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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1980, Az.: II ZR 76/79

Anspruch einer AG gegen einen Architekten auf Ausstellung einer eine Umsatzsteuer mit 11 % aus dem Bruttobetrag ausweisenden Rechnung; Überlassung bereits erarbeiteter Leistungen als Teil der freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten; Anwendung des Normalsteuersatzes für die mit der Zahlung entgoltenen Leistungen ; Zugutekommen des gesondert ausgewiesenen höheren Steuerbetrags als abzugsfähige Vorsteuer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1980
Aktenzeichen
II ZR 76/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.02.1979
LG Berlin - 23.03.1977

Fundstellen

  • DB 1980, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2710 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 472-473

Prozessführer

1. Architekt Klaus H., P. allee ..., B.

2. Architekt Wolfgang Pi., P. allee ...

3. Architekt Johannes D., L. straße ..., B.

Prozessgegner

"intergrund" Bau- und Grundstücks-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Peter T. und Udo K., G. straße ..., B.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 1979 und das Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin vom 23. März 1977 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die klagende Aktiengesellschaft hat den verklagten Architekten 745.625 DM gezahlt. Sie verlangt hierüber von den Beklagten eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit 11 % aus dem Bruttobetrag ausgewiesen ist, statt - wie die Beklagten meinen - mit 5,5 %. Diesem Streit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beklagten, die als Architekten zusammenarbeiteten (Architektengruppe), hatten das Großbauprojekt T.-Center geplant und bereits eine Reihe von Vorarbeiten geleistet, als sie am 26. März 1968 mit der Finanzierungsgruppe Dr. M., K. und R. eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung des Projekts abschlossen. In ihr wurde unter anderem geregelt, daß eine von den Mitgliedern der Finanzierungsgruppe gegründete Bauträgergesellschaft einem näher bezeichneten dritten Unternehmen den Auftrag zur Erstellung der Gebäude auf der Basis des Architektenentwurfes zu einem Festpreis erteilen würde. Nach Ziff. 4 der Vereinbarung hatte die ebenfalls in das Projekt eingeschaltete Bautreuhand K. GmbH & Co. Geschäfts- und Wohnhaus-Bauverwaltungs KG mit der Architektengruppe einen Architektenvertrag über die Erstellung des Bauvorhabens abgeschlossen. In Ziff. 5 hieß es: "Die Architektengruppe wird für die Durchführung des Baues im Auftrag und namens der Bautreuhand K. GmbH & Co. Geschäfts- und Wohnhaus-Bauverwaltungs KG zu einem noch zu vereinbarenden Festpreis durchführen. Die Architektengruppe ist nach Zustimmung der Finanzierungsgruppe berechtigt, das Bauobjekt zu einem Festpreis einem anderen Übernehmer zu übertragen." Nach Ziff. 6 sollte die Architektengruppe für ihre Leistung das "im Architekten-Vertrag lt. GOA anfallende Honorar" erhalten und die Finanzierungsgruppe den gleichen Betrag für das Management des Objektes. Nach Ziff. 8 war der anfallende Gewinn, der sich aus der Differenz des Festpreises und der effektiven Baukosten ergibt, im Verhältnis 1:1 zwischen den beiden Vertragspartnern zu teilen.

3

Im Jahre 1969 übernahm eine andere Finanzierungsgruppe, der auch die Klägerin zugeordnet war, die Weiterführung des Projektes, das die Möglichkeiten der bisherigen Finanzierungsgruppe überstieg. Der neuen Finanzierungsgruppe war es um die volle wirtschaftliche Übernahme des Bauvorhabens zu tun. Unter diesem Gesichtspunkt strebte sie an, die in Ziff. 8 des Vertrags vom 26. März 1968 vorgesehene Gewinnbeteiligung der Beklagten abzulösen, allerdings unter Fortsetzung des - den Interessen der neuen Gruppe anzupassenden - Architektenvertrags (Besprechungsprotokoll vom 3.6.69, S. 1, 4). In Ziff. 1 einer Vereinbarung vom selben Tag verpflichtete sich die Untergrund Bau- und Planungs GmbH & Co. KG (unstreitig Vorgängerin der Klägerin in den hier interessierenden Beziehungen), an die Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen "zur Abfindung deren Gewinnansprüche aus der Vereinbarung vom 26.3.1968 einen Betrag in Höhe von 750.000 DM zu zahlen". Es ist unstreitig, daß die Klägerin auf die Abfindung insgesamt 745.625 DM gezahlt hat.

4

Die Beklagten erteilten über den ursprünglichen Betrag der Abfindungsvereinbarung (750.000 DM) am 27. März 1973 eine Rechnung, die eine Umsatzsteuer von 5,5 % auswies. Die Klägerin übersandte den Beklagten mit Datum vom 20. Dezember 1976 eine Gutschrift im Sinn von § 14 UStG auf der Grundlage der Zahlungen von 745.625 DM; diese wies einen "Gesamtbetrag" von 671.734,23 DM zuzüglich "11 % Umsatzsteuer" mit 73.890,77 DM aus. Die Beklagten haben die Gutschrift nicht gebilligt.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abfindungsvereinbarung habe keine freiberuflichen Leistungen der Beklagten, sondern unternehmerische sonstige Leistungen zum Gegenstand; daher sei die Abfindung mit dem - seinerzeitigen - Normalsatz von 11 % und nicht dem ermäßigten Satz von 5,5 % nach § 12 Abs. 2 UStG zu versteuern. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß mit der Gutschrift vom 20. Dezember 1976 über die Zahlungen von 745.625 DM abgerechnet wird; hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, gemäß § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung über 745.625 DM mit gesonderter Ausweisung des darin mit 11 % des Entgelts enthaltenen Umsatzsteuerbetrags auszustellen. Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Hauptantrag, das Berufungsgericht hat sie nach dem Hilfsantrag verurteilt. Sie verfolgen mit der Revision ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

1.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß für die Klage auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist (BGH, Urt. v. 11.12.74 - VIII ZR 186/73, LM UStG 1967 Nr. 6 = WM 1975, 77). Das muß auch dann gelten, wenn - wie hier - gerade der Steuersatz streitig ist, denn insoweit geht es nur um eine vom Zivilgericht selbständig zu beantwortende Vortrage.

8

2.

Hingegen steht der Klägerin keine Rechnung zu, die einen nach dem Satz von 11 % ermittelten Steuerbetrag ausweist.

9

a)

Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht es bei dem in Rede stehenden Betrag von 745.625 DM nicht um eine Abfindung für vorher erbrachte Dienstleistungen der Beklagten, sondern um eine Abfindung für die ihnen in der Vereinbarung vom 26. März 1968 eingeräumten Gewinnansprüche. Die Aufgabe bestehender Gewinnansprüche gegen Entgelt sei indes ein neuer selbständiger Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gewesen, den die Beklagten als Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt hätten und der dem Regelsteuersatz von 11 % unterliege. Hierbei spiele keine Rolle, ob vorangegangene Umsätze (etwa die Leistungen der Beklagten an die Finanzierungsgruppe Dr. M.) umsatzsteuerlich privilegiert waren oder nicht.

10

aa)

Diese Auslegung der zwischen den Parteien maßgebenden Vereinbarung vom 3. Juni 1969 greift die Revision mit Recht an, denn das Berufungsgericht hat hierbei gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. Das ergibt sich aus folgendem: Die Umstände beim Eintritt der neuen Finanzierungsgruppe bieten keine Anhaltspunkte dafür, daß bis dahin schon Gewinnansprüche der Beklagten entstanden waren. Vielmehr hat die Klägerin selber vorgetragen (Klagschrift S. 6), daß die ursprüngliche Finanzierungsgruppe das Projekt nicht durchzuführen vermochte. Sie konnte deshalb nicht wohl der Behauptung der Beklagten widersprechen (Schriftsatz vom 28.6.78, S. 3), daß bei einem negativen Ausgang der Versuche, das Bauvorhaben durch eine finanzstarke Gruppe zu verwirklichen, die Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, die nicht unerheblichen Kosten für die Vorplanungen wieder hereinzuholen. Es widerspricht bei dieser Sachlage der Lebenserfahrung, daß die eintretende Gruppe erhebliche Beträge für den Verzicht auf praktisch wertlose Gewinnansprüche aufgewendet hätte.

11

Hingegen liegt es nahe, daß die neue Finanzierungsgruppe, deren Ziel die volle wirtschaftliche Übernahme des Projekts war, sich Arbeitsergebnisse der Beklagten zunutze machen wollte, die für das Projekt wichtig, aber ihr nicht ohne weiteres zugänglich waren, weil z.B. das Urheberrecht der Beklagten an Plänen und Entwürfen entgegenstand oder es um deren bei den Vorarbeiten gesammeltes Erfahrungswissen ging. Zusätzliche Erwägungen, wie die Freistellung der Gruppe Dr. M. von Ansprüchen der Beklagten und die Sicherung der weiteren Zusammenarbeit mit diesen auf der Grundlage des Architektenvertrags, würden den sich nach den Umständen aufdrängenden Zweck der Abfindung, nämlich über die Ergebnisse der Vorarbeiten der Beklagten verfügen zu können, nicht in Frage stellen.

12

bb)

Auch die Überlassung bereits erarbeiteter Leistungen hält sich - sofern dem nicht der Inhalt der Leistungen entgegensteht - im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit von Architekten. Das bedarf keiner weiteren Begründung und hat in dem hier zu erwähnenden § 4 GOA (wiederholte Verwendung von Leistungen) nur seine naheliegende Konkretisierung gefunden. Den Gegenstand der abgefundenen Leistungen haben die Beklagten schon in der Klageerwiderung (S. 2 f.) genau angegeben, nämlich:

Bestandsaufnahme

Standortanalyse

Betriebsplanung

Aufstellung eines Raumprogramms

Aufstellung eines Funktionsprogramms

Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonderer Anforderungen

Aufstellung eines Finanzierungsplans

Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse

Durchführen der Voranfrage

Anfertigungen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie z.B. Perspektiven und Modelle

Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes

Analyse der Alternativen mit Kostenuntersuchungen

Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung

Änderung der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die die Auftragnehmer nicht zu vertreten hatten

Aufstellung einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung

Aufstellung einer Verkehrsanalyse

Aufstellung eines zweiten Vorentwurfes

Mitwirken bei der Kreditanfrage.

13

Diese Darstellung hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten, auch nachdem ihr durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 9. Februar 1978 aufgegeben worden war (Ziff. 2), "unter Beweisantritt die der Gewinnbeteiligungsabrede vom 28. März 1968 und der späteren Abfindungsvereinbarung vom 3. Juni 1969 zugrundeliegenden Leistungen der Beklagten im einzelnen, ganz konkret und übersichtlich zusammengestellt nach Art, Umfang und genauen Zeitpunkten ... darzulegen". Hierbei läßt der erkennende Senat nicht außer acht, daß es für die Klägerin schwierig gewesen sein mag, der Auflage hinsichtlich der Vereinbarung vom 26. März 1968 nachzukommen, an der sie nicht beteiligt war. Das gilt jedoch nicht für die Vereinbarung vom 3. Juni 1969. Die an ihr Beteiligten müssen ja irgendwelche Anhaltspunkte für die Höhe der Abfindung gehabt haben. Auf die rechnerische Darstellung in der Klagerwiderung (S. 4 f.), daß eine Abfindung in der Größenordnung von 750.000 DM den Leistungen entsprochen habe, hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert erwidert.

14

b)

Es besteht kein Grund für die Annahme, daß nicht alle zuvor aufgeführten Leistungen, und sei es in Erfüllung einer von der Haupttätigkeit mitgeprägten Nebenaufgabe, im Sinn von § 12 Abs. 2 Nr. 5, 6 a UStG, § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG unter die freiberufliche Tätigkeit der Beklagten fielen, die unstreitig ihren Beruf als Architekten ausübten (zum Berufsbild des Architekten vgl. BFH, Urt. v. 12.8.65 IV 61/61, 100/61, 336/64 U und v. 29.5.73 VIII R 55-56/70, BStBl. 1965 III S. 586, 587 und BStBl. II 1974, S. 447, 448 f. unter Ziff. 1).

15

Es braucht hier Jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, daß die Beklagten nach der objektiven Rechtslage den als Abfindung gezahlten Betrag nur dem ermäßigten Steuersatz von 5,5 % zu unterwerfen haben. Denn ein Anspruch der Klägerin auf eine Rechnung mit dem von ihr verlangten Steuerbetrag ist schon deshalb abzulehnen, weil die Anwendung des Normalsteuersatzes für die mit der Zahlung entgoltenen Leistungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zumindest ernstlich zweifelhaft ist. Diese inhaltliche Beschränkung des Anspruchs auf Ausstellung einer Rechnung, die grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 UStG 1967 auch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag auszuweisen hat, folgt aus der Interessenlage der am Umsatz Beteiligten: Den Unternehmer wie den zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger berührt es in der Regel nicht, in welcher Höhe der Steuerbetrag ausgewiesen wird und sich im Gesamtbetrag der Rechnung niederschlägt, denn der Leistungsempfänger kauft im Ergebnis eine von ihm in der jeweiligen Höhe zu bezahlende Steuergutschrift. Das ist anders, wenn - wie hier - um die aus einem Bruttobetrag herauszurechnende Umsatzsteuer gestritten wird. Dann kommt dem Leistungsempfänger der gesondert ausgewiesene höhere Steuerbetrag als abzugsfähige Vorsteuer zustatten, und der Unternehmer schuldet gemäß § 14 Abs. 2 UStG diesen Steuerbetrag unabhängig davon, ob er nach dem objektiv zutreffenden Satz ermittelt worden ist. Würde man die Ansicht vertreten, der Unternehmer könne den privatrechtlichen Anspruch auf Rechnungsausstellung auch bei einer solchen Sachlage nur durch den Ausweis des objektiv zutreffenden Steuerbetrags erfüllen, würde man ihm das Risiko aufbürden, bei einem objektiv zu niedrigen Ausweis möglicherweise sich gegenüber dem Leistungsempfänger schadensersatzpflichtig zu machen oder aber bei Ausweis eines objektiv zu hohen Betrags Umsatzsteuer zahlen zu müssen, die er an sich nicht geschuldet hätte. Infolgedessen würde es auch zu einer nicht zumutbaren Festlegung des Unternehmers führen, wenn er hiernach durch die Verurteilung zur Rechnungsausstellung daran gehindert wäre, im Besteuerungsverfahren, das anderen Regeln als ein Zivilprozeß folgt und folgen darf, seinen auf ernsthafte tatsächliche und rechtliche Gründe gestützten Standpunkt über den maßgeblichen Steuersatz zu vertreten, von dem für ihn abhängt, in welcher Höhe ihm der Bruttobetrag verbleibt. Dem entgeltsverpflichteten Unternehmen war es hingegen auch schon im Jahre 1969 zuzumuten, daß es mögliche Zweifel über den maßgeblichen Steuersatz bei der Vereinbarung des Bruttobetrags berücksichtigte.

16

Allerdings kann sich der zur Rechnungsausstellung verpflichtete Unternehmer auf die Zumutbarkeitserwägungen nicht mehr berufen, nachdem der zivilrechtlich verlangte Steuersatz seiner Besteuerung bestandskräftig zugrundegelegt worden ist. Es spricht auch vieles für die Annahme, daß dann die rechtskräftige Klagabweisung einer neuen Klage auf Rechnungserteilung unter Anwendung dieses Steuersatzes nicht entgegenstehen würde. Der vorliegende Fall gibt indes keinen Anlaß, diese Fragen zu vertiefen.

17

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung unter Ausweis eines nach dem Satz von 11 % berechneten Steuerbetrags hat und der Ausweis eines nach dem Satz von 5,5 % berechneten Steuerbetrags nicht im Streit ist, ist die Klage abzuweisen.

Stimpel, Richter am Bundesgerichtshof,
Dr. Schulze kann Urlaubshalber nicht unterschreiben.
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe