Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.05.1996, Az.: I R 79/95
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 29.05.1996
- Aktenzeichen
- I R 79/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 26466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 846
Tatbestand:
1. Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 17.Mai 1995 zugelassenen Revision beantragte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 18.Mai 1994 aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1981 vom 1.Juni 1988 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.Mai 1989 die Einkommensteuer auf ... DM herabzusetzen. Hinsichtlich der begehrten Änderung des Steuerbescheides entsprach dieser Antrag dem vom Kläger bereits beim FG gestellten Klageantrag. Durch Bescheid vom 4.April 1996 hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer antragsgemäß auf ... DM herabgesetzt. Beide Verfahrensbeteiligte haben daraufhin erklärt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt.
Gründe
2. Da die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend erklärt haben, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, hat der beschließende Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. BFH-Beschluß vom 21.Mai 1992 IX R 109/91, BFH/NV 1992, 834, m.w.N). Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat das FA zu tragen, da es dem Klagebegehren durch Änderung des angefochtenen Steuerbescheides voll entsprochen hat (§ 138 Abs.2 FGO).