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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1977, Az.: 3 StR 93/77

Pficht des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die volle Wahrnehmung der Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft; Pflicht des Vorsitzenden zur Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit; Förderung des Verfahrens durch ausserprozessualen Kontakt des Vorsitzenden mit den Prozessbeteiligten; Ablehung eines Richters; Befangenheit; Vierter Verteidiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1977
Aktenzeichen
3 StR 93/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 06.07.1976

Fundstelle

  • NStZ 1991, 348 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er gegenüber dem Vorgesetzten des Sitzungsstaatsanwalts erklärt hat, dieser fungiere als vierter Verteidiger.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Mai 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und Untreue verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines in der Hauptverhandlung gegen den Vorsitzenden Richter der Strafkammer gerichteten Ablehnungsgesuchs (§§ 24, 25 StPO). Zur Begründung dieses Gesuchs hatte sich die Verteidigung des Angeklagten auf den Inhalt eines Gesprächs gestützt, das der Kammervorsitzende während der Hauptverhandlung mit dem Dienstvorgesetzten des Sitzungsstaatsanwalts geführt hatte. Bei dieser Unterredung hat sich der Richter, von ihm nicht in Abrede gestellt, über den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beklagt und dabei sinngemäß zum Ausdruck gebracht, es bestehe der Verdacht, daß dieser die ihm wohl unerwünschte Vertretung in der Hauptverhandlung möglichst schnell beendet wissen wolle. Es dränge sich jedenfalls auf, einen bestimmten Beweis- und Aussetzungsantrag der Staatsanwaltschaft unter solchem Blickwinkel zu sehen. Die Kammer habe erwogen, den Beweisantrag des Sitzungsvertreters, der in der Hauptverhandlung wie ein vierter Verteidiger fungiere, bei der Fragestellung sich zurückhaltend zeige und wohl auch nicht genügend vorbereitet sei, wegen der Absicht der Prozeßverschleppung zurückzuweisen.

3

Bei ihrer Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist die Strafkammer im wesentlichen von diesem Sachverhalt ausgegangen. Sie hat ihn aber nicht für ausreichend erachtet, bei vernünftiger Würdigung seitens des Angeklagten die Besorgnis einer Befangenheit des abgelehnten Richters zu stützen. Der Vorsitzende sei hier - allseits erkennbar - lediglich seiner prozessualen Pflicht nachgekommen, auf eine volle Wahrnehmung der Hauptverhandlung durch die Staatsanwaltschaft hinzuwirken, so wie es deren Aufgabe sei und ihrer Stellung als Prozeßbeteiligte entspreche. SeineÄußerungen gegenüber dem Dienstvorgesetzten des Sitzungsstaatsanwalts sollten schlagwortartig dieses Anliegen verdeutlichen, keinesfalls aber darauf abzielen, den Pflichtenkreis der Staatsanwaltschaft einzuengen.

4

Der Strafkammer ist einzuräumen, daß es einen Vorsitzenden Richter nicht verwehrt sein kann, zur Förderung des seiner Leitung unterliegenden Verfahrens mit den Prozeßbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Fühlung aufzunehmen und eine sachgerechte Antragstellung anzuregen. Eine solche Verfahrensweise wird häufig zur Vorbereitung der Sitzung geboten und oft sogar unerläßlich sein. Ob ein derartiger Anlaß hier gegeben war - die von der Strafkammer geschilderte Prozeßlage deutet darauf hin -, kann jedoch dahinstehen. Denn auch in diesem Fall obliegt dem Vorsitzenden, ebenso wie bei der Leitung der Hauptverhandlung, ein gewisses Maß an Zurückhaltung, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. In der Regel wird dem schon durch Benachrichtigung der übrigen Prozeßbeteiligten oder durch deren Einbeziehung in die Erörterung Rechnung getragen werden können. Beides ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte erfuhr erst durch den Ablehnungsantrag des Sitzungsstaatsanwalts von dem Schritt des Vorsitzenden und gleichzeitig auch von den hierbei gefallenen, zumindest ungewöhnlichen Äußerungen. Mag auch für den Rechtskundigen angesichts der Prozeßsituation kein Zweifel daran bestehen, daß der abgelehnte Richter nur auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung hinwirken wollte, so erscheint es doch immerhin verständlich und einfühlsam, wenn der Angeklagte selbst einem Richter mit Vorbehalten begegnet, dessen Kritik am Prozeßverhalten der Anklagebehörde letztlich in dem "Vorwurf" gipfelte, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft fungiere als vierter Verteidiger. Solche Vorbehalte können nicht als unverständig abgetan werden. Dies um so weniger, als die beanstandeten kritischen Äußerungen des Vorsitzenden an den Dienstvorgesetzten des Sitzungsstaatsanwalts gerichtet waren und ersichtlich eine Einwirkung auf dessen Verhalten bezwecken sollten. Aus dem Blickwinkel des Angeklagten bedeutete dies aber eine Einflußnahme zu seinen Ungunsten, die zudem außerhalb der Hauptverhandlung und ohne sein Wissen veranlaßt wurde. Er konnte daher auch bei vernünftiger Beurteilung Grund zu der Annahme haben, der Kammervorsitzende nehme ihm gegenüber eine nicht mehr ganz unvoreingenommene und unparteiliche Haltung ein, ein Mißtrauen, das durch die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters nicht ohne weiteres auszuräumen war.

5

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist nach alldem zu Unrecht verworfen worden. Das hat die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten zur Folge. Die neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auch die weiteren mit der Revisionsrechtfertigung vorgetragenen Bedenken der Verteidigung zu überprüfen.

Schmidt
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Träger