Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 03.03.2004, Az.: 1 BvR 1084/99

Verfassungsmäßigkeit des "Großen Lauschangriffs"; Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität; Akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung; Verdacht einer besonders schweren Straftat (Katalogtaten); Grundgesetzänderung; Wesensgehaltsgarantie; Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung; Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung; Herstellung der Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsändernden Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung ; Vorkehrungen zum Schutz der Menschenwürde; Unzulässigkeit zeitlicher und räumlicher Rundumüberwachung; Abhören von Gesprächen im engsten Familienkreis; Absolutes Verwertungsverbot von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zurückstellung und Ausschluss der gebotenen Benachrichtigung der Betroffenen; Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes; Möglichkeit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung der Maßnahme; Ausgestaltung des Richtervorbehalts; Berichtspflicht der Bundesregierung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.03.2004
Aktenzeichen
1 BvR 1084/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 11295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 109, 279 - 391
  • CR 2004, 318
  • CR 2004, 343-355
  • DVBl 2004, 557-577
  • DVBl 2004, 575-577
  • MMR 2004, 302-308
  • NStZ 2006, 603-608 (Urteilsbesprechung von StA Dr. Peter Allghayer)
  • NWB 2004, 820-821
  • StV 2004, 169-189

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerden gegen

1. Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845)
- 1 BvR 2378/98 -,
2.
a) unmittelbar das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845),
b) mittelbar das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610)
- 1 BvR 1084/99 -

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

  2. 2.

    Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

  3. 3.

    Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

  4. 4.

    Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

  5. 5.

    Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

  6. 6.

    Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

In dem Verfahren
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt, und
der Richter Hoffmann-Riem, Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch Urteil für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a ist durch seinen Tod erledigt.

  2. 2.

    Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze

  3. 3.

    Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 zurückgewiesen.

  4. 4.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 03.03.2004 - AZ: 1 BvR 2378/98