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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2019, Az.: III ZR 83/18

Berichtigung des Senatsurteils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.2019
Aktenzeichen
III ZR 83/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 23410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZR83.18.0

Redaktioneller Leitsatz

Ein Gericht kann bei einer versehentlich unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung durch Berichtigungsbeschluss das ursprüngliche Urteil berichtigen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend, Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen
beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 6. Juni 2019 wird mit Blick auf die versehentlich unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie nachstehend in der Weise berichtigt, dass es vor den Unterschriften heißen muss:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen

Herrmann
Liebert
Arend
Böttcher
Kessen