfehlte die flüchtende Geschädigte erneut und traf die Hauswand.
Das Landgericht hat dieses Geschehen als versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung gewertet.
b) Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft einen nach den getroffenen Feststellungen in Betracht kommenden Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB nicht in den Blick genommen.
Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 587/19 Rn. 5). Vorliegend kann den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nichts dazu entnommen werden, ob der Angeklagte im Zeitpunkt seines Nichtweiterhandelns die Tatvollendung noch für möglich hielt (vgl. zum sog. Rücktrittshorizont BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - 4 StR 127/24 Rn. 13; Beschluss vom 4. April 2023 - 3 StR 69/23 Rn. 12; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 587/19 Rn. 6). Dabei wäre ein möglicher Rücktritt durch das freiwillige Absehen von der Tatvollendung nicht infolge der Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2025 - 2 StR 454/24 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 ff.), wie dies hier mit der erfolgreichen Vertreibung der Zeugin naheliegt.
2. Darüber hinaus hat die Strafkammer im Fall II. 1 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft (auch) einen versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB angenommen, womit ihrer Gefahrenprognose ein zu großer Unrechtsgehalt zugrunde liegt.
a) Nach den Urteilsgründen warf der schuldunfähige Angeklagte einen Pflasterstein von ca. 20 cm Länge in Richtung eines in etwa drei Metern Entfernung an ihm auf einer öffentlichen Straße vorbeifahrenden Radfahrers, um diesen zu verletzen. Der Stein flog hinter dem Radfahrer vorbei, ohne ihn zu treffen. Der Radfahrer fuhr weiter und entfernte sich, weshalb der Angeklagte für einen erneuten Steinwurf keine Möglichkeit mehr sah.
b) Das Landgericht hat hier zwar rechtsfehlerfrei einen fehlgeschlagenen Versuch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht, die vorstehenden Feststellungen tragen aber keinen Tatentschluss des Angeklagten, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu begehen.
aa) Der Tatentschluss im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss sich als vorsatzgleiche Vorstellung auf die Verursachung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr richten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 4 StR 82/24 Rn. 11; Beschluss vom 8. Juni 2021 - 4 StR 68/21 Rn. 8 f.). Eine solche liegt bei Zusammentreffen der Tathandlung und des Eintritts der konkreten Gefahr - was hier allein in Betracht kommt - indes nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist (Dynamik des Straßenverkehrs; grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 4 StR 82/24 Rn. 10; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3).
bb) Ein diesen Maßgaben genügender Tatentschluss des Angeklagten - etwa dahingehend, dass er den Stein gegen die Körpervorderseite des sich auf ihn zubewegenden Radfahrers werfen wollte - ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler gefährden den Bestand des Urteils jedoch nicht. Denn der Senat kann ausschließen, dass die negative Gefahrenprognose des Landgerichts hierauf beruht (§ 337 StPO).
a) Unabhängig von den dargelegten Rechtsfehlern konnte sich das Landgericht auf § 63 Satz 1 StGB stützen. Seine Bewertung, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine erhebliche Anlasstat vorliegt, hat es allein auf die hier rechtsfehlerfrei bejahte versuchte gefährliche Körperverletzung unter Verwendung eines Steins gestützt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es kann somit dahinstehen, ob im Fall II. 5 der Urteilsgründe bereits die durch den weiteren Steinwurf tätlich unterstützte Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB hinreichend schwer wiegt, um auch insoweit eine erhebliche Anlasstat zu bejahen.
b) Darüber hinaus bleibt die Prognose des Landgerichts unberührt, dass von dem Angeklagten aufgrund seines Zustands weitere erhebliche Taten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen zu erwarten sind. Diese Erwartung hat es rechtsfehlerfrei über die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände hinaus unter anderem mit der Wucht und der Gefährlichkeit des Steinwurfs im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie der - auch im Fall II. 5 der Urteilsgründe jedenfalls zum Ausdruck gekommenen - Neigung des Angeklagten zum Werfen von Steinen auf zufällig ausgewählte Oper belegt. Im Weiteren hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass die Auswirkungen solcher Impulsdurchbrüche des Angeklagten für die Opfer - wie bereits in den Fällen II. 1 und II. 5 der Urteilsgründe - lediglich vom Zufall abhängen. Unter diesen besonderen Umständen vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafkammer bei Annahme eines Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung im Fall II. 5 der Urteilsgründe zu einer anderen Gefahrenprognose (oder Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßregel) gelangt wäre.
4. Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.