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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1967, Az.: VIII ZR 201/66

Geltung des Belegenheitsstatuts für die Übereignung von Fahrnis; Übereignung von Schmuck nach französischem Recht; Übereignung beweglicher Sachen nach französischem Recht; Tatbestand der Übereignung nach französischem Recht; Bezeichnung eines Vertrages als Kommissionsgeschäft; Fester Verkauf von Schmuckstücken; Charakteristika eines Kommissionsgeschäftes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1967
Aktenzeichen
VIII ZR 201/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 03.08.1966

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 3. August 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, Schmuckfabrikant in P., belieferte seit 1955 den Juwelier K. in Sa. (Streitgehilfen der Beklagten) mit Schmuck. U.a. erhielt dieser - auf dem Postwege und über den Zoll - im Juli 1960 4 goldene Armbänder mit Brillanten, im November 1960 ein weiteres goldenes Armband mit Brillanten und eine goldene Halskette mit Brillanten. Ferner holte K. im November 1960 beim Kläger u.a. 1 Paar Ohrclipse (Gold mit Rubinen) ab. K. nahm bei der beklagten Bank ständig Kredit in Anspruch, der auf 300.000 DM limitiert war. Soweit er diesen Kredit überschritt, ließ sich die Beklagte durch die Übereignung von Schmuck sichern, den sie in ihren Tresor nahm. Die hier streitigen 5 Armbänder, 1 Halskette und die Ohrclipse übereignete K. (mit anderen Schmuckstücken) der Beklagten im Januar und März 1961 zur Sicherung eines Überziehungekredits von 150.000 DM. Der Kläger behauptet, immer nur in Kommission geliefert zu haben, und verlangt aufgrund seines Eigentums Herausgabe der Schmuckstücke. Die Beklagte behauptet, K. habe die Schmuckstücke nicht als Kommissionär erhalten, sondern fest gekauft und sei deshalb Eigentümer geworden. Hilfsweise beruft sie sich auf eigenen gutgläubigen Erwerb.

2

Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt sie Klagabweisung.

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Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, die Frage, ob K. Eigentümer der Schmuckstücke geworden sei, sei nach französischem Recht zu beurteilen. Das ist richtig. Nach dem deutschen internationalen Sachenrecht gilt gewohnheitsrechtlich für die Übereignung von Fahrnis das Belegenheitsstatut, also die Rechtsordnung, in dessen Gebiet sich die Sache zur Zeit der Veräußerung befindet (Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl. § 57 I 1, § 60 I 1). Als der Kläger und K. die streitigen Verträge über die Schmuckstücke schlossen, befanden diese sich beim Kläger in P.. Das gilt nicht nur für die Ohrclipse, die K. dort abgeholt hat, sondern auch für die anderen Stücke, die er sich durch die Post hat zuschicken lassen. Als Veräußerung kommt hier nach dem Vorbringen der Beklagten nur ein fester Verkauf in Frage, der nach französischen Recht (Art. 1138, 1583 code civil) zugleich eine Übereignung enthält, ohne daß diese - wie im deutschen Recht - an eine zusätzliche Übergabe (oder deren Surrogat) geknüpft wäre. Demgegenüber behauptet der Kläger ein Kommissionsgeschäft, das nach französischem Recht (Art. 94 code de commerce) - wie nach deutschem - eine Übereignung ausschließen würde. Demnach hat sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entschieden, ob K. Eigentümer wurde oder nicht. Wurde er es in diesem Zeitpunkt nicht, weil, wie der Kläger behauptet und das Berufungsgericht angenommen hat, zwischen dem Kläger und K. ein Kommissionsvertrag abgeschlossen war, so ist er es auch später nicht geworden. Zwar unterlagen die Schmuckstücke, nachdem sie die französisch-deutsche Grenze passiert hatten, nunmehr der deutschen Sachenrechtsordnung. Aber auch die Beklagte behauptet nicht, daß nach diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten ein nach deutschem Sachenrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft vorgenommen wäre, aufgrund dessen K. Eigentümer geworden wäre.

5

Das Berufungsgericht hat zusätzlich die Frage geprüft, welches Schuldstatut zwischen dem Kläger und K. gelte und hat sich auch insoweit aufgrund des hypothetischen Parteiwillens für das französische Recht entschieden. Hierauf kam es jedoch nicht an, weil die Frage des Eigentums allein durch das Sachstatut entschieden wird. Deshalb braucht auch auf die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils richten, nicht eingegangen zu werden.

6

2.

Das Berufungsgericht stellt fest:

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Bei der Übergabe der Ohrclipse habe der Kläger dem Streitgehilfen K. einen formularmäßigen "Confié-Schein" folgenden Inhalts ausgehändigt:

"P., le 16. Novembre 1960

Confié à Monsieur K.

Il est expressément convenu que ces marchandises sont confiées et non vendues, qu'elles ne doivent pas être confiées à des tiers et qu'elles voyagent aux risques et périls du destinataire."

8

K. habe dem Inhalt dieses Scheins, der einen Verkauf an ihn und damit eine Übereignung ausgeschlossen habe, nicht widersprochen. Damit sei der Inhalt des Confié-Scheins Vertragsinhalt zwischen ihn und dem Kläger geworden, woraus sich ergebe, daß K. nicht das Eigentum an den Clipsen erworben habe.

9

Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben. Wenn die Revision rügt, nach französischem Recht (Art. 1325, 1326, 1337 code civil) hätte K. den Confié-Schein unterschreiben müssen, so ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil die angezogenen Bestimmungen kein revisibles Recht sind. Daß der Kläger, wie die Revision meint, bei seiner Vernehmung am 3. Juni 1965 (GA Bl. 232) zugestanden habe, daß für die Clipse ein Confié-Schein nicht ausgestellt sei, ist aktenwidrig.

10

3.

Bezüglich der übrigen Schmuckstücke stellt das Berufungsgericht (BU S. 18 ff) fest:

11

Bei ihnen habe der Kläger auf der Zolldeklaration angegeben: "pour vente éventuelle" und in der Devisenerklärung "en consignation". Beides weise deutlich auf ein Kommissionsgeschäft hin. K. habe den Inhalt dieser Erklärungen des Klägers aus den laufenden Geschäftsbeziehungen gekannt und ihm nicht widersprachen. Es sei deshalb davon auszugehen, daß er gegen die Bezeichnung als Kommissionsgeschäft nichts einzuwenden gehabt habe. Andererseits habe er selbst, was entscheidend ins Gewicht falle, bei der Ausstellung seiner Zolleinfuhrscheine klar zum Ausdruck gebracht, daß es sich nicht um festgekaufte Ware handelte. In dem (für die im Juli 1960 gelieferten Schmuckstücke bestimmten) Einfuhr-Zollvormerkschein habe er als Verwendungszweck der Ware angegeben: "zur Ansicht und eventuell Verkauf" und in der Zollwertanmeldung B: "... für Waren, die ohne Entgelt geliefert werden oder vom ausländischen Lieferer unverkauft eingebracht werden ...". Für die im November 1960 gelieferten Schmuckstücke lägen zwar keine Zollpapiere vor, es bestehe aber kein Anhaltspunkt dafür, daß dieses Geschäft anders gehandhabt worden sei als das Geschäft im Juli 1960. Daß K. in der Regel runde à conto-Zahlungen auf seine inner höher werdende Schuld beim Kläger geleistet habe, brauche nicht gegen die Annahme von Kommissionsgeschäften zu sprechen. Für solche Geschäfte spreche jedenfalls, daß der Kläger sich laufend um den Verbleib der von ihm gelieferten Schmuckstücke gekümmert habe, wie sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe. Letztlich erscheine es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den geschäftlichen Gepflogenheiten als völlig ausgeschlossen, daß der Kläger, zumal bei dem erheblichen Schuldenrückstand des Klägers, sich ohne jede Sicherung aller Rechte an den Waren begeben haben sollte. K. habe demnach auch diese Schmuckstücke nicht zu Eigentum, sondern als Kommissionär erhalten.

12

4.

Die Revision erhebt zahlreiche Verfahrensrügen; sie bleiben ohne Erfolg. Großenteils handelt es sich um typische Angriffe auf die Beweiswürdigung, die zu überprüfen das Revisionsgericht grundsätzlich nicht befugt ist (§ 561 Abs. 2 ZPO) und die schon deshalb unbeachtlich sind. Hierher gehören:

  • Die Rüge, das Berufungsgericht habe den zweimal vernommenen Zeugen K. nicht ohne weitere Vorhaltungen für unglaubwürdig halten dürfen (Revisionsbegründung S. 7);
  • die Rüge, das Berufungsgericht habe aus den - von ihm als Proforma-Rechnungen bezeichneten - Rechnungen auf einen festen Verkauf schließen müssen (Revisionsbegründung S. 8, 9);
  • die Rüge, die Erklärungen in den Zoll- und Devisenerklärungen seien nicht beweiskräftig (Revisionsbegründung S. 9, 10);
  • die Rüge, aus dem Schriftwechsel ergebe sich nicht, daß der Kläger sich laufend um den Verbleib der Ware gekümmert habe (Revisionsbegründung S. 12);
  • die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht aus der Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts schließen dürfen (Revisionsbegründung S. 13);
  • die Rüge, daß das Berufungsgericht zahlreiche Indizien, die gegen eine Wertung als Kommissionsgeschäft sprächen, nicht beachtet habe (Revisionsbegründung S. 16 ff).

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Außerhalb dieses Rahmens bleibt die Rüge (Revisionsbegründung S. 10 a), der Kläger habe, wie sich aus der Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 3. Juni 1965 (GA Bl. 231 f) ergebe, zugestanden, daß er die Schmuckstücke an K. fest verkauft habe. Das widerspricht dem Tatbestand des Berufungsurteils, der gemäß § 314 S. 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert. Dieser Beweis wird nicht (§ 314 S. 2 ZPO) durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Aus ihn kann allenfalls entnommen werden, daß die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, warum die vom Kläger überreichte Aufstellung Nr. 1 nicht sämtliche Lieferungen an K. umfaßte, widersprüchlich ist.

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Unbegründet ist schließlich auch die Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag der Beklagten übergangen. Die Beklagte hatte beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß es völlig unüblich sei, Schmucksachen vom Wert der streitigen für länger als 3 Monate in Kommission zu geben. Das Berufungsgericht hat dies dahingestellt sein lassen, einmal, weil solch kurze Fristen jedenfalls im Schmuckhandel zwischen Frankreich und dem Saargebiet wegen des umständlichen Ein- und Ausfuhrverfahrens unpraktikabel gewesen seien, ferner, weil im Verhältnis zwischen dem Kläger und K. Kommissionsgeschäfte abweichend von dieser Gepflogenheit mit längerer Laufzeit abgewickelt worden seien; dies ergebe sich schon aus einem Schreiben des K. an den Kläger vom 26. Mai 1959, in dem K. selbst zugebe, Schmuckstücke bis zu 2 Jahren in Kommission gehabt zu haben. Das Berufungsgericht hat demnach unterstellt, daß sonst im Schmuckkommissionsgeschäft kürzere Laufzeiten üblich seien, hat aber aufgrund konkreter Umstände festgestellt, daß der Kläger und KfH von einer solchen Gepflogenheit abgewichen seien. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

15

5.

Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte die ihr von K. zur Sicherung übereignete Kommissionsware des Klägers kraft guten Glaubens erworben habe:

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Die Beklagte habe sich nicht mit der mündlichen und schriftlichen Versicherung des Zeugen K., die Ware sei sein Eigentum, zufriedengeben dürfen. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände seien Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse angebracht gewesen. K. habe sein Juweliergeschäft erst verhältnismäßig kurze Zeit betrieben. Die Beklagte habe zur Sicherung früher entstandener Darlehensforderungen schon erhebliche Vermögenswerte von ihm in Besitz gehabt, die nach ihrer Meinung einen Wert von etwa 900.000 DM gehabt hätten. Auf diese Weise sei für K. schon ein beträchtlicher Teil seiner Warenvorräte nicht mehr verfügbar gewesen. Bedenklich sei auch gewesen, daß K. einen Überziehungskredit von 150.000 DM nach dem Weihnachtsgeschäft habe in Anspruch nehmen müssen, gerade in einem Zeitpunkt also, in dem er besonders liquide hätte sein sollen. Entscheidend falle schließlich ins Gewicht, daß die Beklagte mit einem Eigentum der Lieferanten habe rechnen müssen, weil im Juwelierhandel wertvolle Schmuckstücke häufig unter Eigentumsvorbehalt oder als Kommissionsgut geliefert und der Kaufpreis erst aus dem Erlös des Weiterverkaufs gedeckt werde. Unter diesen Umständen sei der Beklagten als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, daß sie sich mit der Versicherung K. begnügt habe, die Schmuckstücke seien sein Eigentum.

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Die Revision rügt zu Unrecht Verletzung des § 932 BGB. Daß das Berufungsgericht von einem zutreffenden Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgeht, hat es ausdrücklich klargestellt, indem es als grob fahrlässig ein Handeln qualifiziert, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohen Maße verletzt worden ist und bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jeden hätte einleuchten müssen. Das Berufungsgericht hat den damit zutreffend umschriebenen Begriff auch ohne Rechtsverstoß auf das Verhalten der Beklagten angewandt. Daß dieses als fahrlässig bezeichnet werden konnte, ist nicht zu bezweifeln. Ob es als grob fahrlässig zu bewerten war, unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren.

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Auch die Verfahrensrügen der Revision aus § 286 ZPO greifen nicht durch. Daß K. - bei der Sicherungsübereignung - seit über einem Jahr Besitzer der Schmuckstücke gewesen sei, trifft nicht zu: Die Schmuckstücke hatte der Kläger teils im Juli, teils im November 1960 an K. geliefert; dieser hat sie Anfang Januar und Anfang März 1961 der Beklagten übereignet. Im übrigen brauchte das Berufungsgericht auch die Tatsache, daß die Schmuckstücke, die K. übereignete, schon einige Zeit in seinem Laden gewesen waren, nicht als beweiskräftig dafür ansehen, daß sie auch bezahlt waren. Es mag allerdings zutreffen, wie die Revision ferner geltend macht, daß der Nachweis der Bezahlung schwerlich durch quittierte Rechnungen geführt werden könnte, weil nur bei Barzahlung auf der Rechnung quittiert zu werden pflegt. Daß Berufungsgericht hat aber auch nicht die Vorlage quittierter, sondern "bezahlter Rechnungen" gefordert, was auch dahin verstanden werden kann, die Beklagte habe sich von K. die Rechnungen vorlegen und deren Bezahlung nachweisen lassen sollen. Gegen ein solches Ansinnen sind Bedenken nicht zu erheben. Hütte aber die Beklagte einen Nachweis für die Bezahlung der Schmuckstücke von K. verlangt, so hätte dieser ihn nicht erbringen können, vielmehr, wenn er bei der Wahrheit blieb, offenbaren müssen, daß er gegenüber dem Kläger, also seinem Hauptlieferanten, mit sehr erheblichen Beträgen im Rückstand war.

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Da demnach das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen Eigentumserwerb der Beklagten verneinen und das Eigentum des Klägers bejahen konnte, erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann