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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1990, Az.: VII ZR 159/89

Anbieter; Privatwohnung; Vorhergehende Bestellung; Abgabe eines Angebots; Widerrufsrecht; Bauhandwerker

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1990
Aktenzeichen
VII ZR 159/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 110, 308 - 313
  • BB 1990, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1990, 347-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1032-1033 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1990, 203-204 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JR 1991, 70-72 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1732-1733 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1206 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1990, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 455-457

Amtlicher Leitsatz

Wann schließt eine vorhergehende Bestellung des Anbieters in die Privatwohnung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes das Widerrufsrecht nach § 1 II Nr. 1 HWiG aus, insbesondere beim Besuch eines Bauhandwerkers?

Tatbestand:

1

Der Beklagte bestellte am 12. Januar 1988 bei einem Anruf des Vertreters der Klägerin, die mit Bauelementen handelt, diesen zur Abgabe eines Angebotes in seine Wohnung in S.G. Dort schlossen sie am 15. Januar 1988 einen Vertrag über Lieferung und Einbau von Kunststoffenstern für einen dem Beklagten gehörenden Altbau, nachdem der Vertreter der Klägerin kurz zuvor die Fenster ausgemessen hatte. Der Beklagte hat den Vertrag, der keine Belehrung über ein Widerrufsrecht nach den §§ 1, 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG) enthält, widerrufen und ihn hilfsweise wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.

2

Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Zahlung des vereinbarten Preises von 44.524 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf das Rechtsmittel des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Mit der - angenommenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Werklohn im wesentlichen mit folgender Begründung verneint:

5

Der Klägerin stehe ein Erfüllungsanspruch nicht zu, da der Beklagte den Vertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG wirksam widerrufen habe. Sie habe nmlich nicht ewiesen, daß der Beklagte ihren Vertreter zu Vertragsverhandlungen bestellt habe. Eine Bestellung zu einer Warenpräsentation oder zur Angebotsabgabe schließe das Widerrufsrecht nicht aus.

6

Auch bei der Aufforderung des Kunden, ein Angebot abzugeben, sei dieser nicht darauf vorbereitet, Vertragsverhandlungen zu führen. Er müsse vielmehr Zeit haben, Vergleichsangebote einzuholen, um seine Dispositionen zu überdenken.

7

Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

8

Entgegen der Meinung der Revision hat der Beklagte den am 15. Januar 1988 geschlossenen Werklieferungsvertrag wirksam widerrufen.

9

1. Das Berufungsgericht hat bei der vorliegenden Fallgestaltung zu Recht die Bestellung des Vertreters der Klägerin zur Abgabe eines Angebotes nicht ausreichen lassen, um das Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG entfallen zu lassen. Der Vertreter der Klägerin ist nämlich nicht zu mündlichen Vertragsverhandlungen bestellt worden.

10

a) Der Hinweis des Anbieters auf den Zweck des Hausbesuches, in mündliche Vertragsverhandlungen einzutreten, ist bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG unerläßlich, um eine beachtliche "vorhergehende Bestellung" bejahen zu können.

11

Die Notwendigkeit dieses Hinweises folgt auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kunden; sie soll ihn vor einem übereilten und unüberlegten Abschluß eines Geschäftes schützen, wenn ihm bei einem nicht bestellten Hausbesuch des Anbieters, der bei Geschäften dieser Art meist psychologisch besonders geschult ist, die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 - abgedruckt in ZIP 1985, 376 ff.; BGH NJW 1990, 181, zur Veröffentlichun in BGHZ vorgesehen).

12

Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Der Gesetzgeber hat zur Auslegung des Begriffs der vorhergehenden Bestellung auf die Rechtsprechung und die Literatur zu § 55 Abs. 1 GewO verwiesen (so BT-Drucks. aaO. S. 12; BGH aaO.). Danach ist das vom Gesetz verfolgte Schutzbedürfnis des Kunden nicht mehr gegeben, wenn der Kunde den Gewerbetreibenden zu sich gebeten hat (beispielsweise indem er nach Erhalt von schriftlichem Angebotsmaterial die beigefügte Antwortkarte zurücksandte); in diesem Fall konnte er sich auf die Vertragsverhandlungen vorbereiten und insbesondere Vergleichsangebote prüfen.

13

Seine Lage gleicht dann der des Kunden, der von sich aus ein Ladengeschäft betritt (so BT-Drucks. 10/2876 S. 12). Dabei wurde zur Zeit der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften zu § 55 Abs. 1 GewOüberwiegend die Auffassung vertreten, daß der Kunde im Rahmen der vorhergehenden Bestellung die anzubietenden Waren oder Leistungen nach Art und Qualität sowie den Ort und den Zeitpunkt der gewünschten mündlichen Verhandlungen wenigstens annähernd bezeichnen muß (vgl. OLG Hamburg BB 1979, 1787; Landmann/Rohmer/Vogel, Kommentar zur GewO, § 55 Rdn. 24; weitere Nachweise bei Erman/H.Weitnauer/B.Klingsporn, BGB, 8. Aufl., § 1 HausTWG Anm. 29; teilweise abweichend im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Hadding/Häuser, WM 1984, 1413, 1418, vgl. auch Ulmer in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 1 HausTWG Anm. 42 m.w.N.).

14

In Übereinstimmung damit entspricht es allgemeiner Auffassung, daß die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenpräsentation den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG nicht erfüllt (BGH aaO. mit zahlreichenden Nachw.). Die Frage, ob die Aufforderung des Kunden zur Fertigung eines Kostenvoranschlages die Annahme einer vorhergehenden Bestellung zu mündlichen Vertragsverhandlungen rechtfertigt, ist dagegen umstritten (verneinend: OLG Stuttgart NJW 1988, 1986 [OLG Stuttgart 04.03.1988 - 2 U 304/87]; Erman aaO. Anm. 28; bejahend: AG Hamburg NJW-RR 1988, 824 [AG Hamburg 21.01.1988 - 22b C 19/87]). Schließlich wird die Frage, ob die Bitte um ein Angebot das Widerrufsrecht ausschließt, von LG Münster NJW 1987, 2879 [LG Münster 24.06.1987 - 10 O 49/87], Palandt/Putzo, BGB, 49. Aufl., § 1 HausTWG Anm. 6 a und Ulmer in MünchKomm aaO. bejaht.

15

b) Ob die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG ausschließt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden; den Entscheidungen des III. Zivilsenats (BGH DB 1989, 622) und des VIII. Zivilsenats (BGH NJW 1990, 181) liegen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

16

Nach Auffassung des Senats ist eine differenzierende Beurteilung geboten.

17

aa) Die Aufforderung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes kann die Einleitung von Vertragsverhandlungen bedeuten. Bringt der Kunde diese Aufforderung klar und eindeutig zum Ausdruck, so wird häufig ein Wunsch nach Abgabe einer die andere Vertragspartei bindenden rechtsgeschäftlichen Erklärung und damit der Auftakt zu Vertragsverhandlungen vorliegen (so Soergel/M.Wolf, BGB, 12. Aufl., § 1 HWiG, Anm. 36; Löwe BB 1986, 821, 826, 827). In diesem Fall muß der Kunde redlicherweise damit rechnen, daß der Anbieter über das gewünschte Angebot verhandeln und einen Vertrag schließen will; er wird mithin nicht überraschend und unvorbereitet mit einem Vertragsangebot konfrontiert.

18

bb) Die Bitte um Unterbreitung eines Angebotes kann aber auch nur das allgemeine Interesse des Kunden zum Ausdruck bringen, zunächst unverbindlich über Art und Qualität der Ware sowie über den Preis unterrichtet zu werden.

19

Eine derartige Bitte wird entgegen der Annahme der Revision vom Schutzzweck des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG umfaßt. Der Kunde bringt hier zum Ausdruck, zunächst einmal das Angebot der anderen Vertragspartei kennenlernen und unbefangen prüfen zu wollen. Dann aber kann selbst der erbetene Hausbesuch den Kunden in eine vom Zweck des Gesetzes mißbilligte Situation führen, wenn die andere Vertragspartei über das allgemeine Interesse des Kunden am Angebot hinaus in der Wohnung des Kunden auf einen Vertragsschluß drängt.

20

Der Hinweis der Revision, auch in diesem Falle sei die Lage des Kunden mit dem Besuch eines Ladengeschäfts vergleichbar, überzeugt nicht. Beim Hausbesuch des Anbieters ist es für den Kunden anders als beim Besuch im Ladengeschäft schwerer, sich den Verhandlungen zu entziehen. Er wird sich nämlich in der Regel verpflichtet fühlen, der von ihm in seine Wohnung bestellten Vertragspartei verdeutlichen zu müssen, aus welchen Gründen er derzeit an einem Vertragsschluß nicht interessiert ist. Der in der Führung von Verkaufsgesprächen erfahrenen Vertragspartei wird es dann häufig ein Leichtes sein, dem Kunden das Angebot "nahezubringen" und ihn zum Vertragsschluß zu bewegen.

21

cc) Diese, in erster Linie auf den Einzelfall abstellende Beurteilung führt zu sach- und interessengerechten Ergebnissen. Sie berücksichtigt zum einen das Interesse des Anbieters, Gewißheit über einen unwiderruflich geschlossenen Vertrag zu haben, und zum anderen das Interesse des Kunden, vor übereiltem Vertragsschluß geschützt zu sein.

22

In der Praxis lassen sich genügend objektive Anknüpfungspunkte finden, um im Einzelfall sachgerecht entscheiden zu können, in welchem Sinne die Aufforderung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes gemeint war. So könnte es insbesondere für eine lediglich zu Informationszwecken abgegebene Aufforderung sprechen, wenn bisher zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestand, wenn der Kunde die Ware, die ihm angeboten werden soll, von der Art und Qualität her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte.

23

Danach werden im Rahmen des Abschlusses von Bauverträgen häufig Hausbesuche des Bauhandwerkers zum Zwecke der Besichtigung oder Bestandsaufnahme aus Anlaß größerer Instandsetzungsarbeiten dafür sprechen, daß sich der Kunde zunächst informieren will, auch wenn er um ein Angebot gebeten hatte. Denn erst die Kenntnis des Umfangs der Arbeiten und ihrer Kosten ermöglicht dem Kunden die Entscheidung, ob er sich überhaupt in Vertragsverhandlungen einlassen will, zumal wenn die Reparatur nicht dringlich ist. Im Unterschied dazu gibt es Fallgruppen, in denen eine Bestellung der anderen Vertragspartei durch den Kunden in seine Wohnung auf einen unwiderruflichen Vertragsschluß zielt. Hierunter werden in aller Regel die mit einem in die Wohnung gerufenen Handwerker fallen, um eine kleinere Reparatur in Auftrag zu geben oder gar sofort ausführen zu lassen.

24

c) Anhand der vorstehend aufgezeigten Kriterien hat das Berufungsgericht dem Beklagten zu Recht ein Widerrufsrecht eingeräumt. Die dazu getroffenen Feststellungen, die die Revision nicht in Zweifel zieht, rechtfertigen die Annahme, der Beklagte habe sich zunächst nur informieren wollen. So hatte der Beklagte die Art der angebotenen Fenster erstmals bei dem Gespräch mit dem Vertreter der Klägerin in seiner Wohnung kennengelernt. Bis dahin war ihm nicht bekannt gewesen, welche Fenster ihm angeboten werden sollten. Auch bestand zwischen den Parteien noch keine Geschäftsbeziehung. Es handelte sich zudem um ein größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen, die der Beklagte nur bei Bewilligung von öffentlichen Zuschüssen auf sich nehmen wollte.

25

2. Nach alledem brauchte sich der Senat nicht mit der in der Revisionserwiderung angesprochenen Frage zu befassen, ob hier eine provozierte Bestellung des Vertreters der Klägerin vorlag, so daß der Beklagte den Vertrag auch aus diesem Grunde widerrufen konnte. Das Berufungsgericht hat hierzu nichts ausgeführt, zumal zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1990, 181 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 345/88]) zu dieser Frage noch nicht vorlag.