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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1998, Az.: 4 StR 4/98

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1998
Aktenzeichen
4 StR 4/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1998, 362 (red. Leitsatz)
  • NStZ-RR 1998, 297 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 10. Februar 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. September 1997 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 8.771,05 DM angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat die auf § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73 d StGB gestützte Anordnung des erweiterten Verfalls keinen Bestand.

3

§ 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Anordnung des erweiterten Verfalls nur dann in Betracht kommt, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im einzelnen festgestellt werden müßten (BGHSt 40, 371, 373) [BGH 22.11.1994 - 4 StR 516/94]. Ebenso wie für die den Schuldspruch tragenden Feststellungen gilt auch insoweit, daß selbst ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit die notwendige tatrichterliche Überzeugung nicht ersetzen kann (BGH aaO m.w.N.).

4

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Herkunft des für verfallen erklärten Bargeldes ausgeführt:

"Bei der Festnahme des Angeklagten wurden bei ihm 8.771,05 DM sichergestellt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Betäubungsmittelgeschäften stammten."

5

Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung lassen besorgen, daß das Landgericht es rechtsfehlerhaft für ausreichend erachtet hat, daß "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" von einer solchen Herkunft des Bargeldes auszugehen ist (UA 14).

6

Nach den bisherigen Feststellungen erscheint aber, insbesondere auch im Hinblick auf das abgetrennte Verfahren, in dem dem Angeklagten Einfuhr und Handeltreiben mit 500 g Kokain und 500 g Heroin in der Zeit von Juni bis September 1994, also vor der hier abgeurteilten Tat, zur Last gelegt wird, der Nachweis einer deliktischen Herkunft des sichergestellten Bargeldes nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Meyer-Goßner
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