Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2019, Az.: 3 StR 521/19
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafrahmenverschiebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.2019
- Aktenzeichen
- 3 StR 521/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 50502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:271119B3STR521.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 04.07.2019 - AZ: 510 Js 2333/18
- LG Aurich - 04.07.2019 - AZ: 11 KLs 1/19
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht, das die Einzelstrafen für die unter den Ziffern II.1 bis 3 festgestellten Taten dem gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen hat, hat bei der Bemessung der Einzelstrafen den "vertypten" Strafmilderungsgrund[es] des § 31 BtMG als solchen" unberücksichtigt gelassen, da "die ihn begründenden Umstände […] bereits zur Verschiebung der Strafrahmen geführt haben und deshalb keine Bedeutung mehr für die Höhe der Strafe zu entfalten vermögen".
Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB führt nicht dazu, dass die ihr zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bei der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigt werden dürfen; vielmehr müssen diese Umstände - wenn auch gegebenenfalls mit geringerem Gewicht - bei der Bemessung der Strafe (erneut) zugunsten des Angeklagten eingestellt werden (KPV BtMG/Patzak, 9. Aufl., § 31 Rn. 85; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 31 Rn. 185 u. 219 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 2 StR 4/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 10; vom 27. Juli 1987 - 3 StR 308/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2; vom 11. März 1987 - 2 StR 50/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1).
Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler, denn es ist mit Blick auf die übrigen, insbesondere zahlreichen gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Berücksichtigung der Aufklärungshilfe im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.