Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1996, Az.: IX ZR 244/95
Sorgfaltspflicht eines Konkursverwalters; Haftung; Aussonderungsrechte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 244/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 43 KO
Fundstellen
- DB 1996, 2277-2278 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1996, 753-754 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- IPRspr 1996, 54
- MDR 1996, 1027-1028 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2233-2235 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1242-1244 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1181-1184 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A66 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Zur Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters, der bei der Verwertung der Masse Aussonderungsrechte beachten muß.
Tatbestand:
Die in England ansässige Klägerin erwarb im Jahre 1989 als Zwischenhändlerin von der O. GmbH i.L. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in E. zwei für die Getränkeindustrie bestimmte vollautomatische Abfüll- und Verkorkungsmaschinen (sogenannte Kapselanrollmaschinen) zum Preise von insgesamt rund 368.000 DM. Die Maschinen wurden an einen Dritten (U. D.) geliefert und zumindest teilweise von der Klägerin bezahlt. Der Endabnehmer war mit den Maschinen nicht zufrieden. Deshalb vereinbarten die Klägerin und die Gemeinschuldnerin, die beanstandeten Maschinen gegen zwei andere auszutauschen. So geschah es. Die neuen Maschinen arbeiteten einwandfrei. Die Gemeinschuldnerin zerlegte die zuerst gelieferten Maschinen in ihre Einzelteile und nahm diese bei sich auf Lager.
Im Herbst 1991 vereinbarten die Klägerin und die Gemeinschuldnerin, daß diese Maschinen für die Klägerin, die dafür zusammen 220.000 DM bezahlen wollte, wieder hergerichtet werden sollten. Darüber verhält sich ein "Memorandum" vom 23. Oktober 1991. Dieses lautet wie folgt:
"It was agreed to substitute for any old arrangements in connection with U. D. a new order for 2 reconditioned AUTOMATIK 8-l H complete with base ready for acceptance of a CONGEX dispenser at the price of DM 110.000, -- each.
For these 2 machines H. E. LTD. will send you an order. H. E. LTD. will deduct from the deposit payment the DM 31.340, -- already sent. The specification relating to bottle sizes etc. will be sent as soon as possible, but this will not affect the normal patent terms for the machines, but may affect the price because of change parts, special electrics for America etc. "
Unter dem 26. November 1991 schrieb die Gemeinschuldnerin an die Klägerin folgendes:
"It has been agreed between Mr. E. and Mr. B. during BRAU in N. that a 50 % down-payment on the above 2 orders will be paid with a 90 Day Bill of Exchange. Mr. E. promised to send the money still this week upon receipt of a statement which we herewith would like to confirm as follows.
O. will keep in stock 2 second-hand machines type Automatik 8-l H prepared for acceptance of a Congex dispenser. These machines do not include any electrical installation as well as no bottle guide parts. These 2 machines are the property of H. E. Ltd..
If the electrical specification and the bottle guide parts required for these 2 machines are known the delivery period from this date will still be approximately 3 months. "
Die Klägerin erbrachte für jede Maschine eine Teilzahlung von 55.000 DM.
Am 2. November 1992 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt. Am 8. Dezember 1992 verkaufte er das "Vorratsvermögen" der Gemeinschuldnerin mitsamt den beiden für die Klägerin herzurichtenden Kapselanrollmaschinen, an denen die Klägerin Eigentumsrechte geltend machte, in die neuen Bundesländer. Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den Erwerber ist streitig. Ebenfalls im Streit ist, wann der Beklagte von den Ansprüchen der Klägerin Kenntnis erhielt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 110.000 DM. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei der Klägerin wegen fahrlässiger Verletzung ihres Eigentums sowohl aus § 82 KO als auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Verwertung der Maschinen Eigentümerin gewesen. Dies folge aus dem Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 26. November 1991. Darin bestätige sie, daß man sich über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 Abs. 1 BGB und über die Begründung eines Verwahrungsverhältnisses, also eines Besitzkonstituts im Sinne des § 930 BGB, einig geworden sei. Möglicherweise enthalte auch erst das Schreiben die Übereignungserklärung im Sinne der §§ 929, 930 BGB. Ihr Eigentum habe die Klägerin gemäß § 933 BGB nach dem 31. Dezember 1992 verloren, weil dem Erwerber die Sachen vorher nicht übergeben worden seien. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, denn ihm sei durch ein am 21. Dezember 1992 zugegangenes Schreiben des Klägervertreters vom 8. Dezember 1992 bekannt geworden, daß die Klägerin Aussonderungsrechte geltend mache.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 82 KO, § 823 Abs. 1 BGB - Eigentum der Klägerin und Verschulden des Beklagten - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Eigentümerin der Maschinen gewesen, als der Beklagte diese veräußert habe, beruht auf einer unvollständigen und einseitigen Auswertung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat die Frage nach dem Eigentum nach deutschem Recht beurteilt. Das ist im Ergebnis zutreffend.
Im internationalen Sachenrecht gilt kraft Gewohnheitsrechts grundsätzlich das Recht des Lageorts (lex rei sitae), und zwar auch für bewegliche Sachen (BGHZ 39, 173, 174; 100, 321, 324). Das Recht des Lageorts gilt für alle sachenrechtlichen Tatbestände, insbesondere die Voraussetzungen einer Übereignung (Palandt/Heldrich, BGB 55. Aufl. Anh. II zu Art. 38 EGBGB). Eine an die Besitzlage anknüpfende Eigentumsvermutung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, weil sich die Maschinen zu dem Zeitpunkt der angeblichen Eigentumsverletzung im Inland befunden haben.
b) Da die Gemeinschuldnerin seinerzeit die Maschinen im Besitz hatte, spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB dafür, daß die Gemeinschuldnerin damals auch Eigentümerin war. Diese Vermutung muß die Klägerin entkräften.
Der Beklagte hat vorgetragen, als die Gemeinschuldnerin beide Maschinen im Austausch gegen zwei andere zurückgenommen habe, sei sie wieder Eigentümerin geworden. Im Oktober/November 1991 sei ihr ein neuer Lieferauftrag erteilt worden, der eine neue Übereignung an die Klägerin erforderlich gemacht habe. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen. Dieser Vortrag war erheblich, weil der bloß schuldrechtliche Anspruch auf Eigentumsübertragung im Konkurs des Schuldners nicht zur Aussonderung berechtigt. Der Vortrag ist außerdem bislang nicht widerlegt.
c) Ob das Berufungsgericht angenommen hat, die neue Übereignung von der Gemeinschuldnerin an die Klägerin habe doch schon vorgelegen, oder ob es dem Beklagten schon im Ausgangspunkt nicht hat folgen wollen, wird nicht recht deutlich. Das Berufungsgericht äußert sich hierzu widersprüchlich. Einerseits entnimmt es dem Schreiben der Gemeinschuldnerin an die Klägerin vom 26. November 1991 entweder die Bestätigung, daß das Eigentum bereits zuvor von der Gemeinschuldnerin auf die Klägerin übergegangen sei, oder eine Übereignungserklärung der Gemeinschuldnerin, die von der Klägerin später nach § 151 BGB angenommen worden sei. Andererseits hält es für möglich, daß die Klägerin die (jetzt in Anspruch genommene) Eigentümerstellung im Zuge des Austausches der Maschinen von ihrem Abnehmer U. D. erworben hat. Wenn es sich so verhalten hätte, schiede eine Übereignung von der Gemeinschuldnerin auf die Klägerin aus.
Falls die Klägerin das Eigentum an den Maschinen im Zuge des Austauschs von U. D. erworben haben sollte, könnte die Klägerin es anschließend auf die Gemeinschuldnerin weiterübertragen haben, als sie dieser den Besitz an den Maschinen überließ.
Nach dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt hatte die Gemeinschuldnerin die Maschinen bereits zurückerhalten und diese auseinandergebaut, als deren Wiederherrichtung mit der Klägerin vereinbart wurde. Das könnte darauf hindeuten, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Rücklieferung der Maschinen an die Gemeinschuldnerin damit keine eigenen Zwecke verfolgte, daß die Maschinen somit aus ihrem Vermögen ausscheiden und dem der Gemeinschuldnerin zugehen sollten. Dazu würde passen, daß die zurückgenommenen Maschinen bei der Gemeinschuldnerin inventarisiert worden sind. Dann hätte die Klägerin, als sie wieder Interesse an den Maschinen zeigte, diese tatsächlich von neuem erwerben müssen.
Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
d) Das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 26. November 1991 trägt nicht ohne weiteres die Feststellung, damit habe die Gemeinschuldnerin entweder eine frühere Übereignung an die Klägerin bestätigt oder jedenfalls mit diesem.Schreiben das Eigentum auf die Klägerin übertragen wollen.
aa) Das Berufungsgericht meint, mit dem S. "These 2 machines are the property of H. E. Ltd. " habe die Gemeinschuldnerin bestätigt, daß die Maschinen im Eigentum der Klägerin stehen. Das englische Wort "property" ist jedoch sehr viel weiter als der deutsche Rechtsbegriff "Eigentum". Es umfaßt u.a. Eigentum, Besitz, Gut, Habe, Vermögen und schließt insbesondere auch den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung eines Vermögensgegenstandes mit ein (vgl. Funk & Wagnalls, Standard Dictionary of the English Language, International Edition, 1966; Fowler/Allen, The concise Oxford Dictionary of current English 8. Aufl.; von Beseler/Jacobs-Wüstefeld, Law dictionary Englisch-Deutsch 4. Aufl.; Dietl/Moss/Lorenz, Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik Englisch-Deutsch 4. Aufl.). Es ist nicht ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht dieser Mehrdeutigkeit des Begriffs "property" bewußt gewesen ist.
Selbst wenn die in Deutschland ansässige Gemeinschuldnerin diesen Begriff im Sinne von "Eigentum" verwendet haben sollte, war das Berufungsgericht nicht der Aufgabe enthoben, die Bedeutung des Schreibens vom 26. November 1991 mit Rücksicht auf andere Umstände, die für das (fortbestehende) Eigentum der Gemeinschuldnerin sprachen, zu gewichten. Daß das Berufungsgericht dies getan hat, ist nicht erkennbar. Allerdings hätte die Abwägung möglicherweise unterbleiben können, wenn das Schreiben vom 26. November 1991 selbst eine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten hätte. Davon scheint das Berufungsgericht ausgegangen zu sein. Es hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen es die - eher näher liegende - Möglichkeit, daß die Gemeinschuldnerin lediglich eine Rechtstatsache bezeugte oder eine Rechtsmeinung äußerte (wobei die Äußerung wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch sein konnte), für ausgeschlossen gehalten hat. Im übrigen wäre es, wenn das Schreiben eine rechtsgeschäftliche Erklärung zum Inhalt gehabt hätte, für deren Verständnis auf den Empfängerhorizont angekommen. Wie ein englischsprachiger Angehöriger des angelsächsischen Rechtskreises den Begriff "property" im vorliegenden Zusammenhang verstehen durfte, ist nicht festgestellt.
bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach deutschem Recht die Einigung über den Eigentumsübergang diesen noch nicht bewirkt, sondern eine Übergabe oder ein Übergabeersatz hinzukommen muß (§§ 929, 930 BGB). Hier kam - da die Maschinen bis zuletzt im unmittelbaren Besitz der Gemeinschuldnerin verblieben - nur das zweite in Betracht. Die Meinung des Berufungsgerichts, der dritte Absatz des Schreibens vom 26. November 1991 enthalte die Bestätigung der Vereinbarung eines Besitzkonstituts - oder das (stillschweigend angenommene) Angebot auf Abschluß einer solchen Vereinbarung - ist nicht näher ausgeführt. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß dem Wortlaut nach nur etwas über die voraussichtliche Lieferzeit gesagt worden ist.
Wenn das Berufungsgericht daraus weitergehende Schlüsse ziehen wollte, hätte es dies näher begründen müssen. Daran fehlt es.
Für die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses gibt allenfalls der zweite Absatz des genannten Schreibens ("O. S. will keep in stock... ") etwas her. Die dort enthaltenen Aussagen waren auszulegen. Das hat das Berufungsgericht unterlassen.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, beruht ebenfalls auf Rechtsfehlern.
a) Ein Konkursverwalter, der unberechtigt fremdes Eigentum zur Masse zieht, handelt fahrlässig, wenn er die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt (vgl. OLG Hamm JW 1985, 865, 867; OLG Köln NJW 1991, 2570, 2571) [OLG Köln 10.05.1991 - 19 U 265/89]. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zugunsten des Konkursverwalters eine doppelte Vermutung eingreift: Nach § 1006 Abs. 1 BGB wird vermutet, daß Sachen, an denen der Gemeinschuldner Eigenbesitz hat, ihm gehören, und Eigenbesitz wird vermutet, wenn der Gemeinschuldner unmittelbarer Besitzer ist. Es ist deshalb zunächst einmal Sache dessen, der einen im unmittelbaren Besitz des Gemeinschuldners befindlichen Gegenstand aussondern will, diesen näher zu bezeichnen und die Umstände konkret darzustellen, auf die er sein Aussonderungsrecht stützt. Ohne solche Angaben kann von dem Konkursverwalter nicht erwartet werden, daß er selbst nachforscht, ob sich Anhaltspunkte für ein Aussonderungsrecht ergeben. Die entsprechenden Angaben müssen dem Konkursverwalter binnen angemessener Frist unterbreitet werden; denn ihm kann nicht angesonnen werden, die Verwertung einer dem Anschein nach zur Konkursmasse gehörenden Sache auf unabsehbare Zeit auszusetzen. Kann aufgrund der Angaben des Anspruchstellers - oder aufgrund von dem Konkursverwalter anderweitig bekannt gewordenen Informationen - ein Aussonderungsrecht bestehen, muß sich der Konkursverwalter auf dieses einrichten, selbst wenn er es bestreiten will (Jaeger/Weber, § 82 Rdnr. 9).
b) Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Veräußerung der Maschinen ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 2. November 1992, in dem für diese das Eigentum an den beiden Maschinen geltend gemacht worden war, zugegangen ist. Revisionsrechtlich ist somit zu unterstellen, daß dies nicht der Fall war.
Jedenfalls, so hat das Berufungsgericht argumentiert, sei dem Beklagten rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben des Klägervertreters vom 8. Dezember 1992 zugegangen. Darin seien für die Klägerin zwar nur "Eigentumsrechte an zwei Maschinen" geltend gemacht worden. Für den Beklagten sei dieser Hinweis aber genügend konkret gewesen. Das ergebe sich aus dem Antwortschreiben des Sachbearbeiters des Beklagten vom 21. Dezember 1992 und der Zeugenaussage dieses Sachbearbeiters. Dieser habe zwar gemeint, bei der Klägerin handele es sich um eine Vorbehaltskäuferin; er habe jedoch gewußt, um welche Maschinen es der Klägerin gegangen sei.
c) Dieser Sachverhalt gab - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - dem Beklagten keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um den Eigentumsübergang auf den Käufer des "Vorratsvermögens" zu verhindern, oder auch nur die angeblichen Eigentumsrechte der Klägerin näher zu untersuchen. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Irrtum auf seiten des Beklagten, die Klägerin sei eine Vorbehaltskäuferin und somit Anwartschaftsberechtigte, vorwerfbar war. Es scheint vielmehr stillschweigend vom Gegenteil ausgegangen zu sein. Möglicherweise hat es gemeint, auch Vorbehaltskäufer seien aussonderungsberechtigt. Dies wäre unrichtig. Ein Vorbehaltskäufer und Anwartschaftsberechtigter hat im Konkurs des Vorbehaltsverkäufers ein Aussonderungsrecht erst dann, wenn die Bedingung für den Eigentumsübergang, also die Zahlung der letzten Kaufpreisrate, eingetreten und das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt ist (Kilger/K. Schmidt § 15 Anm. 4 c; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. I S. 354). Vorher steht das Eigentum dem Verkäufer zu, der ggf. im Konkurs des Käufers seinerseits aussondern kann (BGHZ 10, 69, 72; Kuhn/Uhlenbruck, § 43 Rdnr. 28; Kilger/K. Schmidt, § 43 Anm. 3). Im vorliegenden Fall war die Bedingung nicht eingetreten, als der Beklagte die Maschinen verwertete. Deshalb durfte er, falls er schuldlos der Meinung war, die Klägerin sei eine Vorbehaltskäuferin, ihr Aussonderungsbegehren ohne weiteres als unschlüssig betrachten. Wenn er an dem Eigentum der Gemeinschuldnerin selbst nicht zu zweifeln brauchte, mußte er - entgegen der Meinung der Revisionserwiderung - auch bei der Erwerberin keine Zweifel wecken, um einen Eigentumsverlust der Klägerin infolge gutgläubigen Erwerbs zu verhindern.
III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO). Denn sie ist noch nicht entscheidungsreif.
Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der im vorstehenden aufgeführten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Verwertung Eigentümerin der Maschinen war. Falls es zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Klägerin die für den maßgeblichen Zeitpunkt behauptete Eigentümerstellung allenfalls aufgrund eines Kaufs von der Gemeinschuldnerin - nicht aufgrund Rückabwicklung des früheren Verkaufs an U. D. erlangt hat, kann die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten erheblich werden, die Gemeinschuldnerin habe vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises kein Eigentum übertragen wollen.
Des weiteren wird das Berufungsgericht erneut der Frage nachgehen müssen, ob der Beklagte rechtzeitig Informationen erhalten hat, aufgrund deren die Klägerin als Aussonderungsberechtigte erscheinen konnte. In diesem Zusammenhang bedarf die bislang offengelassene Frage tatrichterlicher Würdigung, ob die mündlichen Hinweise des damaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin ausreichten, um einen verantwortungsbewußten Konkursverwalter von der Veräußerung der Maschinen abzuhalten. Sofern der Beklagte die Klägerin als bloße Vorbehaltskäuferin betrachtet hat, wird zu beurteilen sein, ob diese Fehleinschätzung schuldhaft war.