Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1953, Az.: III ZR 361/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 361/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Oldenburg - 28.11.1951
Prozessführer
des Assessors (K) Horst Sch. in D., Kl. Ki.straße ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz in Hannover, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Oldenburg,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. November 1951 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war im früheren Oberlandesgerichtsbezirk Danzig als Gerichtsreferendar im Vorbereitungsdienst eingestellt. Während des Krieges wurde er auf Grund der Ausführungsverordnung des Reichsministers der Justiz vom 15. Februar 1943 (DJ 1943 S 125) zu dem Runderlaß der Reichsminister der Justiz und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 widerruflich in das außerplanmäßige Beamtenverhältnis als "Assessor (K)" übernommen und hatte Diäten nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 bezogen.
Nach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1949 nahm der Kläger seinen Wohnsitz in D.. Am 31. Juli 1949 richtete er an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Oldenburg einen Antrag auf "Wiederzulassung zum Vorbereitungsdienst". In dem Schreiben bezeichnete er sich als "Assessor (K)". Durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15. August 1949 erhielt er folgenden Bescheid:
"Auf das Gesuch vom 31.7.1949 übernehme ich Sie endgültig in den hiesigen Bezirk und stelle Sie gemäß §31 JAO erneut als Referendar in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts ein. Damit sind Sie nicht außerplanmäßiger Beamter des Landes Niedersachsen geworden. Ihre Stellung als ehemaliger außerplanmäßiger Reichsbeamter bleibt dadurch unberührt. Ich habe nichts dagegen einzuwenden, wenn sie die Amtsbezeichnung "Assessor" weiterführen. Ansprüche auf Zahlung von Diäten können aus der Übernahme nicht hergeleitet werden. Die Zahlung eines Unterhaltszuschusses ist nur bei ausreichend vorhandenen Mitteln möglich. Der Bewilligungsantrag kann frühestens nach Antritt des Dienstes gestellt werden. ..."
Am 15. September 1949 trat er den Vorbereitungsdienst an. Ab 15. Oktober bezog er einen widerruflichen Unterhaltszuschuß von 120 DM monatlich. Ein am 28. August 1950 gerichteter Antrag, ihm Diäten zu bezahlen, wurde durch Bescheid des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 13. September 1950 abgelehnt.
Durch die am 8. März 1951 eingereichte und am 13. März 1951 zugestellte Klage hat er beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 50 DM Diäten (Teilbetrag) für die Zeit vom 15. bis 30. September 1951 zu verurteilen.
Er hat ausgeführt, das Land hafte für seine Ansprüche gegen das Reich als Funktionsnachfolger, da es ihn als Beamten übernommen habe. Auch müsse er den bezirkseigenen Assessoren (K), die alle Diäten erhielten, gleichgestellt werden, da sonst der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GrundG verletzt sei. Schließlich habe das Land in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch auch bezirksfremde Assessoren (K) als außerplanmäßige Beamten übernommen und ihnen Diäten bezahlt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es hat vorgebracht, der Kläger sei ausdrücklich nur als Referendar übernommen worden. Weitergehende Verpflichtungen auf Grund des früheren Beamtenverhältnisses des Klägers habe das beklagte Land nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes entsprechend dem Klagantrag. Das Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Einhaltung der Klagefrist von sechs Monaten nach Zustellung des Vorbescheids ohne Rechtsirrtum bejaht, im übrigen aber zutreffend die Klage als unbegründet angesehen.
2.
Aus der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15. August 1949 geht eindeutig hervor, daß das beklagte Land den Kläger nicht als außerplanmäßigen Beamten, sondern nur als Referendar in den Vorbereitungsdienst eingestellt hat. Das verkennt die Revision auch nicht, glaubt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsurteils, aus dieser Einstellung einen Eintritt des Landes in die Verbindlichkeiten des Reichs aus dem früheren Beamtenverhältnis des Klägers als Assessor (K) herleiten zu können. Dieser Angriff der Revision gegen das angefochtene Urteil ist unbegründet.
a)
Soweit ein Eintritt des Landes in die beim Zusammenbruch bestehenden Dienstverhältnisse zu Beamten des Reichs in Frage käme, könnte er nur für solche Beamten bejaht werden, die im Gebiet des betreffenden Landes bereits Hoheitsaufgaben wahrgenommen haben. Soweit dagegen die Reichsbeamten sich nur infolge des Zusammenbruchs im räumlichen Gebiet des Landes aufhielten, in diesem Gebiet aber keine Hoheitsaufgaben wahrgenommen hatten, fehlt jede innere Berechtigung für die Annahme eines solchen Eintritts als neuer Dienstherr an Stelle des Reichs (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [7 f] mit Zitaten). Entscheidend ist für diese Beamten vielmehr ausschließlich, welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beamten und dem Land, in dem er seine Tätigkeit aufgenommen hat, neu entstanden sind. In der Gestaltung dieser Beziehungen sind die Länder grundsätzlich frei. Das Land konnte die Einstellung des Klägers ablehnen oder ihn auch, wie das hier geschehen ist, in einer seiner früheren Rechtsstellung nicht entsprechenden minderen Stellung - hier also als Referendar - übernehmen (BGH III ZR 89/51 vom 29. Oktober 1951 = Lindenmaier-Möhring, 1 zu §3 GrundG).
b)
Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 vom 11. Mai 1951 entfallen schon nach §57 dieses Gesetzes, wonach etwaige Zahlungsansprüche des Klägers aus diesem Gesetz sich nur gegen den Bund richten könnten. Auch auf §28 der 2. Niedersächsischen Maßnahmenverordnung vom 15. März 1949 (GVBl. Nds S. 57) und den an seine Stelle getretenen §15 des Niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GrundG vom 24. Dezember 1951 (GVBl. Nds S. 233), wonach zurückgekehrte Kriegsgefangene wieder in ihr altes Amt zu übernehmen sind, kann sich der Kläger nicht berufen, da sich beide Bestimmungen auf die bezirkseigenen Beamten beziehen. Für eine analoge Ausdehnung auf vertriebene Ostbeamte ist kein Raum, denn das Gesetz vom 24. Dezember 1951 beschränkt in §1 seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf die bezirkseigenen Beamten.
c)
Mit Recht verneint das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit des §7 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. I S. 221) auf den Kläger, da diese Bestimmung nur die Rechtsstellung der Heimkehrer regelt, deren Arbeitgeber und Arbeitsplatz bei ihrer Rückkehr noch vorhanden waren.
3.
Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Art. 3 Grunds verletzt, ist nicht begründet.
a)
Die Revision sieht eine Verletzung des Art. 3 GrundG einmal darin, daß das beklagte Land die bezirkseigenen Assessoren (K) in ihrer alten Stellung übernommen und damit den Grundsatz, daß Flüchtlinge und Vertriebene gegenüber den Einheimischen nicht benachteiligt werden dürfen, verletzt habe. Das ist hier aber nicht geschehen. Wie der Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 29. Oktober 1951 in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt hat, bestand ein Anspruch der bezirksfremden Assessoren (K) auf Gleichstellung mit den bezirkseigenen Assessoren (K) nicht, da letztere bereits in dem Gebiet des beklagten Landes Hoheitsaufgaben wahrgenommen hatten und deshalb, ohne daß eine Neuernennung notwendig gewesen war, Beamte des Landes geworden waren, während die ostvertriebenen Assessoren (K) nur durch einen besonderen Verwaltungsakt Beamte des Landes werden konnten und es insoweit dem Land freistand zu entscheiden, ob und in welcher Stellung es sie übernehmen wollte. Das Land hat durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15. August 1949 den Kläger nur als Referendar übernommen. Der Kläger hatte also auch keinen Anspruch auf Diäten, sondern nur auf Gleichstellung mit den übrigen Referendaren. Diese ist ihm aber, was er selbst nicht bestreitet, gewährt worden.
b)
Wenn die Revision schließlich in dem Umstand, daß das beklagte Land anderen bezirksfremden Assessoren (K), die vor ihm übernommen waren, Diäten gewährt hat, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehen will, so geht das fehl. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die Begünstigung dieser Assessoren auf einem ungewollten begünstigenden Verwaltungsakt beruht habe, der nur durch versehentliche Formulierungen in der Übernahmeverfügung zu der für das beklagte Land nachteiligen Folge, an diese Assessoren (K) Diäten zahlen zu müssen, geführt habe. Daraus kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Kläger, bei dem die Formulierung der Übernahmeverfügung dem Willen des Landes, ihn nur als Referendar zu übernehmen, entsprach, kein Recht für sich herleiten.
4.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.