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§ 54 GemHVO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-2

(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit in § 55 Nr. 32 und 33 und § 58 Abs. 5 Nr. 13 und 14 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.