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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.11.1981, Az.: 2 BvR 1118/80

Durchsuchung; Geschützte Lebenssphäre; Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Plausible Gründe; Willkür

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.11.1981
Aktenzeichen
2 BvR 1118/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Moers 18.04.1980 - 17 Gs 239/80

Fundstellen

  • BVerfGE 59, 95 - 98
  • MDR 1982, 291-292 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn eine Durchsuchung nicht von vornherein ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht greift sie schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen ein. Die Grundrechte aus Art. 2 und Art. 13 GG wären hier betroffen.

2. Wenn sich für eine Durchsuchung sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen, so daß ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich somit der Schluß der Willkür aufdrängt, verstößt diese Anordnung der Durchsuchung gegen Art. 3 Abs.1.