Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1996, Az.: 1 StR 99/96
Substantiierung eines Wiedereinsetzungsgesuchs; Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Psychose
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 99/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 338 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Substantiierung eines Wiedereinsetzungsgesuchs, das auf die zwar chronische, aber nicht zur Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten führende Psychose gestützt wird.
Gründe
Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. September 1995 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen mit einem am 10. Oktober 1995 eingegangenen "Widerruf"-Schreiben des Beschuldigten eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 15. Oktober 1995 als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dieser Beschluß ist dem Beschuldigten am 2. November 1995 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1995 erklärte der Beschuldigte, er verzichte auf den "Widerruf" und nehme ihn zurück; mit Schreiben vom 13. November 1995 brachte er sodann eine "Beschwerdeschrift gegen das Urteil vom 30.11.1995" an. Durch einen am 8. Dezember 1995 eingegangenen Schriftsatz stellte der Verteidiger namens des Beschuldigten unter Hinweis auf die vorliegende "chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" ohne weitere Darlegungen "Antrag gem. § 346 II StPO" und beantragte "die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufungsfrist und der Frist gem. § 346 II StPO".
Die Anträge sind unzulässig.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"a) Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) ist unzulässig. Der Antrag muß Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Die Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz gemacht werden (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.). Der Schriftsatz des Verteidigers des Beschuldigten vom 8. Dezember 1995 läßt nicht erkennen, ob die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Der Beschwerdeführer hat weder den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses vorgetragen noch seine Angaben glaubhaft gemacht. Die allgemeine Erklärung, der Beschuldigte sei aufgrund der bei ihm vorliegenden 'chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis' daran gehindert, Rechtsmittelfristen einzuhalten, und seine bloße Bezugnahme auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen ist hierzu nicht geeignet. Mit der Zustellung des die Revision als verspätet verwerfenden Beschlusses am 2. November 1995 war dem Beschuldigten bekannt geworden, daß er die Wochenfrist nicht gewahrt hatte. Er hätte nunmehr darlegen und glaubhaft machen müssen, wann er seinen Verteidiger beauftragt hatte, 'den Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO' zu stellen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen; spätestens zu diesem Zeitpunkt war der behauptete Hinderungsgrund weggefallen. Daß der Beschuldigte im Zeitpunkt der Bevollmächtigung seines Verteidigers nicht geschäftsfähig war, wird von dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger selbst nicht behauptet.
Darüber hinaus läßt der Antrag einen schlüssigen Vortrag der Tatsachen vermissen, die ein Verschulden des Beschuldigten an der Versäumung der Frist ausschließen könnten. Der allgemeine Hinweis auf die bei dem Beschuldigten vorliegende 'chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis' ist hierzu von vornherein nicht geeignet. Es haben sich weder aus dem Gutachten des Sachverständigen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung Hinweise darauf ergeben, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer darlegen und auch glaubhaft machen müssen, inwiefern er aufgrund seines Krankheitszustandes zwar aktiv an der Hauptverhandlung teilnehmen, Angaben zu seinen Verhältnissen und zur Sache machen und wirksame Prozeßerklärungen abgeben konnte, während er sich andererseits nicht in der Lage sieht, Rechtsmittelfristen einzuhalten. Daß bei dem Beschuldigten erst nach Urteilserlaß ein Zustand der (partiellen) Verhandlungsunfähigkeit eingetreten ist, wird von dem Beschwerdeführer nicht behauptet.
b) Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist verspätet und daher unzulässig. Er hätte binnen einer Woche nach Zustellung des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses am 2. November 1995 beim Landgericht eingehen müssen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das ist nicht geschehen. Selbst wenn man die 'Beschwerdeschrift' des Beschuldigten vom 13. November 1995 als einen Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO ansieht, ist die Frist nicht gewahrt. Im übrigen wäre der Antrag des Beschuldigten unbegründet, da die Strafkammer die Revision zu Recht wegen Nichteinhaltung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.
c) Auch sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO ist - unabhängig davon, daß nicht dargelegt ist, ob er binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses angebracht worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) - schon deshalb unzulässig, weil Tatsachen zur Begründung des Antrags weder schlüssig vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich sind."
Dem tritt der Senat bei. Die nach der Revisionsverwerfung erklärte Rücknahme der Revision geht ins Leere; die erneut eingelegte Revision ist unzulässig.