Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2025, Az.: B 10 SF 7/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.06.2025
- Aktenzeichen
- B 10 SF 7/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260625BB10SF725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 25.02.2022 - AZ: S 49 SF 347/21 DS
- LSG Berlin-Brandenburg - 09.04.2025 - AZ: L 14 SF 43/22 DS
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2024 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache ein "wirksames Tätigwerden" des Beklagten gegen das für sie zuständige Jobcenter im Zusammenhang mit den über sie gespeicherten personenbezogenen Daten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das SG einen Anspruch der Klägerin auf aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Beklagten abgelehnt. Ihre Entscheidung, den Verhandlungstermin vor dem LSG nur im Falle "eines Zeugenschutzes durch Entfernung der funkgesteuerten Manipulation ihrer Gasanlagen" wahrzunehmen, mache keine Gründe glaubhaft, die eine Terminsverlegung rechtfertigten (Urteil vom 9.4.2024).
Nach Zustellung des LSG-Urteils am 16.4.2025 hat die Klägerin mit einem am 5.5.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Das LSG-Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln. Das LSG habe ihrem Terminsverlegungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben und ihren Befangenheitsantrag willkürlich abgelehnt.
II
Der PKH-Antrag der Klägerin ist unbegründet.
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte. Das Verfahren bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für einen solchen Verfahrensmangel ist vorliegend nichts ersichtlich. Das gilt zum einen für die Rüge der Klägerin, das LSG habe ihrem Antrag auf Terminsverlegung stattgeben müssen. Ein erheblicher Grund für eine Verlegung eines Termins nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO liegt vor, wenn anderenfalls das rechtliche Gehör der Beteiligten oder ihr Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt würden (vgl BSG Beschluss vom 14. 5.2021 - B 9 SB 71/20 B - juris RdNr 9 mwN). Dafür ist weiterhin nichts dargetan oder ersichtlich. Das LSG hat die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.3.2025, sie werde durch funkferngesteuerte Manipulation der Gasheizungsanlage erpresst und an der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung gehindert, nachvollziehbar als nicht glaubhaft gemacht angesehen und ihren Terminsverlegungsantrag ordnungsgemäß bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung beschieden (vgl BSG Beschluss vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - juris RdNr 14).
Die Ablehnung des Befangenheitsantrags der Klägerin vom 31.3.2025 durch das LSG mit gesondertem Beschluss vom 2.4.2025 - ohne Beteiligung des als befangen abgelehnten Vorsitzenden Richters - ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Beurteilung durch das Revisions- bzw Beschwerdegericht (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO). Ein willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist insoweit nicht ersichtlich; die Entscheidung deutet auch nicht darauf hin, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 10; siehe auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.12.2023 - 1 BvR 2221/22 - juris RdNr 14 ff). Insbesondere ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verhalten im Rahmen gebotener richterlicher Verhaltensweise keine Ablehnung begründen kann (BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13 mwN).
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).