Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1987, Az.: I ZR 86/85
„Lesbarkeit II“
Heilmittelwerbung; Lesbarkeit; Pflichtangabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 86/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13311
- Entscheidungsname
- Lesbarkeit II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 15.03.1985
- LG Ravensburg
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 HWG
- § 4 Abs. 4 HeilmittelwerbeG (i.d.F. des Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16.8.1986, BGBl I 1296)
Fundstellen
- AfP 1988, 403
- MDR 1988, 117 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 768-769 (Volltext mit amtl. LS) "Lesbarkeit II"
- NJW-RR 1988, 421 (amtl. Leitsatz) "Lesbarkeit II"
Verfahrensgegenstand
Lesbarkeit II
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Normalsichtigkeit im Hinblick auf die gute Lesbarkeit von Pflichtangaben.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 15. März 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Vereinigung, die satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb verfolgt.
Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fertigarzneimitteln. In einer Publikumszeitschrift warb die Beklagte mit der folgernden, in Originalgröße wiedergegebenen, Anzeige für das Arzneimittel DEPURAN, das sie als Abführmittel empfiehlt.
Die Klägerin hat die Pflichtangaben in dieser Anzeige als nicht deutlich abgesetzt, abgegrenzt und erkennbar im Sinne des §4 Abs. 4 HWG angesehen. Sie hält, nach Inkrafttreten der Neufassung des §4 Abs. 4 Satz 1 HWG (Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16.8.1986, BGBl. I 1296) am 1. Februar 1987, die Anzeigen auch nicht für "gut lesbar" im Sinne dieser Vorschrift. Sie hat von der Beklagten Unterlassung der von ihr betriebenen Werbung begehrt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt worden,
zu werben, ausgenommen in Fällen einer Erinnerungswerbung im Sinne von §4 Abs. 5 HWG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin Abweisung der Klage begehrt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Gegenstand der Beurteilung ist die konkrete Verletzungsform. Die Klägerin wollte durch die Aufnahme der Anzeige in den Antrag nicht nur verdeutlichen, wie ihr Vorbringen zu verstehen sei, sondern ihr Begehren war darauf abgestellt, der Beklagten die Werbung in der aus der Anzeige ersichtlichen Form untersagen zu lassen.
II.
Das Berufungsgericht hat das ausgesprochene Verbot auf §4 Abs. 4 Satz 1 HWG a.F. gestützt. Die Vorschrift ist durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I 1296) mit Wirkung vom 1. Februar 1987 geändert worden. Danach müssen die Pflichtangaben "von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar" sein. In dieser Fassung ist die Bestimmung für die rechtliche Überprüfung des Begehrens der Klägerin maßgeblich.
III.
Die Beurteilung der Werbung der Beklagten durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Überprüfung auf dieser Grundlage stand.
1.
Die Vorschrift soll, wie der Senat bereits für §4 Abs. 4 Satz 1 HWG a.F. ausgeführt hat, sicherstellen, daß die Werbeangaben ohne besondere Konzentration oder Anstrengung lesbar sind. Sie soll gewährleisten, daß der Werbeadressat sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Arzneimittel seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entspricht. Dem Schutzzweck der Vorschrift entspräche es nicht, wenn der Verkehr sich die erforderlichen Informationen nur unter besonderer Konzentration und mit Anstrengung verschaffen könnte; denn es muß davon ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen diese Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten, regelmäßig leichter lesbar gestalteten und die positiven Aspekte des Mittels herausstellenden Teils der Werbung beschränken würde (BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 213/84 - 6-Punkt-Schrift, Umdr. S. 7/8).
Diesem Schutzzweck soll durch die Gesetzesänderung dahingehend, daß die Angaben "gut lesbar" sein müssen, noch wirksamer entsprochen werden, wie sich aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt, wonach die "Lesbarkeit der Pflichtangaben, besonders bei der Fernsehwerbung, verbessert werden müsse"(BT-Drucks. 10/5112 S. 25). Damit sollte auch - entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Meinung - nicht nur eine Verbesserung für den Bereich der Fernsehwerbung erreicht werden; der Gesetzgeber wollte allgemein eine Verbesserung der Lesbarkeit erzielen, wie dem Gebrauch des Wortes "besonders" in diesem Zusammenhang zu entnehmen ist.
2.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die unstreitig zwischen 5,5-Punkt und 6-Punkt liegende Schriftgröße im Streitfall als nicht mehr ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar beurteilt. Der Senat hat zwar in seiner erwähnten Entscheidung angenommen, daß unter besonderen Umständen auch eine unterhalb 6-Punkt-Größe liegende Schrift den Anforderungen des §4 Abs. 4 HWG noch genügen könne. Ob an dieser Ansicht auch nach Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen festgehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht erkennbar.
3.
Das Berufungsgericht konnte die der Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen - entgegen der Auffassung der Revision - auch treffen, ohne ein Sachverständigengutachten einholen zu müssen. Die Werbung der Beklagten wendet sich an die Öffentlichkeit; damit gehören auch die Richter des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen und konnten die Frage der guten Lesbarkeit einer solchen Schrift aus eigener Anschauung verneinen.
Auch rügt die Revision ohne Erfolg, die Richter des Berufungsgerichts hätten den Begriff des "normalsichtigen" Anzeigenlesers verkannt. Wie der Senat im Urteil vom selben Tag (I ZR 68/85 - Lesbarkeit I) ausgeführt hat, ist nicht allein auf die Leser abzustellen, die im medizinischen Sinne 100% sehfähig sind, oder auf die, die eine insoweit fehlende Sehfähigkeit durch Sehhilfen voll ausgleichen. Es sind vielmehr auch solche Leser als schutzwürdig zu berücksichtigen, deren geringere Sehschärfe nicht durch Hilfsmittel ausgeglichen wird oder nicht ausgeglichen werden kann, sofern diese Personen allgemein in der Lage sind, in Zeitschriften übliche Schriftgrößen zu lesen, obwohl sie nicht im medizinischen Sinne 100% sehfähig sind. Demgemäß war es entgegen der Ansicht der Revision auch unerheblich, ob die Richter des Berufungsgerichts im medizinischen Sinn voll sehfähig waren, sofern sie, wovon ausgegangen werden kann, üblichen Zeitschriftendruck zu lesen vermochten.
4.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Verstoß gegen die genannten Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes zugleich ein Verstoß gegen §1 UWG ist, ohne daß es insoweit des Hinzutretens weiterer Umstände bedurft hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es regelmäßig den Anschauungen des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, mit denen - wie hier - der Gesetzgeber im Interesse der Volksgesundheit den Wettbewerb ordnet (vgl. dazu BGHZ 22, 167, 180 - Apothekenpflichtige Arzneimittel; Urt. v. 1.12.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 292, 293 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen).
IV.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees