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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1996, Az.: VIII ZR 98/95

Leasingvertrag; Fahrzeugverlust ; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 98/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 1190-1191 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 1181 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 625-626 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 1014 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 1888-1889 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 1320-1322 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 1172-1174 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1996, 336-337 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer in den AGB eines Kfz-Leasinggebers.

Tatbestand:

1

Aufgrund eines Leasingvertrages vom 14./27. April 1992 überließ die Klägerin der Beklagten für deren Kleintransportunternehmen einen Kleintransporter Fiat Fiorino Kasten. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 455,64 DM und einen Restwert des Fahrzeugs von 3.793,86 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vor. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden: AGB) enthalten u.a. folgende Regelungen:

2

"§ I Mietvertrag und Mietzeit

3

... 3) Das Kündigungsrecht des Mieters gemäß § 542 BGB und das seiner Erben gemäß § 569 BGB ist ausgeschlossen ... .

4

§ II Mietobjekt

5

... 9) Der Mieter tritt jegliche Ansprüche auf Schadensersatz, die ihm aus einer Beschädigung des KFZ zustehen, an den Vermieter ab.

6

§ V Haftung und Unterhaltungspflicht

7

1) Für die Zeit von der Übernahme bis zur Rückgabe des KFZ haftet der Mieter nicht nur für Schäden, die durch eine falsche oder vertragswidrige Benutzung entstanden sind, sondern trägt auch die Gefahr von zufälligem Untergang, Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des KFZ. Im Falle des Eintretens der vorgenannten Ereignisse hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Mieter wird nach seiner Wahl innerhalb einer vom Vermieter zu setzenden angemessenen Frist

8

a) entweder das KFZ auf seine Kosten reparieren und es in einen guten Zustand zurückversetzen oder

9

b) an den Vermieter als Entschädigung netto Kasse sofort alle Beträge zahlen, die der Mieter dem Vermieter aufgrund dieses Vertrags noch schuldet zuzüglich dem im Vertrag vereinbarten Restwert.

10

c) Bei vorzeitiger Bezahlung der noch ausstehenden Mietraten und sonstiger Ansprüche des Vermieters nimmt der Vermieter eine Abzinsung auf die Mietgebühren vor und zwar unter Zugrundelegung der im Kreditgewerbe geltenden Regelung, unter Anwendung des § 247 BGB. Hierfür entstehende Bearbeitungsgebühren werden mit 2 % von der restlichen Mietforderung berechnet. ...

11

§ VI Verpflichtung des Mieters zum Versicherungsabschluß

12

1) Der Mieter tritt sämtliche Rechte aus seiner Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie alle Ansprüche gegen etwaige Schädiger und deren Haftpflichtversicherer an den Vermieter ab. ...

13

§ IX Fristlose Kündigung

14

1) Ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter, wenn der Mieter länger als 30 Tage mit den fälligen Mieten in Verzug ist, seine Zahlungen einstellt, ...

15

3) Mit der Kündigung werden alle noch ausstehenden Monatsmieten sowie der vertraglich vereinbarte Restwert zur sofortigen Zahlung fällig. Hierbei nimmt der Vermieter eine Abzinsung auf die Mietgebühren vor und zwar unter Zugrundelegung der im Kreditgewerbe geltenden Regelung unter Anwendung des § 247 BGB. Hierfür entstehende Bearbeitungsgebühren werden mit 2 % von der restlichen Mietforderung berechnet. ...

16

Am 1. März 1993 erlitt das Fahrzeug bei einem vom Gegner allein verursachten und verschuldeten Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Mit Schreiben vom 5. April 1993 kündigte die Klägerin "aufgrund des Totalschadens" den Leasingvertrag und begehrte von der Beklagten unter Ansatz der noch ausstehenden Monatsmieten abzüglich Abzinsung und "Schrottverkauf" sowie zuzüglich kalkuliertem Restwert und Bearbeitungsgebühr Zahlung von insgesamt 13.595,41 DM.

17

Nach Klageerhebung zahlte die Versicherung des Unfallgegners an die Klägerin 8.260,86 DM. In dieser Höhe haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach verlangt die Klägerin von der Beklagten noch Zahlung von 5.334,55 DM nebst Zinsen.

18

Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch auf § V Nr. 1 AGB gestützt und unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 5. April 1993 behauptet, der Leasingvertrag sei einvernehmlich beendet worden. Das hat die Beklagte bestritten und geltend gemacht, § V Nr. 1 AGB sei mangels Einräumung eines vorzeitigen Kündigungsrechts unwirksam. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

19

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

20

Die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer in § V AGB verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und sei daher unwirksam, weil dem Leasingnehmer für die Fälle des Untergangs oder der nicht unerheblichen Beschädigung des Fahrzeugs kein kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt werde. Die fristlose Kündigung sei in § IX AGB nur für den Leasinggeber vorgesehen. In § I Nr. 3 AGB sei das Kündigungsrecht des Leasingnehmers gemäß § 542 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Daß diese Regelung nicht in § V AGB getroffen sei, spiele keine Rolle. Eine Gesamtschau der Bestimmungen ergebe, daß dem Leasingnehmer gerade kein fristloses Kündigungsrecht eingeräumt werden solle. Die Regelung in § V AGB könne daher auch nicht dahin verstanden werden, daß sie einem kurzfristigen Kündigungsrecht des Leasingnehmers gleichkomme. Wegen der Unwirksamkeit des § V Nr. 1 AGB sei die Beklagte gemäß § 537 BGB berechtigt gewesen, die Zahlung der Leasingraten einzustellen. Da sie deswegen mit ihrer Zahlungspflicht nicht in Verzug geraten sei, sei die Klägerin nicht zur Kündigung des Leasingvertrages nach § IX AGB berechtigt gewesen. Die Klägerin habe vielmehr mit dem zum Totalschaden führenden Unfall und dem anschließenden Verkauf des Fahrzeugwracks ihr Recht auf weitere Zahlung der Leasingraten durch die Beklagte gemäß § 323 BGB verloren.

21

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihres Vollamortisationsinteresses aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

22

1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § IX Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 AGB. Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 5. April 1993 war nicht gerechtfertigt. Daß zur Zeit der Kündigungserklärung einer der in § IX Nr. 1 AGB aufgeführten Kündigungsgründe vorgelegen habe, namentlich die Beklagte länger als 30 Tage mit den fälligen Mieten in Verzug gewesen sei oder ihre Zahlungen eingestellt habe, ist von der Klägerin nicht einmal behauptet worden. Selbst wenn sich die Beklagte jedoch geweigert hatte, die vereinbarten Leasingraten weiter zu zahlen, hatte dies allenfalls dann mit Erfolg als Kündigungsgrund herangezogen werden können, wenn die Weigerung unberechtigt gewesen wäre. Das hätte vorausgesetzt, daß die Beklagte trotz des Totalschadens am Fahrzeug und des dadurch eingetretenen Unvermögens der Klägerin, dessen Gebrauch zu gewähren (§ 535 BGB), verpflichtet geblieben wäre, ihre vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Das wäre nur zu bejahen, wenn die Klägerin die Sach- und Gegenleistungsgefahr wirksam auf die Beklagte abgewälzt oder gemäß § 324 Abs. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung behalten hätte. Beides ist nicht der Fall.

23

a) Zwar sieht § V Nr. 1 AGB eine Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr vor. Diese Klausel hält aber der Inhaltskontrolle nicht stand. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die - leasingtypische und sonst nicht zu beanstandende - Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG unangemessen und daher unwirksam, wenn für den Fall völligen Verlustes des Fahrzeugs kein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (grundlegend Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85 = WM 1987, 38 = NJW 1987, 377 unter I 2 a bb, BGHZ 116, 278, 287).

24

Daran fehlt es hier, vielmehr ist das speziell für den Fall der Nichtgewährung des Mietgebrauchs gesetzlich geregelte Kündigungsrecht (§ 542 BGB) in § I Nr. 3 AGB ausdrücklich abbedungen worden. Daß dies nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer in § V Nr. 1 AGB erfolgt ist, ist unerheblich und rechtfertigt im Hinblick auf § 5 AGBG insbesondere nicht die Auslegung, der Ausschluß des Kündigungsrechts aus § 542 BGB in § I Nr. 3 AGB solle durch die Regelung des § V Nr. 1 AGB eingeschränkt werden.

25

Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89 (= WM 1991, 74 = BB 1990, 2441 [BGH 23.10.1990 - VI ZR 310/89]) ergibt sich hier nichts anderes. In dieser Entscheidung hat der VI. Zivilsenat angenommen, daß die dem Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers eingeräumte Befugnis, im Falle der Verwirklichung der auf ihn abgewälzten Sach- und Gegenleistungsgefahr u.a. "an den Vermieter als Entschädigung sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Mietraten nebst Restwert ..., abgezinst zu 4 % über dem zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen", einem kurzfristigen Kündigungsrecht gleichkomme und deswegen die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer wirksam sei. Ob dem beigetreten werden könnte (vgl. dazu Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 2083), bedarf keiner Entscheidung. Die hier in Rede stehende Regelung in § V Nr. 1 b AGB kommt schon deswegen einem Kündigungsrecht nicht gleich, weil danach der Leasingnehmer an den Leasinggeber "sofort alle Beträge zahlen (muß), die der Mieter dem Vermieter aufgrund dieses Vertrages noch schuldet zuzüglich dem im Vertrag vereinbarten Restwert" und der Leasinggeber gemäß § V Nr. 1 c AGB erst anschließend ("bei vorzeitiger Zahlung der noch ausstehenden Mietraten und sonstiger Ansprüche des Vermieters") eine Abzinsung vorzunehmen und dem Leasingnehmer den Abzinsungsbetrag zu erstatten hat. Dagegen muß der Leasingnehmer im Fall der fristlosen Kündigung und dementsprechend auch nach der dem Urteil des VI. Zivilsenats zugrundeliegenden Regelung von vornherein nur die um die Abzinsung verminderte Summe aus den noch ausstehenden Leasingraten und dem Restwert zahlen. Hinzu kommt, daß nach § V Nr. 1 c AGB der dem Leasingnehmer vom Leasinggeber erst nachträglich zu erstattende Abzinsungsbetrag noch um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % der restlichen Mietforderung gekürzt wird. Diese Unterschiede schließen es aus, in der Regelung des § V Nr. 1 AGB einen gleichwertigen Ersatz für ein Kündigungsrecht des Leasingnehmers zu sehen.

26

b) Die Anwendung des § 324 Abs. 1 BGB würde erfordern, daß die der Klägerin obliegende Leistung, nämlich die Gebrauchsgewährung nach § 535 BGB, infolge eines Umstandes unmöglich geworden ist, den die Beklagte zu vertreten hat.

27

Letzteres ist hier nicht der Fall, weil der Unfall, bei dem das geleaste Fahrzeug einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, unstreitig nicht von dem Fahrer der Beklagten, sondern allein von dem Unfallgegner verursacht und verschuldet worden ist.

28

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § V Nr. 1 AGB. Diese Regelung ist nach den vorstehenden Ausführungen wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte - wie die Revision meint - durch den Verzicht auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs ihr Wahlrecht konkludent ausgeübt hat.

29

Letztlich macht die Klägerin auch ohne Erfolg geltend, der Leasingvertrag sei einvernehmlich beendet worden. Die Klägerin hat sich zum Beweis ihrer von der Beklagten bestrittenen Behauptung allein auf ihr Schreiben vom 5. April 1993 berufen. Darin heißt es indessen lediglich, daß die Klägerin den Leasingvertrag kündigt. Für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung ergibt sich aus dem Schreiben dagegen nichts. Danach bedarf keiner Entscheidung, ob der Klägerin im Fall einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels ausdrücklicher Regelung überhaupt zustehen könnte.