Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1994, Az.: IV ZR 259/93
Gebührenstreitwert; Beschwerdewert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1994
- Aktenzeichen
- IV ZR 259/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1995, 205 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 421 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 443 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (RpflEntlG) am 1.3.1993 eingelegt worden, ist für den Gebührenstreitwert § 9 ZPO i. d. F. des Rechtspflegeentlastungsgesetzes anzuwenden. Für die Festsetzung des Beschwerdewertes bleibt in den Fällen, die vor dem 1.3.1993 anhängig geworden sind, § 9 ZPO in der alten Fassung maßgebend.
Gründe
Der Streitwert errechnet sich wie folgt:
1. Klageantrag Ziffer 2:
Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine um (2.011,59 DM x 50% =) 1.005,79 DM höhere monatliche Versorgungsrente zu bezahlen (Schriftsatz vom 21. Dezember 1992, GA I 25). Der Streitwert ist insoweit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO zu bemessen. Dabei ist § 9 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50, im folgenden: RpflEntlG) anzuwenden. Das ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - V ZR 172/93 -).
a) Zwar bestimmt Art. 14 Abs. 2 RpflEntlG, daß für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit § 9 ZPO in der bisherigen Fassung gilt. Das bedeutet jedoch nicht, daß sich der Kostenstreitwert in Verfahren wie dem vorliegenden, die vor dem Inkrafttreten des Rechtspflegeentlastungsgesetzes am 1. März 1993 (Art. 15 Abs. 1 RpflEntlG) anhängig geworden sind, nach der früheren Gesetzesfassung richtet.
§ 9 ZPO und damit auch die diesen betreffende Überleitungsvorschrift in Art. 14 Abs. 2 RpflEntlG gelten unmittelbar nur für den Zuständigkeitsstreitwert, den Wert des Beschwerdegegenstandes und den Umfang der Beschwer (§ 2 ZPO). Die Berechnung des Kostenstreitwertes richtet sich demgegenüber nach §§ 12ff. GKG. Erst durch die Verweisung in § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erlangen § 9 ZPO und die Überleitungsvorschrift in Art. 14 Abs. 2 RpflEntlG kostenrechtliche Bedeutung. Die Verweisung ist mit einem Vorbehalt versehen ("soweit nichts anderes bestimmt ist"). Hier enthält § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG eine andere, dem Art. 14 Abs. 2 RpflEntlG als speziellere Vorschrift vorgehende Regelung. Danach ist eine Änderung des Kostenrechts im Rechtsmittelverfahren zu beachten, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Das gilt auch bei der Änderung von Vorschriften, auf die das Gerichtskostengesetz verweist (§ 73 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Die Revision ist am 27. Oktober 1993, mithin nach dem Inkrafttreten des Rechtspflegeentlastungsgesetzes eingelegt worden. Deshalb ist für den Kostenstreitwert § 9 ZPO n.F. maßgebend.
b) Daß sich der Kostenstreitwert nach § 9 ZPO n.F. richtet, während für den Wert des Beschwerdegegenstandes und den Umfang der Beschwer die frühere Gesetzesfassung anwendbar bleibt, entspricht den unterschiedlichen Regelungszwecken von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG einerseits und Art. 14 Abs. 2 RpflEntlG andererseits. Letztgenannte Vorschrift dient dem Vertrauensschutz. Wer bei Klageerhebung annehmen durfte, die angestrebte Entscheidung sei rechtsmittelfähig, soll in seinem Vertrauen geschützt werden. Demgegenüber strebt § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG an, Gebühren, die erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verursacht und entstanden sind, nach dem aktuellen Maßstab zu berechnen. Hier spielt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Rolle.
c) Der Streitwert für Klageantrag Ziffer 2 beträgt daher:
1.005,79 DM x 12 x 3,5 = 42.243,18 DM, hiervon 80%:
= 33.794,54 DM.
2. Klageantrag Ziffer 3:
Insoweit handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, weshalb die Höhe der vom Kläger bestrittenen Forderung - 5.745,12 DM - maßgebend ist.
3. Klageantrag Ziffer 1:
Dieser Klageantrag (Aufhebung des Schiedsspruchs) ist lediglich darauf gerichtet, die prozessuale Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung der Klageanträge 2 und 3 zu schaffen. Er beinhaltet kein über die Anträge Ziffer 2 und 3 hinausgehendes Interesse des Klägers und wirkt sich deshalb nicht werterhöhend aus.
4. Der Gesamtstreitwert beträgt in der Revisionsinstanz daher: 39.539,66 DM.