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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1993, Az.: I ZB 4/91
„schutzdauerverlängerung“

Geschmacksmuster; Schutzdauer; Verlängerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1993
Aktenzeichen
I ZB 4/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15070
Entscheidungsname
schutzdauerverlängerung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1993, 667-669 (Volltext mit amtl. LS) "Schutzdauerverlängerung"
  • LM H. 10 / 1993 § 9 GeschmMG Nr. 2
  • MDR 1993, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auf Muster und Modelle, die vor dem 1.7.1988 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden sind, ist Art. 5 Änderungsgesetz entsprechend anzuwenden, so daß es auch für sie und nicht nur für die bei den Registergerichten angemeldeten Muster und Modelle bei der Anwendung der bis dahin geltenden Vorschriften verbleibt.

Gründe

1

I. Die ausländische Rechtsbeschwerdegegnerin ist Inhaberin eines am 19. September 1985 angemeldeten und beim Deutschen Patentamt - Urheberrechtsabteilung - für eine Schutzdauer von zunächst drei Jahren hinterlegten Geschmacksmusters (URA - MR). Am 23. August 1988 ging beim Patentamt für MR ein Betrag von 15,-- DM von dem britischen Patentanwaltsbüro F., Glasgow, ein. In einem begleitenden, als "Einzahlungsschein" bezeichneten Schreiben des Einzahlers war der Zweck der Zahlung als "4 Jahresgebühr" angegeben. Nach einer Korrespondenz zwischen dem Patentamt und dem Absender meldeten sich die Patentanwälte Dipl.-Ing. M. und Dipl.-Phys. Dr. S., Gütersloh, als Inlandsvertreter für die Geschmacksmusterinhaberin und zahlten unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG n.F. einen Betrag von 210,-- DM "zur Verlängerung der Schutzdauer um sieben auf eine vorläufige Gesamtdauer von zehn Jahren". Weiterhin baten sie um Hinweis, falls das Patentamt der Ansicht sei, die Verlängerung richte sich nach der früheren Fassung des Geschmacksmustergesetzes, da in diesem Fall ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden müsse.

2

Das Patentamt teilte der Geschmacksmusterinhaberin mit, § 8 GeschmMG a.F. finde Anwendung, der Verlängerungsantrag auf zehn Jahre sei deshalb verspätet. Die ursprüngliche Angabe des Zahlungszwecks werde als Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer um ein Jahr behandelt. Weiterhin zahlte das Patentamt einen Betrag von 210,-- DM an die Geschmacksmusterinhaberin zurück.

3

Diese beantragte (Eingang am 25. Februar und 1. März 1989) Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zur Verlängerung der Schutzdauer um sieben Jahre und zahlte 70,-- DM ein.

4

Das Deutsche Patentamt (Musterregister) wies den Wiedereinsetzungsantrag und den Verlängerungsantrag durch Beschluß vom 29. Mai 1989 zurück.

5

II. Das Bundespatentgericht hat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Geschmacksmusterinhaberin den vorerwähnten Beschluß aufgehoben, die Sache an das Patentamt zurückverwiesen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet. Es hat ausgeführt: Für die Verlängerung der Schutzdauer des Geschmacksmusters sei, da diese nach dem 1. Juli 1988, dem Inkrafttreten der Neufassung des Geschmacksmustergesetzes, abgelaufen sei, die seither geltende neue Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 3 GeschmMG maßgeblich. Wenn besondere Übergangsvorschriften nichts anderes besagten, sei grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Verhalten, das bestimmte Rechtsfolgen auslöse, nach dem zur Zeit dieses Verhaltens geltenden Recht zu beurteilen sei. Zwar sehe Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 18. Dezember 1986 (Änderungsgesetz) die Weitergeltung der bisher geltenden Vorschriften für vor dem 1. Juli 1988 angemeldete Muster vor, diese Übergangsbestimmung gelte jedoch nach ihrem insoweit unzweideutigen Wortlaut nur für Anmeldungen "bei den zuständigen Gerichten", nicht dagegen für Anmeldungen von Urhebern ohne Niederlassung oder Wohnsitz im Inland, für die nach Art. 4 § 4 des 5. Gesetzes zur Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (5. ÜG) das Patentamt zuständig gewesen sei. Soweit der Verfahrensbeteiligte in dieser Beschränkung des Art. 5 Änderungsgesetz ein bloßes redaktionelles Versehen bzw. eine unbewußte Gesetzeslücke sehe, könne dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die Weitergeltung der früheren Vorschriften nur für bei den zuständigen Gerichten angebrachte Anmeldungen erscheine keineswegs so abwegig, daß von vornherein von einem bloßen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden könne. Das Patentamt verfüge, anders als die zuständigen Gerichte, über die organisatorischen Möglichkeiten, die neuen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Verlängerungsvorschrift des § 9 Abs. 3 GeschmMG, in vollem Umfang auf die alten Muster anzuwenden. Infolgedessen könne von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei Anwendung der neuen Vorschriften nicht die Rede sein. Soweit nach der neuen Regelung die nicht rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ohne weiteres den Verlust des Schutzrechts zur Folge habe, entspreche dies Art. 5 Abs. 1 PVÜ. Auch für die Nichtanwendung anderer neuer Verfahrensvorschriften auf Altmuster, etwa von § 10 a GeschmMGüber die Rechtsmittel oder von § 10 a Abs. 1 i.V. mit § 77 PatGüber den Beitritt des Verfahrensbeteiligten, den dieser hier auch erklärt habe, seien zwingende Gründe nicht erkennbar. Auf ein Versehen des Gesetzgebers, das von den Gerichten korrigiert werden könnte und müßte, lasse sich auch nicht aus dem Fehlen einer entsprechenden Erläuterung in der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf schließen. Die dort enthaltenen Erwägungen zu Art. 5, aus welchen Gründen die Verwaltung von bei den Gerichten hinterlegten Mustern oder Modellen nach dem bisherigen Recht fortgeführt werden solle, könne den Schluß zulassen, daß solche Gründe bezüglich beim Patentamt verwalteter Altmuster nicht gegeben seien.

6

Danach belaufe sich die zu zahlende Gebühr für die Verlängerung des in Rede stehenden Geschmacksmusters auf zehn Jahre nach dem durch das Änderungsgesetz erweiterten Gebührenverzeichnis des Patentgebührengesetzes auf die dort angeführte Verlängerungsgebühr zuzüglich des Verspätungszuschlags. In der Erhebung des Verspätungszuschlags liege keine mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit unvereinbare Rückwirkung, da die Verlängerung der nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ablaufenden Schutzdauer eines Geschmacksmusters keinen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand betreffe. Zudem erbringe die neue Gebührenregelung für den Schutzrechtsinhaber neben der vereinfachten Durchführung der Verlängerung anstelle des früher bei nicht rechtzeitig gestelltem Verlängerungsantrag eintretenden Schutzrechtsverlustes die Benachrichtigung über den Ablauf der Schutzfrist durch das Patentamt und die Möglichkeit der Nachzahlung der Gebühren nebst Verspätungszuschlag.

7

Demgemäß erscheine die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne Sachentscheidung angezeigt, so daß das Patentamt über das Verlängerungsbegehren unter Anwendung von § 9 Abs. 3 GeschmMG n.F. erneut entscheiden könne.

8

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erscheine billig, weil die Beschwerde vermieden worden wäre, wenn das Patentamt die vorerwähnte Bestimmung angewendet hätte.

9

III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Präsidenten des Deutschen Patentamts, der dem Beschwerdeverfahren gemäß § 10 a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG beigetreten ist, ist, da vom Bundespatentgericht zugelassen, statthaft (§ 10 a Abs. 2 GeschmMG), sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.

10

Das Bundespatentgericht ist für die beantragte Verlängerung der Schutzdauer des in Rede stehenden vor dem 1. Juli 1988 hinterlegten Geschmacksmusters von der mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Regelung der Schutzdauerverlängerung in § 9 Abs. 3 GeschmMG n.F. ausgegangen und hat die Anwendbarkeit der Bestimmung von § 8 GeschmMG a.F. aufgrund von Art. 5 Änderungsgesetz verneint. Dem kann nicht beigetreten werden. Art. 5 Änderungsgesetz ist auf beim Patentamt hinterlegte Altmuster entsprechend anzuwenden.

11

1. Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die insgesamt mögliche Schutzdauer und die Dauer von deren jeweils (noch) möglicher Verlängerung bei vom Patentamt verwalteten Altmustern weiterhin nach den früheren Vorschriften, also nach § 8 GeschmMG a.F. und nicht nach § 9 Abs. 1 und 2 GeschmMG n.F. richtet, weil die Vorschriften über Schutzdauer und Verlängerung aufeinander abgestimmt seien und eine Einheit bildeten, die sich nachträglich nicht sinnvoll mit den geänderten Schutzfristen der Neuregelung in Übereinstimmung bringen ließen, zudem auch eine Verlängerung der Schutzdauer von Altmustern über die bisherige Höchstdauer von 15 Jahren hinaus dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers zuwiderliefe, den bisherigen für unzulänglich erachteten Schutz baldmöglich auslaufen zu lassen. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist aber kein hinreichender Grund ersichtlich, die mit der Schutzdauer und deren Verlängerung besonders eng zusammenhängenden Fragen nach den Voraussetzungen für die Herbeiführung der Verlängerung der in Rede stehenden Fristen für vom Patentamt verwaltete Altmuster nicht ebenfalls nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen.

12

a) Bei den Vorschriften über die Verlängerung der Schutzfrist handelt es sich - entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts - nicht um (rein) verfahrensrechtliche Vorschriften, welche im Fall einer Neufassung in der Regel mit ihrem Inkrafttreten in den anhängigen Verfahren anzuwenden sind. Denn den in Rede stehenden Bestimmungen kommt infolge der rechtsgestaltenden Wirkung, die sich darin zeigt, daß durch entsprechenden Antrag nach § 8 Abs. 2 GeschmMG a.F. oder durch Zahlung der Verlängerungsgebühr nach § 9 Abs. 3 GeschmMG n.F. die weitere Erhaltung des Schutzrechts herbeigeführt wird, ein materieller Gehalt zu. Diesem gegenüber tritt der in den Bestimmungen auch enthaltene verfahrensrechtliche Gehalt so in den Hintergrund, daß die Annahme ausscheidet, die Bestimmung des § 9 Abs. 3 GeschmMG n.F. sei mit ihrem Inkrafttreten, sofern nicht eine Übergangsvorschrift ausdrücklich anderes bestimme, ohne weiteres auch in anhängigen Verfahren und auf bestehende Schutzrechte anzuwenden.

13

b) Darüber hinaus würde die Beurteilung des Bundespatentgerichts, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, dazu führen, daß die Inhaber von Altmustern ungleich behandelt würden, je nachdem ob sie, weil sie einen Sitz im Inland haben, ihre Muster bei den zuständigen Gerichten oder wegen Fehlens eines Inlandssitzes beim Patentamt hatten hinterlegen müssen. Lediglich den zuletzt genannten Altmusterinhabern käme die Möglichkeit zugute, allein durch Zahlung der tarifmäßigen Gebühr - auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Schutzfristablauf und auf besondere Nachricht des Patentamts hin - eine Verlängerung der Schutzdauer zu erwirken oder die Möglichkeit der Stundung (Hinausschieben der Nachricht nach § 9 Abs. 4 GeschmMG n.F.) in Anspruch zu nehmen, während die Inhaber von bei den Gerichten verwalteten Altmustern ihres Rechts verlustig gehen, sofern sie nicht vor Ablauf der Schutzdauer einen schriftlichen Verlängerungsantrag stellen. Daß der Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung gewollt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere läßt sich eine derartige Absicht nicht aus der amtlichen Begründung entnehmen, die hierüber nichts aussagt, angesichts der Bedeutung der vorerwähnten unterschiedlichen Behandlung aber anzunehmen ist, daß sie hierzu Ausführungen enthielte, wenn der Gesetzgeber die angeführten Folgen beabsichtigt hätte.

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c) Die amtliche Begründung enthält dagegen, was das Bundespatentgericht unberücksichtigt gelassen hat, hinreichende Hinweise darauf, daß auch auf beim Patentamt hinterlegte Altmuster nicht die neugefaßten Vorschriften über die Verlängerung angewendet werden sollen. Sinn und Zweck der Reform des Geschmacksmusterrechts war es, worauf das Bundespatentgericht in anderem Zusammenhang zutreffend abgehoben hat, den für unzulänglich erachteten Schutz auslaufen zu lassen und möglichst bald durch den verbesserten Schutz nach der Neufassung zu ersetzen (amtl. Begr., abgedr. in BlPMZ 1987, 50, 56). Diesem Ziel würde die Anwendung der neuen Vorschriften über die Schutzdauerverlängerung auf beim Patentamt hinterlegte Altmuster durch Erleichterung der Verlängerung entgegenwirken.

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Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, (vgl. amtl. Begr. aaO. S. 59 zu Art. 5 Ziff. 2), durch eine Überleitung der Altmuster auf das neue Recht im Falle einer Abgabe der bei den Registergerichten angemeldeten und registrierten Geschmacksmuster an das Deutsche Patentamt werde den Schutzrechtsinhabern keinerlei Vorteil entstehen. Bei Zugrundelegung der Beurteilung des Bundespatentgerichts würde aber ein solcher Vorteil für die Inhaber von Altmustern beim Deutschen Patentamt in den Fällen der Schutzfristverlängerung gegeben sein (s.o. Ziff. 2 b). Auch das spricht dafür, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, einer einzelnen Gruppe von Inhabern von Altmustern, nämlich von solchen, die bereits vom Patentamt verwaltet wurden, hiervon abweichend eine Sonderstellung durch die Anwendung neuer und günstigerer Vorschriften für die Verlängerung der Schutzdauer ihrer Muster zuzuerkennen.

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2. Auch aus der neugefaßten Gebührenregelung kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber die Anwendung von § 9 Abs. 3 GeschmMG n.F. auf beim Patentamt hinterlegte Altmuster nicht vorgesehen hat. Art. 2 Nr. 1 Änderungsgesetz enthält unter der Nr. 142 100 und der Unternummer 142 110 Tarifgebühren nur für die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre vom 6. bis 10. Schutzjahr (Gebühr 150,-- DM). Diese Regelung erfaßt mithin die bei Altmustern möglichen Fälle einer ursprünglichen Schutzdauer von weniger als fünf Jahren nicht, wie sie auch bei dem hier in Rede stehenden Altmuster der Geschmacksmusterinhaberin gegeben ist. Für derartige Sachverhalte ist im neugefaßten Gebührenverzeichnis keine Regelung getroffen worden, so daß auch der Annahme des Bundespatentgerichts, die Gebühr für die Verlängerung des Altmusters der Geschmacksmusterinhaberin bestimme sich mangels einer anderen Regelung nach dem erweiterten Gebührenverzeichnis des Patentgebührengesetzes, nicht beigetreten werden kann. Entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts ist eine andere Regelung getroffen, denn die Gebühren für die Verlängerung von Altmustern bestimmen sich gemäß § 8 GeschmMG a.F. nach § 82 KostO, der, wie sich aus Art. 5 Änderungsgesetz ergibt, übergangsweise für Altmuster bestehengeblieben ist.

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3. Ferner kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei der vom Bundespatentgericht angenommenen Geltung der Neufassung der Vorschriften über die Verlängerung von Geschmacksmustern für Altmuster, die beim Patentamt hinterlegt worden sind, auch die Vorschriften über die Zahlung eines Verspätungszuschlags Anwendung finden müßten, der nach § 82 KostO für bei den zuständigen Gerichten hinterlegte Altmuster nicht in Betracht kommt. Auch insoweit wäre eine Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Altmusterinhabern gegeben, für deren Berechtigung keine Gründe in der amtlichen Begründung angeführt sind, obwohl die Bedeutung der unterschiedlichen Behandlung von einem solchen Gewicht ist, daß eine Erwähnung der hierfür maßgebenden Gründe in der amtlichen Begründung nahegelegen hätte. Gründe für die unterschiedliche Behandlung sind im übrigen auch nicht erkennbar.

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4. Nach alledem kann der Auffassung des Bundespatentgerichts, die durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Änderungsgesetz erfolgte Aufhebung von Art. 4 des 5. ÜG habe dazu geführt, daß die neuen Verfahrensvorschriften auch auf beim Patentamt hinterlegte Altmuster anzuwenden seien (v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 19), nicht beigetreten werden, soweit die Vorschriften über die Verlängerung betroffen sind. Vielmehr ergibt sich aus den vorangegangenen Erwägungen, daß in Art. 5 Änderungsgesetz die bei dem Patentamt hinterlegten Altmuster lediglich versehentlich nicht miterfaßt und der Übergangsregelung unterworfen worden sind. Diese unbeabsichtigte Lücke des Gesetzes ist dadurch zu schließen, daß Art. 5 Änderungsgesetz auf beim Patentamt hinterlegte Altmuster entsprechend anzuwenden ist. Demgemäß ergibt sich, daß die von der Geschmacksmusterinhaberin begehrte Verlängerung nach § 8 GeschmMG a.F. und unter Anwendung von § 82 KostO zu beurteilen ist.

19

IV. Danach war auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrensbeteiligten der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache gemäß § 10 a GeschmMG i.V. mit § 108 Abs. 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

20

Die Auferlegung von Kosten kam mangels Billigkeit nicht in Betracht (§ 109 Abs. 1 PatG).