Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1967, Az.: VIII ZR 267/64
Einrede einer mangelnden Sicherheitsleistung für Prozesskosten; Anwendung deutschen Rechts auf Grund mutmaßlichen Parteiwillens; Wegfall der Geschäftsgrundlage durch unrichtige Preiserrechnung ( Kalkulationsirrtum ); Anfechtung des Kaufvertrages wegen nachträglicher Kenntnis von Nachteilen der Ware; Abgrenzung zwischen Anfechtungserklärung und Vorschlägen zur Abwicklung eines Vertrages mit Fehldispositionen; Beurteilung des Verschuldens bei Nichtaufklärung über Marktverhältnisse im Ausland; Unbeachtlichkeit von Zollerhöhungen auf Grund von Annahmeverzug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 267/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 29.09.1964
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger
sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. September 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Textilfirma in New York, stellt Kleiderstoffe her, vor allem aus Azetatseide. Am 1. November 1961 suchte ihr Geschäftsführer H. zusammen mit seinem für Deutschland bestellten Vertreter Dr. T. die Beklagte, einen Verarbeitungsbetrieb der Textilindustrie, auf. Er verhandelte mit deren Inhaber, den Eheleuten L., über die Lieferung eines größeren Postens Stoffe, aus denen die Beklagte Damenblusen fertigen wollte. H. hatte rund 50 verschiedene bedruckte Muster bei sich, doch war die Beklagte daran nicht interessiert, weil sie in bedruckten Mustern schon eingedeckt war. Es wurde daher über die Bestellung von Uni-Stoffen verhandelt, die H. für 0,48 $ anbot. Der Inhaber der Beklagten rechnete sich aus, was ihn der Stoff einschließlich Fracht und Umsatzsteuern kosten werde, und kam auf 2,55 DM/m; in diese Umrechnung schaltete sich auch H. ein. Der Inhaber der Beklagten unterschrieb einen Bestellschein über 9.000 yards Uni-Crepp, aufgeteilt in sechs verschiedene Farben zu je 1.500 yards, für 0,48 $/yard zu zahlen "brutto Kasse against invoice" (Kasse gegen Faktura). Die Ware sollte die Klägerin Ende November 1961 ab New York verschiffen, jedoch sollte sie 30-40 yards vorausschicken, aus der die Beklagte sofort Blusen schneidern wollte, um zu prüfen, ob diese Uni-Blusen auch für den deutschen Markt geeignet seien. Außerdem sagte H. der Beklagten zu, die Stoffe, bevor er sie einschiffen lasse, mit bunten Dessins bedrucken zu lassen, falls sich die Beklagte nach der Verarbeitung der Mustersendung doch noch zu bedruckten Blusen entschließen sollte. Insofern wollte er deren Anweisungen abwarten.
Die Klägerin sandte die Muster-Partie alsbald ab und stellte Ende November 1961 die Stoffe versandfertig bereit. Demgemäß schickte sie am 29. November 1961 der Beklagten ihre Rechnung über 4.468,60 $ und zog über diesen Betrag eine Tratte, die Beklagte jedoch zu Protest gehen ließ. Dadurch entstanden der Klägerin 140,35 ssfr an Bankspesen.
Schon gleich nach Erhalt der Mustersendung hatte die Beklagte der Klägerin geschrieben, sie habe feststellen müssen, "daß die von Herrn H. genannten Preise überschritten werden und zwar in einem erheblichen Maße. Er nannte uns einen Meterpreis 2,55 DM franco hier. In Wirklichkeit stellt sich der Preis per Meter 2,66 DM ...". Die Nichteinlösung des Wechsels begründete sie in einem Brief vom 6. Dezember 1961 damit, sie müsse von der Fabrikation der Uni-Blusen Abstand nehmen, weil der Stoff zu schmutzempfindlich sei. In diesem Brief bat sie um Mitteilung, mit welchen Dessins die Uni-Farben bedruckt werden könnten - "möglichst eine Auswahl von drei bis vier Stück pro Farbe". Am 12. Januar 1962 schrieb Dr. T. der Beklagten, er werde in Kürze mit etwa 10-15 Dessins zu ihr kommen, damit sie die Auswahl zum Bedrucken der Uniware treffen könne, und fügte hinzu:
"Da es sich ja um 9.000 Meter zu bedruckende Ware handelt und ca. 6.000 yards als Mindestmenge für ein Druckdessin in verschiedenen Farbstellungen gebraucht werden, käme also entweder nur ein Dessin für die ganze Metrage in Frage oder Sie müßten die Menge auf 12.000 yards erhöhen, damit zwei Dessins zum Druck gelangen können.
Ferner macht Mr. H. darauf aufmerksam, daß die Ware durch das Bedrucken 5 % Schrumpfverlust erleidet, so daß Sie an bedruckter Ware 5 % weniger erhalten werden als es in Uni der Fall wäre."
Nachdem Dr. T. die Beklagte mit den Mustern aufgesucht hatte, schrieb diese am 19. Januar 1962 der Klägerin, von den ihr vorgelegten Mustern kämen zwei Dessins in Frage sie könne die Stoffe aber nicht abnehmen, weil sie eine Schrumpfung von 5 % nicht einkalkulieren könne. Davon, daß der Stoff beim Bedrucken schrumpfe, habe sie erst jetzt erfahren; sie würde ihn nicht gekauft haben, wenn H. sie darauf aufmerksam gemacht hätte. Sie bat die Klägerin, die Uni-Stoffe anderweitig abzusetzen, und erklärte sich bereit, "hierfür andere bedruckte Dessins zu übernehmen, falls wir mit dem Preis einig werden sollen."
Die Klägerin ging auf diese Vorschläge nicht ein. Mit der Klage verlangt sie Zahlung der Rechnungssumme von 4.468,80 $ und Erstattung der Bankspesen von 140,35 ssfr.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
A. Verfahrensrüge
Die Beklagte hatte vor dem Landgericht verlangt, daß die Klägerin ihr wegen der Prozeßkosten Sicherheit leiste (§ 110 ZPO). Nachdem das Landgericht durch Beschluß vom 3. Juni 1962 der Klägerin Frist "zur Einzahlung" der auf 1.200 DM bemessenen Sicherheit gesetzt hatte, zahlte sie diesen Betrag in Kostenmarken ein. Dies entsprach, wie die Revision an sich mit Recht rügt, nicht dem Gesetz. Die Sicherheit hätte gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Gerichtskasse zugunsten der Beklagten hinterlegt werden müssen.
Auf diesen Fehler kann sich die Revision jedoch nicht mehr berufen. Sie meint, schon das Landgericht hätte, da die Sicherheit nicht geleistet worden sei, die Klage für zurückgenommen erklären, müssen (§ 113 ZPO), jedenfalls habe hierauf das Berufungsgericht erkennen müssen. Nach § 113 ZPO hätte jedoch die Klage nur auf Antrag der Beklagten für zurückgenommen erklärt werden können. Diesen Antrag hat sie aber nicht gestellt, vielmehr in ihren Schriftsatz vom 6. Juli 1962 (GA Bl. 24) erklärt: "Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten ist nunmehr durch Erfüllung des Beschlusses vom 3.6.62 ausgeräumt". Damit hat sie ihre Einrede aus § 274 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zurückgenommen. Auch wenn sie geglaubt haben sollte, die Sicherheit sei ordnungsgemäß hinterlegt worden, so ändert das nichts an der Wirksamkeit ihrer prozessualen Erklärung.
B. Sachlich-rechtliche Rügen
Die Vorinstanzen haben deutsches Recht angewendet. Dagegen bestehen keine Bedenken. Zwar war der Verkäufer in New York ansässig und sollte von dort liefern, auch war der Bestellschein in englischer Sprache abgefaßt. Dennoch konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Parteien, als sie in Weißenburg den Kaufvertrag abschlossen, ihre Rechtsbeziehungen stillschweigend deutschen Recht unterworfen hatten. Die Parteien sind im laufe des Rechtsstreits immer von den Regeln des deutschen Rechts ausgegangen; auch die Revision hat insoweit keine Beanstandungen erhoben. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, daß die Anwendung deutschen Rechts dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprach (Senatsurteil vom 7. März 1962 - VIII ZR 9/61 = LM EGBGB Arte 7 ff Nr. 17 = BGHWarn 1962 Nr. 55).
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte das Recht gehabt habe, statt der zunächst gekauften Uni-Ware deren nachträgliche Bedruckung mit bunten Dessins zu wählen. Es hält jedoch sowohl die Einwendungen, die die Beklagte gegen den Kauf an sich vorgebracht hat, wie diejenigen, die sie gegen ihre Abnahmepflicht hinsichtlich der bedruckten Stoffe geltend macht, für unbegründet. Die dagegen von der Revision vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
I.
Auch im Berufungsrechtszug ist die Beklagte dabei geblieben, schon der auf den Kauf der Uni-Stoffe gerichtete Vertrag sei unwirksam. Einmal sei er infolge Anfechtung (§ 119 Abs. 2 BGB) erloschen, jedenfalls habe es an der Geschäftsgrundlage gefehlt, weil der Einstandspreis von 2,55 DM unrichtig errechnet gewesen sei. Das Berufungsgericht hält beide Einwendungen für unbegründet. Ein Rechtsfehler liegt dabei nicht vor.
1.
Die Beklagte will in ihrem Brief vom 19. Januar 1962 eine form- und fristgerechte, auch sachlich begründete Anfechtungserklärung sehen. Denn sie habe erst durch das Schreiben T. vom 12. Januar 1962 erfahren, daß der Stoff beim Bedrucken eine "Schrumpfung" von 5 % erleide.
a)
Schon das Landgericht hatte ausgeführt, jenen Schreiben sei nicht die eindeutige Erklärung zu entnehmen, daß der Vertrag nicht gelten solle. Es enthalte nur die Bitte an die Klägerin, den Stoff anderweitig zu verkaufen und sie, die Beklagte, mit einer anderen Ware zu beliefern. Der Brief stelle daher nur die Bitte um eine Kulanzregelung dar, durch die die Folgen einer Fehldisposition abgewendet worden sollten. Überdies sei auch die Beklagte erst in Laufe des Rechtsstreits auf den Gedanken gekommen, in jenen Brief eine Anfechtungserklärung zu sehen.
Diesen Ausführungen des Landgerichtes hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Es legt den Brief ebenfalls dahin aus, daß die Beklagte lediglich Vorschläge für die Abwicklung des Vertrages gemacht habe. Dabei hätten zwar einzelne Punkte geändert werden sollen, im übrigen habe es aber bei dem Vertrag bleiben sollen.
b)
Die gegen diese Auslegung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei. Gewiß braucht eine Anfechtungserklärung nicht die Worte des Gesetzes zu enthalten, auch darf sie gleichzeitig Vorschläge enthalten, wie die Streitigkeiten beigelegt werden könnten. Daß das Berufungsgericht dies verkannt hätte, wie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich. Wenn es die für eine so einschneidende Erklärung wie eine Anfechtung erforderliche Unzweideutigkeit hier vermißt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte die sachlichen Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB dargetan hat.
2.
Ebenso erfolglos bleibt der Einwand der Beklagten, dem Kaufvertrag habe es von vornherein an der Geschäftsgrundlage gefehlt, weil die Preiskalkulation unrichtig gewesen sei.
a)
Das Berufungsgericht führt aus, die Umrechnung des Yard-Preises von 0,4 $ in den DM-Preis pro Meter sei Sache der Beklagten gewesen. Die Gespräche mit H. und T. hätten nur den Sinn gehabt, der Beklagten einen Anhalt für die Umrechnung zu geben, zumal die Parteien die Beträge für Fracht usw. ohnehin nicht genau hätten feststellen können. Nach der Aussage T. habe H. auch immer nur von "ca-DM-Preisen" gesprochen.
Die Revision erkennt an, daß es an sich Sache der Beklagten gewesen sei, auszurechnen, wie hoch sich ihr DM-Preis stellen werde. Sie wirft aber dem Berufungsgericht vor, die Aussage der Ehefrau L., die das Landgericht als Partei vernommen hatte, nicht beachtet zu haben (§ 286 ZPO). Aus ihrer Aussage ergebe sich, daß der von H. angegebene "Endeffektpreis" von 2,55 DM frei Haus Geschäftsgrundlage gewesen sei.
Grundsätzlich stellen Kalkulationsfehler eines Käufers lediglich einen Irrtum in den Beweggründen dar, die ihn zu seinem Kaufentschluß geführt haben. Anders kann das nur dann sein, wenn seine Kalkulation Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gewesen war, indem der Käufer etwa den Preis dem Verkäufer erkennbar zu einem auf dieser Kalkulation basierenden Bestandteil seiner Bestellung gemacht hat (vgl. RGZ 64, 268; 94, 95; 162, 201; Senatsurteil von 12. April 1960 - VIII ZR 137/59 - LM § 119 Nr. 8 = MDR 1960, 580 [OLG Köln 11.12.1959 - 9 U 129/59]). Jedoch wird die Preiskalkulation des einen oder des anderen Teils nur selten zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage werden. Im vorliegenden Fall ist dies umsoweniger anzunehmen, weil der Verkäufer in New York ansässig war und seinen Preis in Dollar berechnet hatte. Umstände, die dem Risikobereich nur des einen Teiles zuzurechnen sind, gestatten ihm in der Regel nicht, sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (Senatsurteile vom 6. Juli 1964 - VIII ZR 41/63 = BGHWarn 1964 Nr. 193 = MDR 1964, 914 und vom 23. März 1966 - VIII ZR 51/64 = LM § 242 (Bd) Nr. 15 a). Dazu genügt der Nachweis, daß der Käufer seinen Preis in Anwesenheit des Verkäufers durchgerechnet hatte, nicht. Auch wenn der Verkäufer sich hieran durch Hinweise und Erläuterungen beteiligt hatte, muß dies noch nicht den Schluß rechtfertigen, er habe damit das Risiko, daß der Käufer falsch kalkuliert habe, übernehmen wollen.
b)
Es kann sich daher nur fragen, ob die gegen die Beweiswürdigung erhobene Rüge aus § 286 ZPO durchgreift. Das ist nicht der Fall. Es ist schon zweifelhaft, ob wirklich das Berufungsgericht die Aussage der Ehefrau L. übersehen hat. Daß es sich in seinem Urteil mit dieser Aussage nicht ausdrücklich befaßt hat, beweist dies noch nicht (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Jedenfalls hat die Revision nicht dargetan, daß das Berufungsgericht zu einen günstigeren Beweisergebnis hätte kommen können, wenn es auch diese Aussage herangezogen hätte. Frau L. hatte bekundet, nach den damaligen Notizen ihres Mannes habe der Stoff 2,56 DM verzollt frei Haus und 2,50 DM Cif verzollt frei Haus kosten sollen. Auch sie hat also nicht von einer Zahl in bestimmter Höhe, die beiderseits zugrundegelegt worden wäre, gesprochen, sondern, nur von einer ungefähren Zahl. Daher kommt ihrer Aussage, H. habe einen Preis in DM genannt - "wenn ich mich recht entsinne, sagte er 2,55 DM" - nicht genügend Beweiswert zu, um die entgegenstehende Aussage T. auszuräumen.
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Uni-Stoffe nur mit einem oder zwei Dessins auf die sechs Grundfarben hätten bedruckt werden können; außerdem habe dabei ein Längenverlust von 5 % hingenommen werden müssen. Die beklagte behauptet, sie hätte bei Kenntnis dieser Umstände die Stoffe nicht gekauft, und hat sich auch insoweit auf Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Was dagegen die Revision vorbringt, greift nicht durch.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, aus dem Gutachten des Textil-Sachverständigen ergebe sich, daß das Bedrucken nur rentabel sei, wenn jeweils größere Posten mit demselben Muster in derselben Farbstellung bedruckt würden, daß dies aber in Branchekreisen bekannt sei. Auch die Beklagte habe, so fährt das Berufungsgericht fort, am 19. Januar 1962 geschrieben, sie wisse selbst, daß sich bei kleinen Mengen ein Druck nicht lohne. Infolgedessen könne nicht festgestellt werden, daß die Möglichkeit, die Stoffe mit vielfältigen Dessins zu bedrucken, Geschäftsgrundlage gewesen sei.
a)
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betraf an sich nur den Kauf der Uni-Stoffe in sechs Farben. Er war zwar verbunden mit der Abrede, daß die Beklagte das nachträgliche Bedrucken dieser Stoffe verlangen könne. Darüber jedoch, wie dieses Bedrucken auszuführen sein werde, ist nicht gesprochen worden. Mit Recht legt daher das Berufungsgericht den Vertrag dahin aus, daß die von der Beklagten angeblich erwartete Möglichkeit, die Stoffe könnten mit vielfältigen Dessins bedruckt werden, nicht Inhalt des Kaufvertrages geworden sei. Vergeblich sucht die Revision darzutun, daß die Vorstellung der Beklagten immerhin gemeinsame Grundlage der über das spätere Bedrucken getroffenen Vereinbarung gewesen sei. Da ihre Vorstellungen bei den Vertragsverhandlungen nicht zutage getreten waren, kann nicht festgestellt werden, daß Harpmann sie erkannt, hingenommen und auch seinen Geschäftswillen darauf aufgebaut hätte (vgl. RGZ 103, 323, 332 BGHZ 25, 390 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; 40, 334, 335 [BGH 12.12.1963 - V BLw 32/63]/336; RGRK BGB 11. Aufl. § 242 Anm. 58, 59). Schon deshalb kann hier von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht die Rede sein.
b)
Die Revision meint, die Klägerin hafte aus Verschulden bei Vertragsschluß, weil H. die unerfahrene Beklagte vor ihren irrigen Vorstellungen hätte bewahren müssen. Eine solche Haftung der Klägerin hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil es jedenfalls an einem Verschulden H. fehle. Auch das ist rechtsfehlerfrei.
Weder der Umstand, daß H. zu Beginn der Verhandlungen auf die verschiedenen von ihm mitgebrachten Muster hingewiesen hatte, noch sein Wissen darum, daß die Stoffe gegebenenfalls nur mit einem Muster bedruckt werden konnten, verpflichtete ihn, sich vor Kaufabschluß durch Befragen der Inhaber der Beklagten darüber zu vergewissern, ob diese das wußten, was nach Angabe des Sachverständigen in Branchekreisen bekannt war. Dieser hat erklärt, in den USA sei es üblich, nur mindestens 6.000 yards mit einem Dessin und in einer Farbstellung zu bedrucken, während man sich in Deutschland mit 3.000 Metern begnüge. Für die Frage, ob H. eine schuldhafte Verletzung einer ihm obliegenden Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann, konnte das Berufungsgericht darauf abstellen, wie dieser das Bedrucken aus seiner Sicht sah, und den Standpunkt vertreten, er habe nähere Fragen der Beklagten abwarten können. Denn der Stoff wurde aus New York geliefert und sollte dort bedruckt werden. Wollte die Beklagte mit diesen amerikanischen Blusen in Deutschland einen "Versuch" machen, so war es ihre Sache, wenn sie an ein späteres Bedrucken der Stoffe dachte, sich über die in den USA bestehenden Möglichkeiten dieses Bedruckens zu erkundigen. Denn es war ihr Risiko, die Blusen - sei es in uni, sei es in bemusterten Dessins - auch in Deutschland abzusetzen. Jedenfalls ist die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß H. kein Verschulden zur Last fiel, wenn er nicht von sich aus die Beklagte nach den Verhältnissen auf dem deutschen Markt und den hier üblichen Druckmöglichkeiten gefragt hat. Daß die Beklagte nicht über die Branchenkenntnisse verfügte, die für den von ihr abgeschlossenen Kauf notwendig waren, brauchte er nicht zu erkennen.
c)
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch mit Recht verneint, daß hinsichtlich des Bedruckens ein (versteckter) Dissens vorgelegen habe. Ein Einigungsmangel kann nur in Betracht kommen, wenn sich die Vertragsschließenden über Punkte nicht geeinigt haben, die zum Inhalt ihres Vertrages gehören sollen. Daß aber die Zahl der Dessins zum Inhalt der Abrede über das Bedrucken gehört habe, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.
2.
Das vorstehende gilt erst recht für die auf den "Schrumpfverlust" gestützten Einwendungen der Beklagten. Hierzu hat der Sachverständige erklärt, es sei bekannt und branchenüblich, daß beim Bedrucken von Stoffen ein etwa 5 %-iger Verlust eintrete (GA 160). Gestützt hierauf erklärt das Berufungsgericht, H. habe schuldlos annehmen können, daß darüber auch die Beklagte unterrichtet gewesen sei.
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß der von der Beklagten angeblich angenommene Nichteintritt eines Längenverlustes gemeinsame Vorstellung beider Parteien gewesen sei. Schon deshalb kann auch hier von Fehlen einer Geschäftsgrundlage keine Rede sein.
b)
Vergeblich sucht die Revision darzutun, daß Harpmann aus culpa in contrahendo hafte, weil er die Beklagte über den Längenverlust hätte aufklären müssen. Es mag sein, daß sie, die nicht zur Branche der Stofferzeuger und Stoffdrucker gehört, nicht wußte und nicht zu wissen brauchte, daß der Stoff beim Drucken kürzer wird. Daraus folgt aber noch nicht, daß H. schuldhaft handelte, als er sie nicht darüber unterrichtete. Vor allem übersieht die Revision, daß dessen etwaiges Verschulden der Beklagten nicht schon des Recht geben könnte, sich vom Vertrage gänzlich loszusagen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für sie unzumutbar gewesen wäre, einen in der Länge - nicht also in der Breite - um ca. 5 % kürzeren Stoff zu verarbeiten. Allenfalls hätte sie Herabsetzung des Preises verlangen können, wogegen sich die Klägerin nicht gewehrt hat.
3.
Auch dann, wenn man die von der Beklagten behaupteten irrigen Vorstellungen über Preis, Anzahl der Dessins und Schrumpfung zusammen betrachtet, läßt sich nicht feststellen, daß ihr die Abnahme der Stoffe - sei es in den sechs Uni-Farben, sei es mit einem, höchstens zwei Dessins bedruckt - nicht zuzumuten wäre.
III.
Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, daß sie den Kaufpreis erst dann zu zahlen brauche, wenn die Klägerin die Stoffe habe bedrucken lassen. Demgegenüber verweist das Berufungsgericht auf die Klausel "netto Kasse against invoice". Diese legt es mit Recht dahin aus, daß die Klägerin nach Bereitstellung der Coupons Vorkasse habe verlangen können (RGZ 69, 125, 126), und erklärt, daß hieran auch das Recht der Beklagten, nachträglich das Bedrucken zu verlangen, nichts habe ändern sollen. Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin konnte, sobald sie die Ware für die Beklagte versandfertig bereitgestellt hatte, sie also nicht mehr anderweitig verkaufen konnte, die vereinbarte Vorauszahlung verlangen. Wenn es nicht zu dem Bedrucken gekommen ist, so lag dies, wie oben dargelegt, an den unberechtigten Forderungen der Beklagten und nicht an einen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin.
IV.
Ebenso fehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte es selbst zu verantworten habe, wenn der Kauf durch die inzwischen eingetretene Zollerhöhung für sie unrentabel geworden sein sollte. Zu dieser Verschlechterung ihrer Kalkulation wäre es nicht gekommen, wenn sie die Stoffe fristgerecht abgenommen hätte.
Dr. Mezger
Dr. Weber
Mormann
Braxmaier