Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.10.1962, Az.: 1 AZR 379/61
Jugendliche; Berufsschulunterricht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.10.1962
- Aktenzeichen
- 1 AZR 379/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 10.05.1961 - 5 Sa 1/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 13, 240 - 256
- DB 1963, 205-207 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1963, 207 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 349 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 507
- NJW 1963, 506-511 (Volltext mit amtl. LS) "Anrechnung des Berufschulunterrichts auf die Arbeitszeit"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 JArbSchG enthält insofern eine über die allgemeine Regelung des § 10 Abs. 1 JArbSchG hinausgehende Verbesserung des Arbeitszeitschutzes der über 16 Jahre alten Jugendlichen, als diesen eine Verkürzung der üblichen Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer ihres Betriebs oder ihrer Betriebsabteilung auf weniger als 44 Stunden in der Woche oder auf weniger als 8 Stunden am Tage in dem gleichen Umfang zugute kommen muß.
2. Dagegen enthält § 10 Abs. 4 JArbSchG kein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher an solchen Tagen, die für die erwachsenen Arbeitnehmer bei einer Wochenarbeitszeit von 44 oder mehr Stunden infolge Einführung der Fünf-Tage-Woche arbeitsfrei sind. Die Jugendlichen dürfen an diesen Tagen bis zu den Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 4 JArbSchG (im Sinn des Leitsatzes 1) beschäftigt werden.
3. Nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Berufsschulunterrichts (einschließlich der dazwischen liegenden Unterrichtspausen) ist nach § 13 Abs. 2 JArbSchG auf die Arbeitszeit anzurechnen. die für den Berufsschulweg benötigte Zeit dagegen nicht.