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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1967, Az.: 4 StR 108/67

Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit; Ungünstige äußere Umstände; Blutalkoholspiegel; Fahruntüchtiger Fahrer; Leichtsinnige Fahrweise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1967
Aktenzeichen
4 StR 108/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1967, 280
  • VRS 33, 118

Redaktioneller Leitsatz

1. Für alle Verhältnisse gilt die untere Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit von 1, 3 o/oo. Ungünstige äußere Umstände (Dunkelheit, Nebel) bedingen bei einem geringeren Blutalkoholspiegel den Nachweis von Tatsachen, die dem Richter die Überzeugung schaffen, daß der Kraftfahrer fahruntüchtig war.

2. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann schon bei sorgloser und leichtsinniger Fahrweise (hohe Geschwindigkeit bei besonders schlechter Sicht) erkannt werden.