Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1968, Az.: VIII ZR 218/65
Bestellung eines Pfandrechts für eine nicht bestehende Forderung; Bestellung einer Sicherheit für eine nichtige Darlehensforderung; Akzessorietät des Pfandrechts; Sicherung eines Bereicherungsanspruchs auf Rückzahlung des Geldes bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZR 218/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.10.1965
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 887 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 334 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 578 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1134 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist die Darlehensforderung, zu deren Sicherung der Schuldner dem Gläubiger ein Pfandrecht bestellt hat, nichtig, so kann das Pfandrecht dennoch gültig sein, wenn sich aus dem Willen der Parteien ergibt, daß auch der dem Gläubiger zustehende Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Geldes gesichert sein soll.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Herausgabe von drei Teppichen. Dieser will gutgläubig ein Pfandrecht erworben haben.
Die Teppiche hatte eine Frau Ma., Innenarchitektin in Ben. an der B.straße Ende März 1963 von einem Kaufmann von Bo. in F. für 50.000 DM gekauft.
Da Frau Ma. nur mit Wechseln zahlen konnte, die Bo. Bank finanzieren sollte 9 behielt sich Bo. das Eigentum an den Teppichen vor und übertrug es sicherungshalber der Bank. Frau Ma. hat den Kaufpreis nicht gezahlt. Als die Bank und Bo. daraufhin die Teppiche zurückverlangten, stellte sich heraus, daß Frau Ma. sie noch an dem Tage (21. März 1963), an dem sie sie von Bo. bekommen hatte, dem Beklagten als Sicherheit für ein von ihn an jenem Tage gewährtes Darlehen von 25.000 DM gegeben hatte.
Der Kläger, den die Bank und von Bo. ihre Eigentumsrechte an den Teppichen übertragen haben, hat gegen den Beklagten, gestützt auf § 985 BGB, Klage auf Herausgabe der Teppiche erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt zu haben, daß die Teppiche nicht im freien Eigentum der Frau Ma. standen. Hilfsweise behauptet er, Darlehensvertrag und Pfandbestellung seien nach § 138 BGB nichtig, weil der Beklagte sich von Frau Ma. zur Deckung seiner Zinsforderung für das nur auf vier Wochen gewährte Darlehen einen Wechsel über 7.500 DM habe geben lassen.
Der Beklagte hat diese Behauptungen des Klägers bestritten. Frau Ma. konnte dazu nicht mehr gehört werden; sie hat im Januar 1964 Selbstmord begangen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die vom Kläger aufgestellten Behauptungen reichten nicht aus, um dem Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb seines Pfandrechte nachzuweisen. Dieses Pfandrecht sei auch dann wirksam bestellt, wenn es zutreffe, daß sich der Beklagte von Frau Ma. einen Wechsel über 7.500 DM als Zinsen habe geben lassen, Darin würde allerdings, so führt das Berufungsgericht aus, die Vereinbarung von jährlich 360 % Zinsen liegen, da der Beklagte die 25.000 DM nur für vier Wochen geliehen habe, eine Vereinbarung bei der seine Leistung in auffälligem Mißverhältnis zur Gegenleistung gestanden hatte (§ 138 Abs. 2 EGB). Das Berufungsgericht verneint jedoch, daß das Darlehen und die Pfandbestellung wegen Wuchers nichtig seien. Denn es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte eine etwaige Notlage der Frau Ma. bewußt ausgebeutet habe. Wohl sei der Darlehensvertrag nach Abs. 1 des § 138 nichtig, weil der Beklagte sich die ungewöhnlich hohen Zinsen aus verwerflicher Gesinnung habe versprechen lassen. Dennoch aber sei, so meint das Berufungsgericht, das von Frau Ma. bestellte Pfandrecht wirksam, weil es jedenfalls den Rückzahlungsanspruch des Beklagten aus § 812 BGB habe sichern sollen.
1.
Was die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts vorbringt, das Pfandrecht des Beklagten scheitere nicht schon am Verbot wucherischer Geschäfte (§ 138 Abs. 2 BGB), greift nicht durch.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es nicht ausreicht, wenn der angeblich Bewucherte in finanzieller Bedrängnis oder zugespitzter Kreditsituation ist. Eine Notlage wird nur dann ausgebeutet, wenn sich der Betroffene in einer augenblicklichen, dringenden, seine wirtschaftliche Existenz bedrohenden Not befindet, die er auf andere Weise als durch Eingehen auf die ihm angesonnenen ungünstigen Bedingungen nicht abwenden kann (Senatsurteil vom 25. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 = NJW 1957, 1274). Das Berufungsgericht sieht sich nicht imstande, aus dem, was der Kläger hinsichtlich der finanziellen Lage der Frau Ma. vorgetragen hatte, schon auf eine Notlage in diesen Sinne zu schließen. Vor allem hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagte eine Notlage der Frau Ma. voll erkannt und sie, wie dies die Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB voraussetzt, bewußt ausgenutzt habe.
Diese Würdigung des Berufungsgerichts bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insofern versucht die Revision lediglich, ihre abweichende Würdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen.
2.
Auch bestehen gegen das, was das Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB ausgeführt hat, keine rechtlichen Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Darlehensforderung des Beklagten wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht entstanden sei, wenn er sich dafür einen Zinswechsel über 7.500 DM habe geben lassen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden (RGZ 150, 1, 5; Senatsurteil vom 6. Juli 1966 - VIII ZR 92/64 = WM 1966, 832, 835). Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, dann sei zwar das Pfandrecht deshalb, weil es eine zu sichernde Forderung voraussetze, nicht entstanden, jedoch müsse diese nicht unbedingt eine vertragliche Verbindlichkeit sein, sondern sie könne auch eine aus Gesetz folgende Verbindlichkeit sein. Der Beklagte habe dann, wenn Darlehens- und Zinsanspruch nichtig waren, immerhin einen Bereicherungsanspruch gegen Frau Ma. auf Rückzahlung der 25.000 DM (vgl. RGZ 161, 52). Im vorliegenden Fall sei nach den gegebenen Umständen der Wille der Frau Ma. und des Beklagten dahin auszulegen, daß dieser auf jeden Fall hinsichtlich der Rückzahlung der 25.000 DM habe gesichert sein sollen - gleichviel, ob er deren Rückzahlung aus Vertrag (§ 607 EGB) oder aus Gesetz (§ 812 BGB) habe fordern können. Denn - so meint das Berufungsgericht im Anschluß an Westermann (Sachenrecht, 5. Aufl. § 128 III 1; ebenso Baur, Sachenrecht, 4. Aufl, § 55 B II 2 a) - in der Regel sei der Parteiwille dahin auszulegen, daß hilfsweise der vom Gesetz ersatzweise aus § 812 EGB gewährte Anspruch durch das Pfand gesichert sein solle. Die Parteien dächten nämlich nicht in juristischen Vorstellungen, sondern an die Verwirklichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Erfolges, nämlich an die Sicherung des Geldgebers.
b)
Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.
Es ist zwar richtig, daß auch in den Fällen des § 138 Abs. 1 EGB der dem Kausalgeschäft anhaftende Verstoß gegen die guten Sitten bewirken kann, daß auch das damit zusammenhängende dingliche Geschäft - hier das Pfandrecht - nichtig ist. Daß das hier der Fall wäre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Pfandbestellungsvertrag würde auch dann, wenn man die Hingabe des Darlehens und die Übergabe der Teppiche zum Pfand als einheitliches Rechtsgeschäft ansehen wollte, nicht gemäß § 139 BGB nichtig sein. Denn nach der Auslegung des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend ist, ist im vorliegenden Fall anzunehmen, daß die Vertragsschließenden das Pfand auch dann bestellt hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit des Darlehensvertrages bekannt gewesen wäre.
Die Revision kann daher zur Begründung der Nichtigkeit des Pfandrechts allenfalls geltend machen, daß die zu sichernde Darlehensforderung nicht entstanden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war dies aber unschädlich, weil das Pfand nach dem Willen der Vertragsschließenden auch den Bereicherungsanspruch des Beklagten habe sichern sollen. Daß das rechtlich möglich ist, wird von der Revision zu Unrecht verneint.
Kein Bedenken kann daraus hergeleitet werden, daß dann an die Stelle eines vertraglichen Anspruchs eine gesetzliche Verbindlichkeit treten würde (so Soergel/Augustin, BGB 9. Aufl. § 1204 Rdnr. 20). Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß der gesetzliche Anspruch nur eine Bereicherungsforderung ist. Allerdings wird man nicht ohne weiteres - etwa schon mittels Umdeutung gemäß § 140 BGB - annehmen dürfen, die Vertragsschliessenden hätten, wenn die vertragliche Verbindlichkeit nichtig ist, an deren Stelle den Bereicherungsanspruch setzen wollen (vgl. Kregel in RGRK 11. Aufl. Anm. 8; Staudinger/Spreng, 11. Aufl. Rdz. 10; Palandt/Degenhart, 27. Aufl. Anm. 3 a und Erman/Rinke, 2. Aufl. Anm. 3, sämtlich zu § 1204 BGB). Vielmehr bedarf es stets der Prüfung, was die Vertragsschließenden gewollt haben. Haben sie aber gewollt, daß das Pfandrecht auch den Bereicherungsanspruch sichern sollte, so ist kein Grund ersichtlich, ihrem Willen die Anerkennung zu versagen. Davon eine Ausnahme zu machen, wenn die ursprünglich zu sichernde Forderung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht entstanden war, ist nicht gerechtfertigt, Auch in diesem Fall gewährt das Gesetz dem Darlehensgeber einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB; dem steht § 817 S. 2 BGB nicht entgegen (RGZ 161, 52; Senatsurteil vom 18. April 1962 - VIII ZR 245/61 = LM § 817 Nr. 17 = BGHWarn 1962 Nr. 99 = NJW 1962, 1148). Daß die Vertragsschließenden diesen Anspruch nachträglich durch Bestellung eines Pfands sichern können, ist zweifellos. Sie können dies aber auch sogleich bei Abschluß des (nichtigen) Geschäfts tun. Wohl wird es im gegebenen Fall sorgfältiger Feststellungen bedürfen, ob nicht nur der Darlehensgeber, sondern auch der Schuldner, den § 138 BGB von seiner Vertragspflicht, das Geld zurückzuzahlen, befreit, gewollt hatte, den Geldgeber auch wegen seines gesetzlichen Rückzahlungsanspruches zu sichern. Rechtliche Hindernisse bestehen jedoch gegen eine solche Annahme nicht.
Das Berufungsgericht hat geprüft, was der Beklagte und Frau Ma. gewollt hatten, als diese dem Beklagten die Teppiche zum Pfand gab. Dabei hat es nicht übersehen, daß die vertragliche Verbindlichkeit gemäß § 138 BGB nichtig war, weil der Beklagte sich von Frau Ma. 360 % Zinsen versprechen ließ. Dennoch stellt es fest, der Wille beider Teile sei dahin auszulegen, daß auch ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB als Pfandforderung habe genügen sollen. Dies begründet es nicht nur mit der Erwägung, diese Forderung entspreche wirtschaftlich der ursprünglich beabsichtigten Forderung aus Darlehen. Vielmehr stützt es sich auch darauf, daß Frau Ma. dem Beklagten gestattet hatte, über die Teppiche wie ein Eigentümer frei zu verfügen, wenn sie ihm das Geld nicht binnen vier Wochen zurückzahle. Daß diese Abrede nach § 1229 BGB unwirksam war, hat das Berufungsgericht gesehen. Dennoch konnte es aus dieser weitgehenden Bereitschaft der Frau Ma. auf ihren Willen schließen, den Beklagten auf jeden Fall hinsichtlich der Rückzahlung des Geldes zu sichern.
Da die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich möglich ist und auch keine allgemeinen Erfahrungssätze verletzt, war sie für das Revisionsgericht bindend. Dann aber konnte das Berufungsgericht bei Entscheidung der Frage, ob das Pfandrecht wirksam war, offen lassen, ob der Beklagte sich einen Zins-Wechsel über 7.500 DM hatte geben lassen.
II.
Jedoch konnte dies nicht bei Entscheidung der Frage ungeprüft bleiben, ob der Beklagte Frau Ma. gutgläubig für die Eigentümerin der Teppiche gehalten hat (§§ 1207, 932 Abs. 2 BGB).
Die Revision macht geltend, der Beklagte sei durch die Teppiches die er für 60.000 DM hatte versichern lassen, ausreichend gesichert gewesen. Dann aber dränge sich, so meint die Revision, der Gedanke auf, das Verlangen von 360 % Zinsen zeige, daß sich der Beklagte über das Risiko hinsichtlich des Eigentums der Frau Ma. bewußt gewesen sei. Dieser Rüge der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Allerdings hängt es von den gesamten Umständen ab, ob der von der Revision angeführte Schluß gezogen werden kann. Nur der Tatrichter kann beurteilen, ob die Umstände dem Beklagten die Kenntnis davon aufdrängten, daß die Teppiche der Frau Ma. nicht gehörten, oder ihn jedenfalls zu Nachforschungen verpflichteten. Da aber das Berufungsgericht den auffallenden Umstand, daß der Beklagte sich nach der Behauptung des Klägers ungewöhnlich hohe Zinsen versprechen ließ, offenbar bei seiner Würdigung der einzelnen vom Kläger zu § 932 Abs. 2 EGB ins Feld geführten Umstände übersehen hat, konnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache war zur Nachholung der unterlassenen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch seine übrigen Behauptungen und Beweisantritte, aus denen er die Bösgläubigkeit des Beklagten herleiten will, zu wiederholen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom endgültigen Ausgang des Verfahrens abhängt.
Dr. Mezger
Dr. Weber
Mormann
Braxmaier