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§ 88 LWahlG - Ausführungsbestimmungen und Bestimmungen zur Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über

  1. 1.

    die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

  3. 3.

    die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,

  5. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    den Nachweis der Stimmrechtsvoraussetzungen,

  7. 7.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  8. 8.

    Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag,

  9. 9.

    Informationen zum Datenschutz,

  10. 10.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,

  11. 11.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  12. 12.

    die Briefwahl,

  13. 13.

    die Bauartzulassung und die weiteren Voraussetzungen der Verwendung eines Wahlgerätes,

  14. 14.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  15. 15.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  16. 16.

    die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen,

  17. 17.

    die Durchführung und Erstellung von Wahlstatistiken,

  18. 18.

    das Antragsverfahren für Volksinitiativen,

  19. 19.

    das Zulassungs- und Eintragungsverfahren für Volksbegehren.

Soweit die Rechtsverordnung die Durchführung von Volksentscheiden betrifft, kann das fachlich zuständige Ministerium von diesem Gesetz abweichende Bezeichnungen bestimmen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Bestimmungen der §§ 6, 10, 13, 14, 16 und 21 Abs. 1 dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden, von Wahlen und Volksentscheiden sowie von Wahlen und Bürgerentscheiden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Bestimmungen über die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu erlassen, um für den Fall einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation die Durchführung der Wahl als ausschließliche Briefwahl zu ermöglichen. Der Landeswahlleiter kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Fall einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation auf Antrag des Kreiswahlleiters die ausschließliche Briefwahl in einzelnen Stimmbezirken oder Wahlkreisen frühestens 45 Tage vor dem Wahltag anordnen, wenn aufgrund der bisherigen Entwicklung davon auszugehen ist, dass

  1. 1.

    das öffentliche Leben am Wahltag in dem betroffenen Stimmbezirk oder Wahlkreis insgesamt weitgehend zum Erliegen gekommen sein wird,

  2. 2.

    die Stimmabgabe in Wahlräumen am Wahltag wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren oder anderer erheblicher Gefahren für hochwertige Rechtsgüter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein wird und

  3. 3.

    die Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl in dem betroffenen Stimmbezirk oder Wahlkreis möglich sein wird.

Die Anordnung über die ausschließliche Briefwahl ist vom Landeswahlleiter unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchführung von Volksentscheiden.