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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1977, Az.: 3 StR 431/77

Wirksamwerden einer Revisionsrücknahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1977
Aktenzeichen
3 StR 431/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Düsseldorf - 15.11.1977

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessgegner

Abdurahman U. aus D., geboren am ... 1946 in S.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Dezember 1977
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Senats vom 23. November 1977 ist durch die vom Angeklagten am 15. November 1977 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf erklärte Rücknahme der Revision nicht gegenstandslos geworden.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 1977 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 23. November 1977 im Strafausspruch aufgehoben.

2

Bereits am 15. November 1977 hatte der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er in Untersuchungshaft einsitzt, seine Revision zurückgenommen. Diese Erklärung ist dem Bundesgerichtshof am 1. Dezember 1977 zugegangen.

3

Trotz der am 15. November 1977 erklärten Rücknahme der Revision verbleibt es bei dem Beschluß vom 23. November 1977.

4

Die Rücknahme der Revision ist nicht etwa mit ihrer Erklärung bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wirksam geworden. Der Fall liegt hier anders als der vom Bundesgerichtshof am 10. Januar 1958 (BGH LM StPO § 299 Nr. 1; vgl. auch RG, GA 50, 276; 74, 283) entschiedene, nach dem ein Rechtsmittelverzicht eines verhafteten Angeklagten vor dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, schon mit dem Abschluß ihrer Beurkundung und nicht erst dann wirksam wird, wenn sie bei dem erkennenden Gericht eingeht. Diese auf § 299 StPO gestützte Entscheidung betrifft den Fall des Rechtsmittelverzichts, der in einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem die Akten sich noch beim Gericht erster Instanz befinden. Im Falle der Rücknahme der Revision in einem Zeitpunkt, in dem das Revisionsgericht mit der Sache befaßt ist, muß es demgegenüber bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben, daß Revisionsrücknahmen erst bei ihrem Eingang bei diesem Gericht wirksam werden (BGH LM StPO § 302 Nr. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 299 Rdn 7, § 302 Rdn 32, 35; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 302 Rdn 8). Eine andere Auffassung würde zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis führen, daß Revisionsentscheidungen für gegenstandslos erklärt werden müßten, wenn die Revision bei dem Gericht der unteren Instanz zurückgenommen wird, ohne daß diese Zurücknahme dem Revisionsgericht rechtzeitig bekannt wird (vgl. hierzu auch RGSt 77, 368, 371).

5

Die Rücknahme der Revision konnte deshalb nicht wirksam werden, weil sie dem mit der Sache befaßten Revisionsgericht erst nach Bekanntgabe der Entscheidung vom 23. November 1977 zugegangen ist.

Schmidt
Dr. Wiefels
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte