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§ 20 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal wiederholen. 2Hat das Justizprüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so hängt die Zulassung zur Wiederholung von seiner besonderen Genehmigung ab.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die vor einem anderen Prüfungsamt die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, können zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel des Prüfungsamts rechtfertigt und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. 2Die Bedingungen dieses Prüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.