Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1966, Az.: 5 StR 342/66
Rechtliche Folgen der Einsetzung eines Hilfsschöffen als Hauptgeschworenen; Rechtliche Bedeutung einer Streichung in der Hilfsschöffenliste und einer Aufnahme in die Hauptschöffenliste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 342/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.11.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Gastwirt Franz H. aus I., geboren am ... 1911 in L.,
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. September 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 30. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Mit Erfolg rügt die Revision, daß der Hilfsgeschworene Langreder, der an erster Stelle der Hilfsgeschworenenliste stand, übergangen und nicht für den (- auf Grund des Strafkammerbeschlusses vom 10. November 1965 gemäß §§ 52 Abs. 2, 33 Nr. 3, 80 GVG endgültig weggefallenen -) Hauptgeschworenen Haller geladen und eingesetzt worden ist.
Langreder hatte bis dahin lediglich - und zwar in der ersten Schwurgerichtstagung - für einen gemäß § 49 GVG durch den Vorsitzenden vorübergehend befreiten Hauptgeschworenen aushilfsweise Geschworenendienst geleistet. Das aber stand seiner Einsetzung als Hauptgeschworener nicht entgegen. "Das Gesetz unterscheidet zwischen der Behinderung eines Schöffen, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen, und dem Wegfall eines Schöffen wegen Unfähigkeit oder Ungeeignetheit zum Schöffenamt. Während im ersten Fall für den verhinderten Hauptschöffen nach § 49 GVG derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen ist, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an der Reihe ist, also derjenige, der in der Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer Verhandlung mitgewirkt hat, regelt das Gesetz den Fall, daß ein Schöffe für den Rest des Geschäftsjahrs wegfällt, dahin, daß dieser Schöffe in der Hauptliste zu streichen ist. An seine Stelle tritt als Hauptschöffe mit allen Rechten und Pflichten des gestrichenen Hauptschöffen der zur Zeit der Streichung an der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe, der nunmehr an Stelle des gestrichenen Hauptschöffen in die Hauptschöffenliste einzutragen ist" (BGHSt 10, 252, 253 [BGH 08.05.1957 - 2 StR 174/57] im Anschluß an BGHSt 6, 117 und RGSt 65, 319). Dabei sind Streichung in der Hilfsschöffenliste und Aufnahme in die Hauptschöffenliste nicht rechtsbegründend, sondern stellen nur den Übergang des Amtes fest, der kraft Gesetzes eintritt, sobald der frühere Hauptschöffe ausscheidet (RGSt 65, 321).
Gemäß § 84 GVG gelten diese Grundsätze für Geschworene entsprechend.
Durch den erwähnten Beschluß der gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG hierzu berufenen Strafkammer war Langreder also seit dem 10. November 1965 Hauptgeschworener der dritten Schwurgerichtstagung und mußte deshalb zu den Sitzungen herangezogen werden, wenn er nicht verhindert war. Das aber scheidet ersichtlich für die Verhandlung in der vorliegenden Sache aus, die erst am 22. November 1965 begonnen hat. Der Auffassung des Landgerichtspräsidenten in seiner dienstlichen Erklärung, es sei zur Ladung des Langreder "keine Zeit mehr" geblieben, kann um so weniger gefolgt werden, als auch dieser Geschworene am Sitzungsort des Schwurgerichts wohnt.
Das angefochtene Urteil muß also - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - aufgehoben werden, weil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben ist.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Kersting