Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1965, Az.: NotZ 3/65

Amtsenthebung eines Notars wegen dauernder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Amtsausübung; Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1965
Aktenzeichen
NotZ 3/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 12192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München

Fundstellen

  • BGHSt 20, 263 - 264
  • BGHZ 44, 65 - 75
  • DNotZ 1965, 625-631
  • MDR 1965, 904 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 1806-1808 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Amtlicher Leitsatz

Das gerichtliche Verfahren, in dem gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotOüber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amtsenthebung zu entscheiden ist, ist in entsprechender Anwendung des § 111 BNotO als streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 21. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Notare Dr. Weber und Wolff I sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt und Börtzler
nach Anhörung der Beteiligten
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren ist vom Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 111 BNotO als streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fortzusetzen.

Gründe

1

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO wegen dauernder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Amtsausübung des Amtes zu entheben. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BNotO um gerichtliche Entscheidung nachgesucht.

2

Das Oberlandesgericht München, Senat für Notarsachen, hat das Verfahren nach den für das Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften (§§ 95 ff BNotO) durchgeführt. In der Hauptverhandlung hat es am 5. Februar 1965 durch Urteil festgestellt, daß bei dem Antragsteller die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO für die Amtsenthebung erfüllt seien.

3

Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller, den Form- und Fristerfordernissen des § 105 BNotO in Verbindung mit den §§ 67 bis 69 BDO entsprechend, Berufung eingelegt und diese begründet.

4

I.

Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Auffassung, das gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO zur Entscheidung berufene Gericht habe das Verfahren nach den für das Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften der §§ 95 ff BNotO, im ersten Rechtszug insbesondere unter Beachtung des § 96 BNotO in Verbindung mit den für Landesjustizbeamte geltenden disziplinar-verfahrensrechtlichen Regeln durchzuführen, der Meinung der Erläuterungsbücher zur Bundesnotarordnung angeschlossen (Seybold/Hornig 4. Aufl. § 50 Rz. 18 und § 111 Rz. 13 c; Saage, Einl, III 5, § 50 Anm. 12 und § 111 Anm. 3). Auf deren Äußerungen haben sich auch die in der vorliegenden Sache Beteiligten bezogen.

5

Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten.

6

1.

Das Verfahren, in dem gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO von dem angerufenen Gericht die Feststellung zu treffen ist, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 BNotO vorliegen, ist kein Disziplinarverfahren, wie es in den §§ 95 ff BNotO und in den gemäß § 96 BNotO im ersten Rechtszug anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften (für Bayern: in der Dienststrafordnung - BayBS III 293 - i.d.F. der Gesetze vom 18. Juli 1960 - GVBl S. 161 -, 28. November 1960 - GVBl S. 266 - und 16. Juni 1964 - GVBl S. 113 -) geregelt ist. Diese gesetzlichen Regelungen erfassen unmittelbar nur die Fälle, in denen darüber zu entscheiden ist, ob ein Beamter bzw. hier ein Notar oder Notarassessor schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen hat; in dem Verfahren ist, wenn keine Verfahrenshindernisse vorliegen, die Schuldfrage zu klären und der Beschuldigte entweder freizusprechen oder zu einer zulässigen Disziplinarstrafe (Dienststrafe) zu verurteilen.

7

Die Amtsenthebung eines Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 BNotO setzt kein Verschulden des Notars voraus. Seine Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe kommt nicht in Betracht. Weder in den §§ 95 ff BNotO noch in den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen ist vorgesehen, daß in dem Disziplinarverfahren unabhängig von jeder Schuldfeststellung eine Feststellung der in § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO erwähnten Art getroffen werden könnte. Diese Vorschrift selbst beschränkt sich darauf, die Zuständigkeit des "Disziplinargerichts" zu begründen, stellt aber keinerlei Verfahrensregeln auf.

8

Für die in § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO aufgeführten Fälle kann also nicht die unmittelbare, sondern nur die entsprechende Anwendung der disziplinar-verfahrensrechtlichen Vorschriften in Frage kommen.

9

2.

§ 50 Abs. 3 BNotO ist, von hier nicht interessierenden Nebenpunkten abgesehen, aus der früher geltenden Reichsnotarordnung unverändert übernommen; dort war die Vorschrift in § 38 Abs. 2 enthalten.

10

In der Reichsnotarordnung war als einziges gerichtliches Verfahren das in Dienststrafsachen geltende Verfahren geregelt. Die in Notarangelegenheiten ergangenen Verwaltungsakte konnten ursprünglich überhaupt nicht gerichtlich angefochten werden. Nachdem sich in den Verwaltungsgerichtsgesetzen der Nachkriegszeit und dann in Art. 19 Abs. 4 GG die Auffassung durchgesetzt hatte, daß allgemein Verwaltungsakte der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen sein müßten, war für die Anfechtung von Verwaltungsakten auch auf dem Gebiete des Notarrechts die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet. Diese Regelung galt bis zum Inkrafttreten der Bundesnotarordnung. Da nun aber durch § 38 Abs. 2 RNotO die Feststellung, ob in den bestimmten Fällen die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gegeben seien, nicht dem Verwaltungsgericht, sondern dem Dienststrafgericht zugewiesen war, konnte und mußte es in diesen Feststellungssachen das ihm nach der Gesetzeslage allein zur Verfügung stehende Dienststrafverfahren entsprechend anwenden.

11

3.

Die Bundesnotarordnung ist einen anderen Weg gegangen. Sie hat in § 111 den Gerichten, die in Disziplinarsachen zu entscheiden haben, die Entscheidung auch bei der Anfechtung von in Notarangelegenheiten ergangenen Verwaltungsakten übertragen. Diese Gerichte sind in allen von ihnen zu entscheidenden Angelegenheiten, den Disziplinar-(Straf-)Sachen und den Anfechtungssachen, gleichmäßig besetzt (§ 111 Abs. 3). In den in der Bundesnotarordnung geregelten Angelegenheiten stehen damit den Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof zwei verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung. Ist die Zuweisung einer Sache am diese Gerichte nicht unmittelbar durch § 111 BNotO oder dadurch begründet, daß sie eine echte Disziplinarsache im Sinne der unmittelbar anzuwendenden §§ 95 ff BNotO ist, so ist - im Gegensatz zum früheren Recht - die entsprechende Anwendung der Verfahrensvorschriften der §§ 95 ff BNotO jedenfalls nicht mehr unausweichlich geboten.

12

4.

Die in § 111 BNotO enthaltene Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 37 des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts (BT-Drucks. II. WP Nr. 2017, III. WP Nr. 219) in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden. Es war jedoch von Anfang an umstritten und bis kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes ungewiß, ob diese Vorschrift in das Gesetz aufgenommen und dadurch die Zuständigkeit der in Disziplinarsachen zuständigen Gerichte auch für Anfechtungssachen begründet wer sollte oder ob die Anfechtungssachen auch auf dem Gebiete des Notarrechts den Verwaltungsgerichten belassen werden sollten.

13

So hat noch während der 3. Wahlperiode des Bundestags, in der der Gesetzentwurf verabschiedet worden ist, das Land Schleswig-Holstein im Bundesrat wiederholt vorgeschlagen, die Entscheidung in den in Art. 1 Nr. 37 des Entwurfs vorgesehenen Fällen den Verwaltungsgerichten zu belassen; beim ersten Durchgang war der Bundesrat dem beigetreten (BR-Drucks. 1/2/58; Sitzungsbericht über die 187. Sitzung des Bundesrats vom 24. Januar 1958 S. 7/8).

14

Unabhängig von der Ungewissen Frage, ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form der Art. 1 Nr. 37 des Gesetzentwurfs schließlich angenommen werden würde, wurde zu keinem Zeitpunkt von irgend einer Stelle daran gedacht, die Entscheidung der Fälle, für die bisher nach § 38 Abs. 2 RNotO die Disziplinargerichte zuständig waren, diesen zu entziehen und auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen. In der Amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts, in welchem die in § 50 BNotO getroffene Regelung im Art. 1 Nr. 22 als § 38 behandelt ist, wurde demgemäß bei der Erörterung des Absatzes 3 dieser Vorschrift nur kurz bemerkt, daß der Absatz 3 keine sachlichen Änderungen gegenüber der Reichsnotarordnung enthalte (BT-Drucks. III/219 S. 25). Im gesamten Gesetzgebungsverfahren wurden zum Inhalt und zur Fassung dieser Vorschrift von keiner Seite weitere Erklärungen abgegeben.

15

Eingehend spricht sich die Amtliche Begründung (a.a.O. S. 38) darüber aus, daß und warum die Anfechtung von Verwaltungsakten in Notarangelegenheiten dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof - je in der besonderen auch für Disziplinarsachen vorgesehenen Besetzung - übertragen werden solle. Vorausgehend ist nur kurz erwähnt, daß die gerichtliche Zuständigkeit bei der Anfechtung von Disziplinarverfügungen "naturgemäß bei den Disziplinargerichten" liege und daß "auch in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Entwurfs entsprechend dem bisherigen Recht die Voraussetzungen der Amtsenthebung vom Disziplinargericht festgestellt werden sollen". Der ganze - längere Absatz der Begründung befaßt sich, von seinen beiden letzten Sätzen abgesehen, mit der Zuständigkeit der in den verschiedenen Angelegenheiten zur Entscheidung berufenen Gerichte. Dabei werden gewisse Maßnahmen des Notarrechts angeführt, nämlich die Entlassung des Notarassessors aus dem Anwärterdienst, die Amtsenthebung in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 des Entwurfs, das Verbot, sich "Notar a.D." zu nennen, und die Verhängung von Ordnungsstrafen durch die Notarkammern. Von diesen Maßnahmen wird gesagt, daß sie, "wenn sie auch keine Disziplinarstrafen darstellen, doch den Disziplinarmaßnahmen ähnlich" seien und daß deswegen "für die Entscheidung über die Anfechtung dieser Verwaltungsakte" ebenso wie für die "Anfechtung auch aller übrigen Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Notarrechts" die Zuständigkeit nicht der Verwaltungsgerichte, sondern des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs begründet werden müsse. Hinsichtlich der Fälle des § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO (= § 38 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Entwurfs) geht aus dieser Begründung als Wille der an der Gesetzgebung beteiligten Bundesregierung nur hervor, daß für diese Fälle die Zuständigkeit des Disziplinargerichts und nicht des allgemeinen Verwaltungsgerichts oder eines sonstigen Gerichts begründet sei; dagegen spricht sich über das in diesen Fällen vom Disziplinargericht anzuwendende Verfahren auch die Begründung nicht aus. Im übrigen ist den Gesetzesmaterialien für die Auslegung des § 50 Abs. 3 BNotO nichts zu entnehmen.

16

5.

Die selbständige Bedeutung des mit § 38 AbsP 2 RNotO sachlich übereinstimmenden § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO liegt vor allem darin, daß die abschließende und für die Landesjustizverwaltung sachlich verbindliche Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach den Nrn. 6 oder 7 des Absatzes 1 des § 50 vorliegen oder nicht vorliegen, durch das zuständige Gericht schon gewährleistet wird, ehe die Amtsenthebung aus einem der Gründe des Absatzes 1 Nrn. 6 und 7 - anders als in den Fällen der Nrn. 1 bis 5 - durch die Landes Justizverwaltung verfügt wird. Deswegen hat § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO unabhängig von jeder anderen Vorschrift der Bundesnotarordnung, insbesondere ihrem § 111, einen guten Sinn.

17

6.

Wenn - wie oben unter Nr. 1 ausgeführt - in den Fällen des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO die unmittelbare Anwendung der für das Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften der §§ 95 ff BNotO nicht möglich ist, so können andererseits auch die in § 111 BNotO bezeichneten Verfahrensvorschriften nicht unmittelbar angewandt werden. § 111 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, daß "Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz ergehen", durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden können. Nur für eine auf diesen Satz gestützte Anfechtung gilt der weitere Inhalt des § 111 unmittelbar. Für die Falle dagegen, in denen die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung und die Entscheidungszuständigkeit eines bestimmten Gerichts auf einer anderen, besonderen Vorschrift des Gesetzes beruhen, ist § 111 BNotO unmittelbar nicht anzuwenden. Das trifft gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO für die dort bezeichneten Fälle zu. In diesen soll zudem das Gericht eine "Feststellung" treffen, während in § 111 nur die Anfechtung von Verwaltungsakten, nicht aber eine Feststellungsklage vorgesehen ist (vgl. dazu BGHZ 34, 244).

18

7.

Nach dem bisher Gesagten fehlt also eine ausdrückliche Vorschrift, nach welchen Verfahrensregeln das gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO zur Entscheidung berufene Gericht das Recht zu finden hat. Da dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof, je in der für Notarangelegenheiten vorgesehenen Besetzung, zwei Verfahrensarten zur Verfügung stehen, muß geprüft werden, ob sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO und aus dem Zusammenhang des Gesetzes im ganzen erkennen läßt, weiche Verfahrensart - die disziplinarrechtliche der §§ 95 ff oder diejenige des streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO - am besten den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht wird.

19

a)

Für die Anwendung der im Disziplinarverfahren geltenden Verfahrensvorschriften spricht, daß in § 50 Abs. 3 BNotO der Ausdruck "Disziplinargericht" und nicht etwa, entsprechend dem § 111 Abs. 3 Satz 2 BNotO, eine Bezeichnung wie "Gericht in der in Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung" verwendet worden ist. Auch ist zu bedenken, daß bei der Schaffung der Bundesnotarordnung eine "grundlegende Umgestaltung des Notarrechts", das in der Reichsnotarordnung seinen Niederschlag gefunden hatte, für nicht erforderlich erachtet wurde, und daß sich deswegen das neue Gesetz "im wesentlichen auf die notwendigen Maßnahmen, die einer Bereinigung des Notarrechts dienen", beschränken wollte (Amtl. Begründung zum NotMaßnG, Abschn. A). Das Notarrecht wird zwar keineswegs dadurch "grundlegend umgestaltet", daß in den Fällen des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt wie früher im Disziplinarverfahren verhandelt und entschieden wird. Immerhin liegt es nicht gerade nahe, daß der Wortlaut einer Vorschrift des neuen Gesetzes (des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) eine andere Rechtsfolge auslösen sollte als der im wesentlichen gleichlautende Wortlaut des früheren Gesetzes (des § 38 Abs. 2 Satz 3 RNotO).

20

b)

Diesen Erwägungen stehen aber schwerer wiegende Gründe entgegen.

21

aa)

Vorweg muß festgestellt werden, daß das streitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung dem betroffenen Notar im wesentlichen dieselben verfahrensrechtlichen Garantien gewährt wie das Disziplinarverfahren.

22

Im Disziplinarverfahren ist grundsätzlich in beiden Rechtszügen auf Grund einer Hauptverhandlung zu entscheiden (§§ 96, 109 BNotO; Art. 60 ff bayer. DStO; §§ 59, 75 BDO). Im Verfahren nach § 111 BNotO ist in beiden Rechtszügen eine mündliche Verhandlung notwendig, sofern nicht beide Beteiligten auf sie verzichten (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO; § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 6 BRAO).

23

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht "von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen" (§ 12 FGG). Dabei ist es zwar an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, kann sie aber nur dann übergehen, wenn die Beweiserhebung zur Feststellung des wahren Sachverhalts nicht "erforderlich" ist; die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht zwingend vorgeschrieben. Auch im Disziplinarverfahren sind aber die strengen Verfahrensgrundsätze der Strafprozeßordnung nicht maßgebend; vielmehr gelten auch hier hinsichtlich der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Befugnis des Gerichts, Beweisanträge abzulehnen, ganz ähnliche Grundsätze wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 62 bayer. DStO, sachlich übereinstimmend mit den Disziplinargesetzen der übrigen Länder - vgl. z.B. § 67 der nordrhein-westfälischen Disziplinarordnung für Beamte - §§ 61, 75 BDO).

24

In beiden Verfahrensarten kann schließlich der betroffene Notar gegen jede ihm nachteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts, Senat für Notarangelegenheiten, das zulässige Rechtsmittel (einerseits Berufung, andererseits sofortige Beschwerde) einlegen, über das in beiden Fällen ein und derselbe Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs auf Grund einer erneuten Sach- und Rechtsprüfung als Tatsachengericht zu entscheiden hat.

25

Ganz allgemein hat sich der Gesetzgeber auf den Standpunkt gestellt, daß das streitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 BNotO dem Betroffenen die notwendigen rechtlichen Garantien gewährleistet. Dabei stehen viele der Fälle, für die § 111 BNotO unmittelbar gilt, für den von ihnen Betroffenen an Bedeutung nicht hinter den in § 50 Abs. 3 BNotO erwähnten zurück. Dies gilt beispielsweise für die Fälle der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BNotO und für die Frage, ob ein Bewerber zum Notar bestellt werden soll.

26

bb)

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BNotO vorliegen, hängt; ganz anderen Erwägungen ab und ist auf ein ganz anderes Ziel, gerichtet als die Entscheidung, die im Disziplinar-(Straf-)Verfahren gemäß §§ 95 ff BNotO zu treffen ist (vgl. oben Nr. 1).

27

Dagegen liegt es nicht fern, die Ankündigung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO als Verwaltungsakt anzusehen. Allgemein sind Verwaltungsakte alle einseitig hoheitlichen Akte der Verwaltungsbehörde, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für eine bestimmte Person ausgeht, mit Ausnahme der Rechtsetzung und Rechtsprechung (Forsthoff, Verwaltungsrecht Bd. I 8. Aufl. § 11 unter 1; vgl. BVerGE 3, 258). Das trifft gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO für die Eröffnung zu, daß und aus welchem Grund die Amtsenthebung in Aussicht genommen sei. Denn wenn der Notar nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, so kann er die darauf verfügte Amtsenthebung nicht mehr aus dem Grund anfechten, daß keine der in Abs. 1 Nr. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen vorliege (vgl. Seybold/Hornig, BNotO 4. Aufl. § 50 Rz. 20). Nach der gesetzlichen Regelung äußert also die von der Landesjustizverwaltung ausgesprochene Ankündigung der Amtsenthebung unmittelbar rechtliche Wirkungen für den Notar (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl., § 42 Anm. IV 1 f - hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln - und g - hinsichtlich der Gutachten der Vorstände der Rechtsanwaltskammern, soweit nach früherem Recht die Justizverwaltung daran gebunden war). Diese Frage braucht aber hier nicht abschließend entschieden zu werden.

28

Denn mindestens steht die Ankündigung, daß und aus welchem Grund die Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, einem Verwaltungsakt sehr nahe. Stellt der Notar den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so tut er es eben aus dem Grunde, weil er später das Fehlen der Voraussetzungen für die Amtsenthebung nicht mehr geltend machen könnte. Daß die Entscheidung in den Fällen des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO in den Formen eines Feststellungsverfahrens zu treffen ist, ist von rein äußerlicher Bedeutung. Wesentlich ist, daß es dem Notar darauf ankommt, daß durch gerichtliche Entscheidung die Durchführung des Vorhabens der Landesjustizverwaltung als dem Gesetz nicht entsprechend vereitelt wird.

29

Nach der Amtlichen Begründung ZUM Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts sollte, wie oben im letzten Absatz von Nr. 4 bereits erwähnt, auch für die Anfechtung von "den Disziplinarmaßnahmen ähnlichen" Verwaltungsakten - so für die Anfechtung von Ordnungsstrafbeschlüssen - das Verfahren gemäß § 111 BNotO eröffnet werden; durch das Gesetz ist das geschehen. Um so näher liegt es, daß für die Entscheidung der in § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO erwähnten Fälle, bei denen es sich entweder selbst um Verwaltungsakte handelt oder die zum mindesten den Verwaltungsakten sehr nahe, den disziplinar-(straf-)rechtlichen Maßnahmen dagegen fern stehen, das Vorfahren gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO durchgeführt wird.

30

cc)

Schließlich sprechen die Vorstellungen, die die Gesetzgebungsorgane zur Zeit der Schaffung der Bundesnotarordnung allgemein vertreten und in verwandten Gesetzen, nämlich der kurz zuvor in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 und dem damals zur Beratung stehenden, bald danach verabschiedeten Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 zum Ausdruck gebracht haben, eindeutig gegen die Anwendung der Formen des Disziplinarverfahrens in den Fällen des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO.

31

Nach der Rechtsanwaltsordnung von 1878 war bei der Versagung der Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft auf Antrag des Bewerbers über den Grund der Versagung im ehrengerichtlichen Verfahren zu entscheiden (§ 16 Abs. 2), also nach den strafverfahrensrechtlich gestalteten Verfahrensregeln, die für das eigentliche ehrengerichtliche Verfahren galten (§§ 62 ff RAO 1878). Ein anderes Verfahren gab es damals überhaupt nicht. Die Bundesrechtsanwaltsordnung dagegen hat für die Zulassungssachen, auch für die - den Fällen des § 50 Abs. 3 BNotO ganz ähnlich liegenden - Fälle des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen ein ablehnendes Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, nicht das ehrengerichtliche Verfahren (§§ 116 ff BRAO), sondern das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewählt (§§ 9, 37 ff BRAO), wie es auch für die Anfechtung von Verwaltungsakten eingeführt worden ist (§ 223 BRAO). Die Besetzung des zuständigen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte und des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs ist sowohl für ehrengerichtliche Verfahren wie für Zulassungs- und Anfechtungssachen einheitlich geregelt (§§ 100 ff, 106 ff BRAO).

32

Auf Grund des Deutschen Richtergesetzes ist einheitlich für alle nach diesem Gesetz zu entscheidenden Fälle ein Dienstgericht des Bundes gebildet worden (§ 61). Dieses hat in Disziplinarsachen die strafverfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sinngemäß anzuwenden (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1). Über die - den Fällen des § 50 Abs. 3 BNotO entsprechende - Versetzung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 d hat es dagegen, und zwar vor der Anordnung dieser Maßnahme (§ 34), ebenso wie über die übrigen in den §§ 62 und 63 aufgeführten Sachen (Versetzungssachen und Prüfungssachen, darunter auch Anfechtungssachen - § 62 Abs. 1 Nr. 4 -)in einer anderen Verfahrensart, nämlich in sinngemäßer Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung zu befinden (§§ 65, 66).

33

Sowohl nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wie nach dem Deutschen Richtergesetz haben also die Ehrengerichte (Disziplinargerichte) über die den Fällen des § 50 Abs. 3 BNotO entsprechenden Angelegenheiten nicht im ehrengerichtlichen (disziplinargerichtlichen) Verfahren zu entscheiden, sondern in dem Verfahren, wie es für die Anfechtung von Verwaltungsakten vorgesehen ist. Das beruht darauf, daß klar erkannt worden ist, daß für die Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und für die Prüfungssachen nach dem Deutschen Richtergesetz, darunter die Fälle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die strafverfahrensrechtlichen Vorschriften nur mit erheblichen, das Verfahren in seinem Sinn einschränkenden Änderungen "entsprechend" angewandt werden könnten, während für sie die sinngemäße Anwendung der für Anfechtungssachen vorgesehenen Verfahrensart ohne weiteres möglich ist und eine rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende, sachgerechte Entscheidung gewährleistet. Dasselbe trifft für die Fälle des § 50 Abs. 3 BNotO zu.

34

8.

Nach alledem ist es geboten, den § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO so auszulegen, daß durch die Verwendung des Wortes "Disziplinargericht" nur die Zuständigkeit des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts begründet wird. Das von ihm anzuwendende Verfahren, nämlich das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welches zwei Rechtszüge zur Verfügung stehen, ergibt sich dagegen aus der entsprechenden Anwendung des § 111 Abs. 4 BNotO.

35

II.

Das Oberlandesgericht, Senat für Notarsachen, hätte als über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in entsprechen Anwendung des § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und der dort angefügten Vorschriften auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Beschluß entscheiden müssen. Das Urteil ist jedoch wirksam, wenn auch fehlerhaft zustandegekommen.

36

Nach den Grundsätzen, die für die Anfechtung ihrer Art nach fehlerhafter Entscheidungen allgemein gelten, ist die Anfechtung durch die der Urteilsform entsprechende Berufung des Antragstellers jedenfalls im Hinblick auf den in § 300 verankerten Rechtsgedanken wirksam (vgl. Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. Einl. III 1 vor § 511; Eb. Schmidt, StPO Vorbem, vor § 296 Rz. 11); das Rechtsmittel gegen das in Abwesenheit des Antragstellern verkündete und ihm am 24. Februar 1965 durch Zustellung bekanntgemachte Urteil ist innerhalb der gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO geltenden Anfechtungsfrist eingelegt worden.

37

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, ist damit in zulässiger Weise als Gericht des zweiten Rechtszugs mit der Sache befaßt worden. Er muß nunmehr das Verfahren als Beschwerdegericht nach den gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO geltenden Verfahrensvorschriften weit erführen.

38

Es ist zulässig und zweckmäßig, dies vorweg in der vorliegenden, etwa dem § 303 ZPO entsprechenden Zwischenentscheidung auszusprechen (Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit I, S. 226 und 314; vgl. auch BGH LM Nr. 20 zu § 242 Bb BGB).

Glanzmann
Dr. Weber
Wolff
Dr. Arndt
Börtzler