Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1991, Az.: XII ZR 215/90
Revision; Revision in Familiensachen; Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1991
- Aktenzeichen
- XII ZR 215/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DtZ 1991, 214
- FamRZ 1991, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 240-241 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 31 / 1991 § 621 d ZPO Nr. 10
- MDR 1991, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unter den Voraussetzungen des § 621d ZPO findet in Familiensachen die Revision auch gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte statt, durch die eine Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.
2. Über die Zulassung der Revision hat der BGH in den im Einigungsvertrag vorgesehenen Fällen auch dann zu entscheiden, wenn das Bezirksgericht die Zulassung abgelehnt hat. - Zur Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des BGH.
Gründe
I. Durch Urteil der Kammer für Familienrecht des Stadtbezirksgerichts Berlin-Lichtenberg vom 7. Mai 1990 ist festgestellt worden, daß zwei zwischen den Prozeßparteien geschlossene Verträge zur Beendigung der Eigentumsverteilung nach geschiedener Ehe nichtig sind; außerdem ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8.500 Mark nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hat der Familienrechtssenat des Stadtgerichts Berlin am 16. Juli 1990 gemäß § 156 Abs. 1 DDR-ZPO durch Beschluß abgewiesen. Durch einen am 14. August 1990 beim Stadtgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen diesen Beschluß Revision eingelegt und sie zugleich begründet. Von dort ist die Sache am 17. August 1990 an das Oberste Gericht der DDR gelangt, das vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr entschieden hat.
II. 1. Das bei dem Obersten Gericht der DDR anhängige Revisionsverfahren ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 8 i.V. mit Anlage I Kap. III Sachgebiet A: Rechtspflege Abschn. III Nr. 1 Buchst. y Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II 889) in der Lage auf den Bundesgerichtshof übergegangen, in der es sich am 3. Oktober 1990 befunden hat. Übergegangen ist demgemäß ein Verfahren, das eine gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (DDR-GBl I 547) zulässige Revision betrifft, die auch fristgerecht und entsprechend § 161 Abs. 1 i.V. mit §§ 151, 152 DDR-ZPO n.F. bei dem Stadtgericht Berlin formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
2. Für das weitere Verfahren gilt seit dem 3. Oktober 1990 Bundesrecht (Einigungsvertrag Art. 8). Durchgreifende Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Revision ergeben sich daraus jedoch ebenfalls nicht; insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 621d Abs. 1 ZPO zumindest bei sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift vor.
a) Der Rechtsstreit betrifft eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO; denn die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Vereinbarungen, die sie über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht geschlossen haben. Für den Ausgleichsanspruch wegen der Wertsteigerung des Bungalow steht dies außer Frage. Aber auch soweit die Parteien darüber streiten, ob der Erlös aus dem Verkauf eines Pkw zwischen ihnen geteilt werden muß, handelt es sich nicht etwa um die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat (§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO); denn es geht nicht um die Benutzung des Fahrzeugs, sondern um die Teilhabe an dessen Substanzwert.
b) Das Stadtgericht Berlin hat als Berufungsinstanz entschieden; es ist dem in § 621d Abs. 1 ZPO genannten "Oberlandesgericht" daher gleichzusetzen (Einigungsvertrag Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Buchst. b Abs. 1).
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Statthaftigkeit der Revision auch nicht deshalb entfallen, weil § 621d Abs. 1 ZPO die Revision gegen in der Berufungsinstanz erlassene "Endurteile" eröffnet, das Stadtgericht hier jedoch durch Beschluß entschieden hat.
Eine verfahrensbeendende Entscheidung in dieser Form war gemäß § 157 Abs. 3 DDR-ZPO möglich, wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangte, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Dies diente der Verfahrensvereinfachung, hatte aber keine Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung durch das mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eingeführte Rechtsmittel der Revision, die gleichermaßen gegen in zweiter Instanz erlassene Urteile und verfahrensbeendende Beschlüsse eröffnet wurde (§ 160 Abs. 1 Satz 1 DDR-ZPO n.F.). Ähnlich wie in vergleichbaren Regelungen des Bundesrechts - vgl. z.B. § 84 VwGO - soll den Parteien kein verfahrensrechtlicher Nachteil dadurch entstehen, daß ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird. Mit dieser Auffassung gerät der Senat nicht in Widerspruch zum Beschluß des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1990 (IX ZB 93/90 - ZIP 1991, 250). In jenem Verfahren ging es um die Zulässigkeit der Revision gegen den in einem Vollstreckungsverfahren erlassenen Beschluß eines Bezirksgerichts. Über die entsprechende Anwendung des § 621d ZPO auf einen Beschluß, durch den das Berufungsverfahren beendet worden ist, hatte der IX. Zivilsenat nicht zu entscheiden.
3. Der Senat hat über die Zulassung der Revision zu entscheiden.
a) Am Ende der Begründung des angefochtenen Beschlusses steht zwar - nach den Unterschriften der Richter - der Satz: "Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig." Wie schon diese Stellung des Satzes nahelegt, kommt darin eher eine (inhaltlich seit dem 1. Juli 1990 nicht mehr zutreffende) Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck als eine gerichtliche Entscheidung zur Zulassung der Revision.
b) Aber selbst wenn das Berufungsgericht damit die Zulassung der Revision hätte versagen wollen, müßte der Senat (erneut) über die Zulassung entscheiden. Die Befugnis des Bundesgerichtshofs ergibt sich insoweit aus dem Einigungsvertrag aaO. Nr. 28 Buchst. i Satz 3. Eine ablehnende Entscheidung des Stadtgerichts Berlin bliebe insoweit unbeachtlich, weil die nach § 621d Abs. 1 i.V. mit § 546 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO für die Zulassung maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen nicht von einem Gericht geprüft werden konnten, das auf der Grundlage des bis zum 2. Oktober 1990 geltenden Rechts der DDR zu entscheiden hatte. Ob eine die Zulassung der Revision aussprechende Entscheidung des Bezirksgerichts (Berufungsgerichts) Bestand behielte - etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes - und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision entbehrlich machte, bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Die Zulassung der Revision ist geboten, weil die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot vereinbart werden (§ 134 BGB), abweicht (vgl. z.B. BGHZ 88, 240, 242 [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83]; 93, 264, 267, 269) und sie auch darauf beruht. Denn jedenfalls kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung bei richtigem Verständnis des § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB - der den gleichen Rechtsgrundsatz enthält wie § 134 BGB - anders ausgefallen wäre.