Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1967, Az.: 4 StR 108/67
Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit; Ungünstige äußere Umstände; Blutalkoholspiegel; Fahruntüchtiger Fahrer; Leichtsinnige Fahrweise
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 108/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1967, 280
- VRS 33, 118
Redaktioneller Leitsatz
1. Für alle Verhältnisse gilt die untere Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit von 1, 3 o/oo. Ungünstige äußere Umstände (Dunkelheit, Nebel) bedingen bei einem geringeren Blutalkoholspiegel den Nachweis von Tatsachen, die dem Richter die Überzeugung schaffen, daß der Kraftfahrer fahruntüchtig war.
2. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann schon bei sorgloser und leichtsinniger Fahrweise (hohe Geschwindigkeit bei besonders schlechter Sicht) erkannt werden.