Bauplanungsrecht
BT-Drs. 21/781 (Gesetzesbegründung zum »Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung«)
1 Allgemein
Aufgabe des Bauplanungsrechts ist die Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Ordnung. Das Städtebaurecht ist dabei Teil des Raumplanungsrechts. Ziel ist es, dass die gesamte Bebauung sowie die sonstige Nutzung des Bodens mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie den sozialen und gesundheitlichen Bedürfnissen der Bevölkerung im Einklang stehen.
Im Abgrenzung hierzu ist es die Aufgabe des Bauordnungsrechts, die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bauvorhaben zu gewährleisten.
Rechtsgrundlagen des Bauplanungsrechts sind im Wesentlichen das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung.
Zwar hat der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das Bauplanungsrecht die Gesetzgebungskompetenz, die Bauleitplanung wird jedoch von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bauplanungsrechts ausgeführt. Dabei stellen die Gemeinden Bauleitpläne auf. Bauleitpläne sind
und
der Bebauungsplan.
Im Flächennutzungsplan ist die Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen darzustellen. Darunter fallen: Bauflächen, Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise usw.
Das Bauplanungsrecht umfasst daneben in den §§ 192 ff. BauGB Vorgaben für die Wertermittlung (Bewertung) von Grundstücken.
Am 30.10.2025 ist das »Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung« in Kraft getreten. Ziel ist es, den Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der insbesondere in vielen urbanen Räumen, durch den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen.
2 Einzelne Aspekte des Bauplanungsrechts
Mit der Ergänzung in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB wurde sichergestellt, dass den Belangen von Flüchtlingen, Asylbewerbern und insbesondere deren Unterbringung bei der Bauleitplanung verstärkt Rechnung getragen wird (Bebauungsplan – Flüchtlingsunterkünfte).
Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme:
Zur Unterstützung des Ziels der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Flächenneuinanspruchnahme auf 30 Hektar pro Tag zu reduzieren, und vor dem Hintergrund des demografischen Wandels hat auch die Bauleitplanung einen Beitrag zu leisten. Zu diesem Zweck wurde in § 1 Abs. 5 BauGB ausdrücklich geregelt werden, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll.
Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan:
Im Flächennutzungsplan kann gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2d BauGB auch die Ausstattung des Gemeindegebiets mit zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass Gemeinden ihren informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten ein stärkeres rechtliches Gewicht geben und dabei zugleich die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nutzen. Die Darstellung ist nicht auf bereits bestehende zentrale Versorgungsbereiche beschränkt, sondern erfasst auch die noch zu entwickelnden Zentren.
Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich:
Mit der Einschränkung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wurde die grundsätzliche Privilegierung von Tierhaltungsbetrieben im Außenbereich für diejenigen Betriebe ausgeschlossen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Hintergrund ist, dass Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich auch als Großanlagen errichtet werden, die wiederum nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich bzw. industriell betrieben werden. Die Anzahl der errichteten und beantragten Betriebe hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Privilegierung soll künftig für solche Tierhaltungsbetriebe begrenzt werden.
Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten:
§ 9 Abs. 2b BauGB gestattet die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans, in dem nur oder im Wesentlichen die Festsetzung getroffen wird, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten nicht oder nur ausnahmsweise zulässig sind.
3 Rückbaugebot
Verwahrloste, nicht mehr wirtschaftlich nutzbare Gebäude (sog. Schrottimmobilien) sind aufgrund ihrer negativen Ausstrahlung auf die Umgebung ein ernstes stadtentwicklungspolitisches Problem, das dem Ziel einer qualitätsvollen Innenentwicklung der Städte und Gemeinden widerspricht. Betroffen sind insbesondere Kommunen in strukturschwachen Regionen. Aus der Strukturschwäche der jeweiligen Region folgt häufig, dass eine Modernisierung oder Instandsetzung der Gebäude unrentabel wäre. Einem solchen städtebaulichen Missstand kann dann, wenn sonstige Belange (z.B. Denkmalschutz) nicht entgegenstehen, ggf. nur durch seine Beseitigung abgeholfen werden.
Die möglichen Maßnahmen der Gemeinde sind in § 179 BauGB geregelt.
Das Vorhandensein eines Bebauungsplans ist in den Schrottimmobilienfällen keine Voraussetzung für die Anordnung eines Rückbaugebots.