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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1974, Az.: II ZR 31/73

Fahrwassergrenzen; Sorgfaltspflicht; Drittschadenshaftung; Gefahrensicherung; Mitwirkendes Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1974
Aktenzeichen
II ZR 31/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Da der Schiffer die Fahrwassergrenzen grundsätzlich kennen muß, handelt er in der Regel schuldhaft, wenn er infolge verspäteten Kurswechsels außerhalb des Fahrwassers auf Grund gerät.

2. Nach dem Festfahren eines Schiffes obliegt es der Schiffsführung, die aus dem Liegenbleiben entstehenden Gefahren für die übrige Schiffahrt auszuschalten. Bringt ein auf Grund geratenes Fahrzeug ein vorbeifahrendes Schiff in eine gefährliche Lage, so ist seine Führung auch für Schäden verantwortlich, die unmittelbar auf eine falsche Reaktion des Vorbeifahrenden zurückgehen (hier: Aufdrehen in falscher Richtung bei gesetzten Bugankern).

3. Die Entscheidung über das mitwirkende Verschulden kann auch insoweit, als es die Entstehung einzelner Schäden betrifft, dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn feststeht, daß ein Anspruch des Geschädigten verbleibt.