Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1973, Az.: II ZR 99/70
Zustimmung zur Löschung einer Hypothek; Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft trotz Gütertrennung; Auflösung der Innengesellschaft; Abfindungsanspruch des nicht dinglich berechtigten Gesellschafters; Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1973
- Aktenzeichen
- II ZR 99/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 11.06.1970
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Elisabeth V., S.-L. H. Straße ...
Prozessgegner
Möbelkaufmann Artur V., S.-L. C. W.-Straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Juni 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren vom 7. August 1948 bis zum 1. Februar 1961 miteinander verheiratet. Sie streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer auf ihren Namen auf einem Grundstück des Klägers eingetragenen Hypothek verlangen kann. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte im Jahre 1947 das Grundstück H. Straße ... in S.-L. gepachtet und darauf Bauten für seinen Lebensmittelgroßhandel errichtet. Durch notariellen Vertrag vom 9. Oktober 1953 und 14. Juli 1954 erwarb die Beklagte dieses Grundstück. Auf dem unbebauten Teil errichteten die Parteien ein Wohn- und Geschäftshaus.
Am 28. Dezember 1954 erhielten die Parteien von dem Landwirt L. ein Darlehen von 60.000 DM, das dem Ausbau des von dem Kläger betriebenen Handelsgeschäfts dienen sollte; die Beklagte bestellte zur Sicherung der Darlehensforderung nebst Zinsen an ihrem Grundstück eine Hypothek. Durch Kaufvertrag vom 15. Februar/21. September 1955 erwarb der Kläger den von ihm benutzten Teil des Grundstücks, wobei er die in Abteilung III eingetragenen Belastungen als Mitschuldner übernahm. Am 15. November 1955 wurde er im Grundbuch von S.-L. Band 15 Blatt ... als Eigentümer eingetragen. Am gleichen Tage wurde die Hypothek des Landwirts L. zur Mithaft übertragen (Abteilung III Nr. 5).
Am 8. Dezember 1956 wurde über das Vermögen des Klägers das Anschlußkonkursverfahren eröffnet, das am 29. April 1959 mit dem Abschluß eines Zwangsvergleichs endete. Das Grundstück des Klägers wurde nicht zur Masse gezogen, weil es als völlig überlastet galt.
Im Winter 1960/61 nahm die Beklagte zur Umschuldung ihres Grundstücks ein neues Hypothekendarlehen auf, um daraus u.a. L. zu befriedigen. Dieser trat ihr am 24. November 1960 die Gesamthypothek von 60.000 DM nebst der zugrundeliegenden Forderung ab. Auf ihren Antrag wurde die Hyothek auf ihrem Grundstück (Band 9, Blatt ...) gelöscht und die Abtretung auf dem Grundstück des Klägers (Band 15, Blatt ...) eingetragen. Da das zur Umschuldung aufgenommene Darlehen zur vollen Befriedigung der Gläubiger nicht ausreichte, zahlte sie an Loges nur die rückständigen Zinsen und die Hauptschuld bis auf 8.000 DM. Im Hinblick auf den noch geschuldeten Restbetrag von 8.000 DM trat sie an diesen von der auf ihren Namen auf dem Grundstück des Klägers eingetragenen Hypothek am 29. April 1961 einen Teilbetrag von 8.000 DM und im Jahre 1963 an drei weitere Gläubiger Teilbeträge von 2.667,70 DM, 3.335 DM und 10.000 DM ab (zusammen 24.002,70 DM).
Mit der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der Hypothek über 60.000 DM zuzustimmen, soweit sie noch auf ihren Namen eingetragen ist (35.997,30 DM). Er macht geltend, in diesem Umfange sei die Hypothek an seinem Grundstück durch die Befriedigung des Gläubigers L. erloschen; denn die Beklagte habe keinen Ersatzanspruch. Sie habe am 27. Oktober 1955 der pfandfreien Abschreibung der dem Kläger verkauften Flurstücke zugestimmt. Außerdem seien von dem Darlehen Loges' mindestens 40.000 DM zur Finanzierung des Neubaues auf dem Grundstück der Beklagten verwandt worden, so daß lediglich 20.000 DM in seinen Betrieb geflossen seien. Jedenfalls sei die Hypothek deshalb erloschen, weil ihm ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben zustehe, mit dem er - am 13. November 1962 - gegen einen etwaigen Ersatzanspruch der Beklagten aufgerechnet habe. Zwischen den Parteien habe eine Innengesellschaft bestanden, die auf den Bau und die Nutzung des hier in Frage stehenden Wohn- und Geschäftshauses gerichtet gewesen sei. Der Beklagten sei nur deshalb das Alleineigentum an dem Grundstück übertragen worden, weil diese "Flüchtling" gewesen sei und die Parteien angenommen hätten, sie könnten nur dann öffentliche Finanzmittel erhalten, wenn sie Alleineigentümerin werde. Auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung (8. Dezember 1956) müsse eine Auseinandersetzungsrechnung über das Grundstück stattfinden, die für ihn ein Guthaben in Höhe von etwa 30.000 DM ergebe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Darlehen L.' habe allein dem Betrieb des Klägers gedient und müsse deshalb im Innenverhältnis ihm allein zur Last fallen. Sie wendet sich außerdem gegen die Auffassung des Klägers, zwischen den Parteien habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden. Wenn dies aber zu bejahen sei, müßten bei der Auseinandersetzung unter anderem auch das dem Kläger verkaufte Teilgrundstück und Gehaltsforderungen für ihre Mitarbeit im Betrieb des Klägers berücksichtigt werden. Eine Gesamtabrechnung führe deshalb zu dem Ergebnis, daß sie noch ein Guthaben habe.
Beide Vorinstanzen haben dem Löschungsantrag des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Löschung der auf den Namen der Beklagten noch eingetragenen Hypothek nebst Zinsen für begründet. In Höhe von 30.000 DM sei die Hypothek mit der - teilweisen - Befriedigung von Loges erloschen, weil die Beklagte insoweit im Verhältnis zum Kläger allein zur Tilgung der Darlehensschuld verpflichtet gewesen sei und deshalb keinen Ersatz verlangen könne.
Das Darlehen L.' sei zu je 30.000 DM in den Betrieb des Klägers und in den Bau des Wohn- und Geschäftshauses H. Straße ... geflossen. Der Kläger sei daran zwar in Form der Innengesellschaft beteiligt gewesen. Mit der Übernahme des Gesellschaftsvermögens und der Gesellschaftsschulden durch die Beklagte nach Auflösung der Gesellschaft am 8. Dezember 1956 (dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers) sei dieser Darlehensteil jedoch der Beklagten allein zur Last gefallen.
Soweit die Beklagte den Gläubiger L. über diesen Betrag hinaus befriedigt habe, könne sie gegen den Kläger einen Ausgleichsanspruch von höchstens 26.630,19 DM erlangt haben (BU 40 - Rückzahlung des in den Betrieb des Klägers geflossenen Darlehens von 30.000 DM abzüglich noch offener 8.000 DM = 22.000 DM + Zinsen von 12.750 DM - vom Kläger gezahlter 8.119,81 DM = 4.630,19 DM). Dieser Ausgleichsanspruch sei durch die Aufrechnung des Klägers mit seinem aus der Auseinandersetzung der Innengesellschaft entstandenen Anspruch bis auf einen Restbetrag von höchstens 4.843,33 DM erloschen (26.630,19 DM - 21.786,86 DM). Die Auseinandersetzung der Ehegatteninnengesellschaft habe zu einem Guthaben des Klägers in Höhe von 34.554,86 DM geführt (BU 22), das um 1.968 DM (Kaufpreis für das vom Kläger übernommene Grundstück der Gesellschaft) und 10.800 DM (im Auftrag der Beklagten zugunsten des Klägers erfolgte Zahlungen T.) zu mindern sei. Da die Beklagte von der auf sie noch eingetragenen Hypothek von 52.000 DM Beträge von insgesamt 16.002,70 DM an drei Gläubiger (Finanzamt W., Stadt S., S.) abgetreten habe, habe sie über mehr verfügt als sie zu beanspruchen habe. Hieraus ergebe sich, daß ihr eine Forderung nicht mehr zustehe. Der Kläger könne deshalb die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Löschungsbewilligung verlangen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im vollen Umfange stand.
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die auf dem Grundstück der Beklagten ruhende Einzelhypothek sich mit der Teilung des Grundstücks in eine Gesamthypothek (§ 1132 BGB) verwandelt hat und die Hypothek an dem Grundstück des Klägers durch die Befriedigung des Gläubigers Loges und die Abtretung an die Beklagte am 24. November 1960 auf die Beklagte übergegangen ist, soweit diese gegen den Kläger einen Ersatzanspruch hat (§ 1173 Abs. 2 BGB).
II.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus Rechtsgründen auch nichts dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht aus dem gemeinsamen Zusammenwirken der Parteien beim Bau und der Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses H. Straße ... geschlossen hat, der Kläger sei daran in Form der Innengesellschaft beteiligt gewesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts findet eine hinreichende Grundlage in dem unstreitigen Vorbringen des Klägers, wonach er das eingesetzte Eigenkapital zur Verfügung gestellt, neben der Beklagten die persönliche Haftung für die aufzunehmenden Darlehen übernommen, sich persönlich um den Bau gekümmert und durch seinen Betrieb Arbeiten ausgeführt hat. Daß die Beklagte als alleinige Eigentümerin eingetragen worden ist, hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei mit dem Hinweis auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Architekten E. begründet, die Parteien hätten - was dann auch geschehen ist - zur Finanzierung des Baues auch ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Anspruch nehmen wollen und seien auf seine Auskunft hin davon ausgegangen, daß die hierfür allein anspruchsberechtigte Beklagte Eigentümerin des Grundstücks sein müsse.
Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit hauptsächlich mit der Begründung an, der - stillschweigende - Abschluß eines Gesellschaftsvertrages sei nicht vereinbar mit dem Umstand, daß die Parteien Gütertrennung vereinbart hätten, der Kläger später einen Teil des Grundstücks zu einem unangemessen niedrigen Preis erworben und bei der Leistung eines Offenbarungseides keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche angegeben habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen ausdrücklich auseinandergesetzt und im Ergebnis ohne Rechtsfehler dargelegt, daß daraus nichts Stichhaltiges gegen die Annahme einer Innengesellschaft hergeleitet werden kann.
a)
Aus der nach der Behauptung der Beklagten im Jahre 1955 vereinbarten Gütertrennung kann schon deshalb nicht zwingend geschlossen werden, die Parteien hätten bei Abschluß des Kaufvertrages am 9. Oktober 1953 oder der Auflassung am 14. Juli 1954 keine Innengesellschaft gewollt, weil Gütertrennung nicht ausschließt, daß die Eheleute daneben gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen treffen und Gesamthandsvermögen begründen oder - wie hier - sich schuldrechtlich verpflichten, einander so zu stellen, als ob der Kläger gesamthänderisch an dem der Beklagten gehörenden Wohn- und Geschäftsgrundstück beteiligt sei.
b)
Wenn der Kläger - wie die Revision ausführt - bei der Leistung des Offenbarungseides selbst nicht glaubte, Ansprüche gegen die Beklagte zu haben, so befand er sich damit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vergleichsverwalters und späteren Konkursverwalters über das Vermögen des Klägers, der in einem Schreiben an das Amtsgericht S.-S. vom 10. April 1956 erklärte:
"Sowohl das Grundstück des Schuldners (des Klägers) als auch das seiner Ehefrau (der Beklagten) ist im Interesse des Geschäfts des Schuldners bis zur äußersten Grenze belastet worden. Ein Bereicherungsanspruch, der im Status des Schuldners ausgewiesen sein müßte, ist unter keinen umständen vorhanden."
Der Annahme, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis bestand, würde dies nicht entgegenstehen.
c)
Die weiteren Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, sie greifen ebenfalls nicht durch. Von einer näheren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG abgesehen.
2.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung der Beklagten abgelehnt, die Gesellschaft sei schon dadurch aufgelöst und auseinandergesetzt worden, daß die Beklagte dem Kläger im Jahre 1955 Flurstücke des auf sie eingetragenen Grundstücks übereignet habe, vermag sie ebenfalls keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt eingehend mit dem Ergebnis gewürdigt (BU 19), die Gesellschaft sei erst durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers aufgelöst worden.
Mit ihren gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffen versucht die Revision lediglich, an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung ihre eigene zu setzen. Ein solcher Angriff ist in der Revisionsinstanz unzulässig.
Der als übergangen gerügte Beweisantrag, den Zeugen Siegl auch zu der Frage zu vernehmen, daß sie ihren Vermögensanteil von jeher selbständig verwaltet und bewirtschaftet habe, konnte in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus wollte die Beklagte damit gar nicht beweisen, daß von Anfang an keine Innengesellschaft bestanden habe oder diese bei der Grundstücksteilung aufgelöst worden sei, sondern lediglich die Behauptung des Klägers widerlegen, daß er noch nach dem 8. Dezember 1956 im gemeinsamen Interesse mit der Folge tätig geworden sei, daß nach der Konkurseröffnung eine Innengesellschaft neu entstanden sei.
3.
Seine Feststellung, das Darlehen Loges' in Höhe von 60.000 DM sei zu gleichen Teilen dem Betrieb des Klägers und dem Hausbau zugute gekommen, stützt das Berufungsgericht auf folgende Erwägungen: Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages, den beide Parteien als Gesamtschuldner geschlossen haben, habe zwar der gesamte Betrag dem Unternehmen des Klägers zugute kommen sollen. Das Darlehen sei auch einem Konto des Klägers gutgeschrieben worden. Aus dem Bericht des Vertrauensmannes des Gläubigers L., D., vom 22. Dezember 1955 ergebe sich jedoch, daß der Kredit tatsächlich zum Teil auch zum Hausbau verwendet worden sei. Die Höhe dieses Betrages ergebe sich daraus, daß eine Finanzierungslücke von 32.678,45 DM bestanden habe.
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht aus der festgestellten Finanzierungslücke geschlossen hat, der zur Deckung erforderliche Betrag stamme vom Kläger; denn auch die Beklagte habe hierzu Einkünfte und Mittel beigesteuert. Sie übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht in seiner Aufstellung die von der Beklagten beschafften Landesmittel berücksichtigt hat, Eigenkapital und Einkünfte der Beklagten zu jener Zeit aber unstreitig nicht zur Verfügung standen.
Die Berechnungen des Berufungsgerichts, die die angeführte Finanzierungslücke nachweisen, greift die Revision vor allem mit der Begründung an, die Beklagte habe vorgetragen und durch das Zeugnis des Steuerbevollmächtigten S. unter Beweis gestellt, daß die Finanzierung schon sichergestellt und durchgeführt gewesen sei, als die Parteien das Darlehen aufgenommen hätten. Sie kann damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht von der Aufstellung Siegls ausgegangen ist und die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dahin einig geworden sind, daß diese den Berechnungen zugrunde gelegt werden könne.
Soweit die Revision rügt, die Rechnung sei deshalb unrichtig, weil sie den von dem Kläger der Beklagten geschuldeten Kaufpreis von 1.968 DM, die im Auftrage der Beklagten erfolgten Zahlungen T. von 10.800 DM sowie den der Beklagten gegen den Kläger zustehenden Lohnanspruch nicht berücksichtigt habe, verkennt sie Bedeutung und Wesen der Berechnung des Berufungsgerichts. Danach kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Finanzierungslücke besteht, allein darauf an, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Forderungen der am Bau beteiligten Unternehmen fällig und bezahlt wurden, flüssige Mittel zur Verfügung standen. Unerheblich ist hierbei, ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt gegen den Kläger Zahlungsansprüche zustanden (Kaufpreis- und Lohnforderungen) oder die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt - nach 1956 - Einkünfte hatte, die sie dem Kläger zur Erfüllung des Zwangs Vergleichs zur Verfügung stellte (Zahlungen T.).
4.
Wurde aber das Darlehen L.' zur Hälfte (= 30.000 DM) für den Hausbau der Innengesellschaft verwendet, erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Hypothek bis zur Höhe von 30.000 DM zuzustimmen (§ 894 BGB).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß im Verhältnis der Parteien zueinander der Kläger und die Beklagte zu gleichen Teilen zur Tilgung und Verzinsung des Darlehens verpflichtet sind, weil je 30.000 DM des Darlehens einerseits dem Kläger und andererseits der Gesellschaft der Parteien zugeflossen sind. Während des Bestandes der Innengesellschaft hatte der Kläger zwar im Innenverhältnis zur Beklagten entsprechend seiner Beteiligung auch zur Hälfte für die Gesellschaftsschulden einzustehen. Nach dem Vorbringen der Parteien und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, daß der Beklagten mit der Konkurseröffnung und der dadurch bewirkten Auflösung der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen auch im Innenverhältnis allein zustehen sollte. In Fällen dieser Art steht dem ausscheidenden, nicht dinglich berechtigten Gesellschafter an den der Gesellschaft dienenden Vermögenswerten nur ein Abfindungsanspruch in Form einer Geldzahlung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung zu (vgl. BGH WM 60, 1121). Hierbei stellen die Schulden der Gesellschaft einen wertmindernden Faktor dar, der das Auseinandersetzungsguthaben entsprechend mindert und im Innenverhältnis die Verpflichtung des übernehmenden Gesellschafters begründet, für die Gesellschaftsschulden allein aufzukommen. Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, daß der Beklagten im Verhältnis zum Kläger der Teil des Hypothekendarlehens L.' zur Last fällt, den die Gesellschaft in Anspruch genommen hat, und die Tilgung dieses Teils der Hypothek gegen den Kläger keinen Ersatzanspruch begründen kann. Nach § 1173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ist vielmehr das mithaftende Grundstück des Klägers in diesem Umfange von der Gesamthypothek mit der Folge frei geworden, daß das Grundbuch unrichtig ist und die Beklagte nach § 894 BGB der Löschung zuzustimmen hat.
III.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch stand, soweit das Berufungsgericht dem weitergehenden Löschungsantrag (hinsichtlich der weiteren zugunsten der Beklagten eingetragenen Hypothek von 5.997,30 DM) entsprochen hat.
1.
Soweit die Beklagte Tilgungs- und Zinsleistungen auf den Teil des Hypothekendarlehens L.' erbracht hat, der in den Betrieb des Klägers geflossen ist und für den dieser im Verhältnis zur Beklagten aufzukommen hat, führt das Berufungsgericht aus, die Zahlungen der Parteien könnten im einzelnen nicht mehr festgestellt werden. Es stehe jedoch fest, daß der Kläger nach dem 8. Dezember 1956 lediglich 8.119,81 DM bezahlt, die Beklagte dagegen L. im Rahmen der Umschuldung in der Weise befriedigt hat, daß nur noch ein Schuldbetrag von 8.000 DM verblieben sei. Die Beklagte habe danach auf die Schuld des Klägers (einschließlich Zinsen) mindestens 26.028,29 DM (richtig: 25.028,29 DM; denn dem Berufungsgericht ist insoweit - BU 31 - ein Rechenfehler unterlaufen) und höchstens 26.630,19 DM (BU 40) gezahlt. Es hat daraus geschlossen, daß die Beklagte in dieser Höhe von dem Kläger Ersatz verlangen konnte und insoweit nach § 1173 Abs. 2 BGB die Hypothek an dem Grundstück des Klägers auf sie übergegangen war.
Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
a)
Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe den mit 26.630,19 DM errechneten Ausgleichsanspruch zu Unrecht um den Betrag von 8.000 DM gekürzt, den die Beklagte wieder an L. abgetreten habe, richtet sich nur gegen eine mißverständliche Ausführung des Berufungsgerichts. Aus dem Rechenwerk selbst und der weiteren Begründung des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch, daß der Entscheidung das auf Bl. 40 errechnete Ausgleichsguthaben von 26.630,19 DM zugrunde gelegt worden ist.
b)
Dem Ausgleichsanspruch der Beklagten steht auch nicht entgegen, daß diese am 27. Oktober 1955 der pfandfreien Abschreibung der Flurstücke zugestimmt hat. Der Kläger selbst hat in dem die Auflassung enthaltenden Vertrag vom 21. September 1955 die Belastungen des Grundstücks uneingeschränkt als Mitschuldner übernommen.
Die Beklagte hat demgegenüber am 27. Oktober 1955 der pfandfreien Umschreibung lediglich insoweit zugestimmt, als auch die Gläubiger sich zur Pfandentlassung bereit erklärt haben. Da L. eine Verzichtserklärung nicht abgegeben hat, konnte auch die Zustimmungserklärung der Beklagten keine Rechtswirkungen äußern. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit der Pfandentlassung nur die Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollten, daß dem Kläger ein Zollaval-Kredit eingeräumt werden konnte, in den schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander dadurch aber keine Änderung eintreten sollte.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Ausgleichsanspruch der Beklagten durch die am 13. November 1962 erklärte Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Auszahlung seines restlichen Auseinandersetzungsguthabens (34.554,86 DM abzüglich der dem Kläger in Rechnung gestellten Forderung aus dem Verkauf des Teilgrundstücks der Innengesellschaft von 1.968 DM und die sog. "Zahlungen T." in Höhe von 10.800 DM) bis auf einen Betrag von höchstens 4.843,33 DM erloschen ist.
Die Revision erhebt zwar gegen die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens eine Reihe von Rügen. Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben.
a)
Bei der Beurteilung der von der Revision in erster Linie zur Überprüfung gestellten Frage, ob der Kaufpreis für die dem Kläger verkaufte Grundstücksparzelle der Innengesellschaft mit 1.968 DM zu niedrig angesetzt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Parteien sicht auf diesen Betrag im Rahmen der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen geeinigt und hierbei den Kaufpreis auf der Grundlage des Quadratmeterpreises errechnet haben, der der Beklagten beim Erwerb des gesamten Grundstücks in Rechnung gestellt worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die Beklagte hierbei in anstößiger Weise übervorteilt hat, liegen nicht vor. Die Revision rügt auch lediglich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß das Grundstück bei der Veräußerung an den Kläger bebaut gewesen sei. Sie übersieht jedoch, daß der Kläger - wie im Kaufvertrag mit der Beklagten auch ausdrücklich festgelegt ist - die von ihm erworbene Parzelle seit dem Herbst 1947 gemietet, die hier in Betracht kommenden Baulichkeiten während der Mietzeit mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin errichtet und die Beklagte diese demgemäß auch von vornherein als zum Vermögen des Klägers gehörig angesehen hat. Unter diesen Umständen können gegen die Festsetzung des Kaufpreises auf 1.968 DM keine rechtlichen Bedenken erhoben werden.
b)
Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten für ihre Tätigkeit im Betrieb des Klägers geltend gemachten Lohnansprüche (4.200 DM für die Zeit vom 9. Dezember 1955 bis 8. Dezember 1956 und 29.000 DM für die Zeit vor dem 9. Dezember 1955) bei der Abrechnung nicht berücksichtigt hat.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der im Konkursverfahren ausgesprochene Verzicht der Beklagten auf die Lohnforderung in Höhe von 4.200 DM sich nur auf ihr Recht als bevorrechtigte Konkursgläubigerin bezog, ihre Gläubigerstellung im übrigen aber unberührt lassen sollte. Sowohl dieser wie auch der weitere Lohnanspruch in Höhe von 29.000 DM stellen keine Forderungen dar, die aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien hervorgegangen sind oder mit diesen in einem inneren, natürlichen Zusammenhang stehen. Die Beklagte ist vielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen zu dem Kläger in ein gesondertes vom Gesellschaftsverhältnis der Parteien unabhängiges Rechtsverhältnis getreten und zum Teil lange vor Gründung der Gesellschaft in dem Handelsgeschäft des Klägers tätig geworden. Sie kann deshalb auch nicht verlangen, daß diese Posten in die Auseinandersetzungsbilanz eingesetzt werden. Ebensowenig stehen sie der vom Kläger erklärten Aufrechnung gegen den hypothekarisch gesicherten Ausgleichsanspruch der Beklagten entgegen. Sie hätte die ihr angeblich zustehenden Lohnforderungen allerdings zum Anlaß nehmen können, um der Aufrechnung des Klägers zu widersprechen (§ 396 Abs. 1 BGB). Dann wäre die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB mit der Folge zum Zuge gekommen, daß allein die etwaige Lohnforderung getilgt worden, der dinglich gesicherte Ausgleichsanspruch dagegen erhalten geblieben wäre. Da die Beklagte einen solchen Widerspruch, der unverzüglich hätte erfolgen müssen, nicht erklärt hat, ist entsprechend der bei der Aufrechnung getroffenen Bestimmung des Klägers die Ausgleichsforderung erloschen.
c)
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat für nicht begründet erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
3.
Bestand somit ein Ausgleichsanspruch der Beklagten nur noch in Höhe von höchstens 4.843,33 DM, hat diese aber - was unstreitig ist - bereits 16.002,70 DM mit der Hypothek an Gläubiger abgetreten, so kann sie gegen den Kläger keinerlei Ausgleichsforderungen mehr geltend machen. Demgemäß ist auch das Grundpfandrecht, soweit es noch auf die Beklagte eingetragen ist, durch die Aufrechnung auf den Kläger übergegangen (§§ 1163, 1177 BGB). Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß der Kläger nach § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (Umschreibung auf seinen Namen) oder auch unmittelbar die Einwilligung zur Löschung der Hypothek verlangen kann (RGZ 101, 231, 234).
Richter am Bundesgerichtshof Liesecke ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann