Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 03.03.2004, Az.: 1 BvR 1084/99
Verfassungsmäßigkeit des "Großen Lauschangriffs"; Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität; Akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung; Verdacht einer besonders schweren Straftat (Katalogtaten); Grundgesetzänderung; Wesensgehaltsgarantie; Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung; Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung; Herstellung der Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsändernden Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung ; Vorkehrungen zum Schutz der Menschenwürde; Unzulässigkeit zeitlicher und räumlicher Rundumüberwachung; Abhören von Gesprächen im engsten Familienkreis; Absolutes Verwertungsverbot von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zurückstellung und Ausschluss der gebotenen Benachrichtigung der Betroffenen; Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes; Möglichkeit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung der Maßnahme; Ausgestaltung des Richtervorbehalts; Berichtspflicht der Bundesregierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.03.2004
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1084/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 11295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 1 Abs. 3 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- Art. 13 GG
- Art. 19 Abs. 2 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 GG
- Art. 79 Abs. 3 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO
- § 100c Abs. 2 StPO
- § 100d Abs. 2 StPO
- § 100d Abs. 3 StPO
- § 100d Abs. 4 StPO
- § 100d Abs. 5 StPO
- § 100d Abs. 6 StPO
- § 100e StPO
- § 100f StPO
- § 101 Abs. 1 StPO
- § 101 Abs. 4 StPO
Fundstellen
- BVerfGE 109, 279 - 391
- CR 2004, 318
- CR 2004, 343-355
- DVBl 2004, 557-577
- DVBl 2004, 575-577
- MMR 2004, 302-308
- NStZ 2006, 603-608 (Urteilsbesprechung von StA Dr. Peter Allghayer)
- NWB 2004, 820-821
- StV 2004, 169-189
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerden gegen
1. Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845)
- 1 BvR 2378/98 -,
2.
a) unmittelbar das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845),
b) mittelbar das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610)
- 1 BvR 1084/99 -
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
- 2.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
- 3.
Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
- 4.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
- 5.
Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
- 6.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
In dem Verfahren
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt, und
der Richter Hoffmann-Riem, Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch Urteil für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a ist durch seinen Tod erledigt.
- 2.
Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
§ 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1
mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
§ 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus
§ 101 Absatz 1 Satz 3
§ 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6
- 3.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 zurückgewiesen.
- 4.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 03.03.2004 - AZ: 1 BvR 2378/98