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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1959, Az.: I ZR 130/58
„Bienenhonig“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1959
Aktenzeichen
I ZR 130/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15095
Entscheidungsname
Bienenhonig
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 23.07.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 317-318 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bienenhonig

Prozessführer

der Firma N. Bienenhonig GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, in B.-F., H.straße ...,

Prozessgegner

die Firma Ni. Honighaus Bienenfleiß Hans K. in H.-Ni., Fr.-E.-Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Werden bei Gegenständen des täglichen Bedarfs für die Gewinnung neuer Kunden, die nur eine geringe Menge davon abzunehmen brauchen, unverhältnismäßig hohe Werbeprämien versprochen oder gewährt, so kann das wegen der daraus folgenden Gefahr von Mißständen unzulässig sein.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Spreng und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 1958 teilweise aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,

Werbeprämien für die Gewinnung neuer Kunden dergestalt anzukündigen und/oder Werbeprämien für die Gewinnung neuer Kunden, die zunächst nur ein Glas Honig kaufen, dergestalt zu gewähren, daß

  1. a)

    für die Zuführung eines neuen Kunden ein Kristallteller im Werte von 2 DM mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden des Tellers,

  2. b)

    für die Zuführung von sechs neuen Kunden außerdem eine Kristallschale im Werte von 5 DM mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden der Schale

    versprochen und/oder gewährt wird

    und daß

  3. c)

    jeder Kunde, welcher der Beklagten einen neuen Kunden zugeführt hat, außer der zu a) genannten Prämie die Berechtigung erhält, sich an einem Preisausschreiben zu beteiligen, in dem folgende Preise ausgesetzt sind:

    1. Preis: eine Italienreise,

    2. Preis: ein Fernsehgerät,

    3. Preis: ein Kühlschrank,

    4. Preis: ein Radio,

    5.-10. Preis: je ein Fahrrad,

    11.-15. Preis: je ein Fotoapparat,

    sowie weitere Buch- und Trostpreise.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete des Honighandels.

2

Die Beklagte beabsichtigt, im Rahmen einer besonderen Werbeaktion für die von ihr vertriebenen Honigerzeugnisse ihren Kunden Werbeprämien für die Zuführung neuer Kunden in Aussicht zu stellen, nämlich für die Zuführung je eines neuen Kunden einen Kristallteller im Werte von 2 DM und für die Zuführung von sechs neuen Kunden außerdem eine Kristallschale im Werte von 5 DM, beide Teile versehen mit dem Eindruck ihrer Firma; darüber hinaus soll jeder Kunde, der ihr einen neuen Kunden zugeführt hat, an einem Preisausschreiben teilnehmen dürfen, bei dem als Preise eine Italienreise, ein Fernsehgerät, ein Kühlschrank, ein Radio, mehrere Fahrräder, mehrere Fotoapparate sowie Buch- und Trostpreise ausgesetzt sind.

3

Die Klägerin ist der Meinung, diese von der Beklagten beabsichtigte Werbung verstoße gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs und sei geeignet, ihr - der Klägerin - Unternehmen zu schädigen. Bei diesem Werbeverfahren werde die Werbung von Gesichtspunkten abhängig gemacht, die nicht mehr der Kontrolle des Werbenden unterlägen; der Werbende beschränke sich vielmehr darauf, seinen Kunden bestimmte Geschenke zu versprechen, um sie damit zu veranlassen, gleich auf welche Weise, in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis für die Erzeugnisse des Werbenden einzutreten; das Motiv dieser Werbung durch Laien werde also nur die Aussicht auf ein Geschenk sein, nicht die Qualität der Ware oder damit zusammenhängende Vorteile. Darüber hinaus würden die von Laien umworbenen Personen in der Regel über die Eigenschaften der angepriesenen Waren getäuscht; der Anreiz der Werbeprämie werde die meisten Kunden veranlassen, von ihren wirklichen Erfahrungen abzusehen und den umworbenen Personen Eigenschaften der Ware vorzuspiegeln, die sie zum Kauf bewegen sollen. Das alles gelte im Streitfall um so mehr, als neben einer Werbeprämie die Berechtigung erteilt werde, an einem Preisausschreiben mit erheblichen Gewinnen teilzunehmen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen:

  1. 1.

    Werbeprämien für die Gewinnung neuer Kunden dergestalt anzukündigen und/oder zu gewähren, daß

    1. a)

      für die Zuführung eines neuen Kunden ein Kristallteller im Werte von DM 2,-,

    2. b)

      für die Zuführung eines neuen Kunden ein Kristallteller wie zu Ziff. a), jedoch mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden des Tellers,

    3. c)

      für die Zuführung von 6 neuen Kunden außer dem erwähnten Kristallteller wie zu Ziff. a) eine Kristallschale im Werte von DM 5,-,

    4. d)

      für die Zuführung von 6 neuen Kunden, außer dem Kristallteller wie zu Ziff. b) eine Kristallschale im Werte von DM 5,-, jedoch mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden der Schale

      versprochen und/oder gewährt wird,

  2. 2.

    Werbeprämien wie zu Ziff. 1) anzukündigen und/oder zu gewähren, verbunden mit der Durchführung eines Preisausschreibens dergestalt, daß jeder Kunde, der der Beklagten einen neuen Kunden zugeführt hat, außer einer Prämie wie in Ziffer 1) noch die Berechtigung erhält, sich an einem Preisausschreiben zu beteiligen, in dem folgende Preise ausgesetzt sind:

    1. Preis: eine Italienreise,

    2. Preis: ein Fernsehgerät,

    3. Preis: ein Kühlschrank,

    4. Preis: ein Radio,

    5.-10. Preis: je ein Fahrrad,

    11.-15. Preis: je ein Fotoapparat

    sowie weitere Buch- und Trostpreise.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, daß - im Gegensatz zur progressiven Kundenwerbung - die einfache Laienwerbung gegen Prämie nicht schlechthin, sondern allenfalls dann Wettbewerbswidrig sei, wenn die in Aussicht gestellte Prämie kein gerechtfertigter Verdienst für eine geldwerte kaufmännische Leistung sei, sondern unter dem Einfluß besonderer Begleitumstände zu einem Reizmittel zur Steigerung des Warenabsatzes werde; solche Umstände lägen hier aber schon deshalb nicht vor, weil die in Aussicht gestellte Werbeprämie ein äußerst geringes Entgelt für die vom Kunden zu erbringende Werbeleistung sei; auch der Wert der Berechtigung, an einer Lotterie teilzunehmen, sei wegen der geringen Gewinnchance nur gering.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Mit ihrer Sprungrevision, die sie mit Einwilligung der Beklagten eingelegt hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das von der Beklagten beabsichtigte Werbeverfahren kann bei der mit der Klage geforderten rechtlichen Beurteilung unter den Gesichtspunkten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur in der Form zugrunde gelegt werden, wie die Beklagte es nach dem unstreitigen Tatbestand tatsächlich durchführen will. Ob sie es in einer anderen, insbesondere in einer eingeschränkten Form durchführen dürfte, ist hier nicht zu entscheiden. Der Klägerin fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse dafür, der Beklagten auch solche Formen des Werbeverfahrens verbieten zu lassen, von denen diese bisher nicht zu erkennen gegeben hat, daß sie sich ihrer bedienen wolle.

10

1.

Im Gegensatz zum Klagantrag ist daher nach dem von den Parteien nicht beanstandeten unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils davon auszugehen, daß die Beklagte als Werbeprämien Kristallteller und Kristallschalen nur mit Eindruck ihrer Firma, nicht auch ohne einen solchen Eindruck versprechen und gewähren will und daß diese Sachprämien nicht auch für sich allein versprochen und gewährt werden sollen, sondern nur in Verbindung damit, daß bei der Zuführung eines neuen Kunden auch die Berechtigung zur Teilnahme an einem Preisausschreiben mit den im Klagantrag genannten Preisen entstehen soll. Nur in dieser tatsächlich beabsichtigten Form ist das Werbeverfahren der Beklagten der rechtlichen Beurteilung in diesem Rechtsstreit zugrunde zu legen. Es kann ihr daher auch nur in dieser Form in diesem Rechtsstreit verboten werden. Soweit der Klagantrag auch andere, bisher nicht beabsichtigte Formen des Werbeverfahrens der Beklagten erfaßt, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.

11

2.

Nach dem Vortrag der Revision, den die Beklagte insoweit nicht nur nicht bestritten, sondern durch ihre Einlassung in der Revisionserwiderung sogar bestätigt hat, ist ferner davon auszugehen, daß es zur Erfüllung der von der Beklagten gestellten Bedingung, ihr einen neuen Kunden zuzuführen, genügen soll, wenn dieser neue Kunde zunächst nur ein einziges Glas Honig zum Preise von etwa 2,50 bis 3,50 DM bei ihr kauft, ohne sich zu weiteren Käufen verpflichten zu müssen. Dabei ist jedoch, soweit es um die Formulierung des Klagantrages und einer ihm entsprechenden Verurteilung der Beklagten geht, ein Unterschied zwischen dem Ankündigen und dem Gewähren der Werbeprämien zu machen. Eine Ankündigung der Beklagten, für die Zuführung eines neuen Kunden eine Werbeprämie zu gewähren und die Berechtigung zur Teilnahme an einem Preisausschreiben zu geben, würde zumindest von einem erheblichen Teil des Publikums so, wie es nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Revision tatsächlich auch gemeint ist, dahin verstanden werden, daß es genügt, wenn der neue Kunde nur ein einziges Glas Honig kauft. Da es für die Zulässigkeit einer Ankündigung darauf ankommt, wie sie vom Publikum verstanden wird, kann also das mit der Klage erstrebte Verbot der Ankündigung von Werbeprämien in diesem Punkte nicht zu weit gefaßt sein. Anders ist es dagegen bei dem mit der Klage ferner erstrebten Verbot der Gewährung von Werbeprämien. Hier bedarf der Klagantrag und eine ihm entsprechende Verurteilung einer ausdrücklichen einschränkenden Klarstellung dahin, daß das Verbot sich nur auf das von der Beklagten tatsächlich beabsichtigte Vorhaben beziehen soll, es als Zuführung eines neuen Kunden gelten zu lassen, wenn dieser zunächst nur ein einziges Glas Honig bei ihr kauft. Würde das Verbot der Gewährung von Werbeprämien diese Einschränkung nicht enthalten, so würde es auch den zur Zeit gar nicht beabsichtigten und daher hier auch nicht zu entscheidenden Fall erfassen, daß die Werbeprämie nur für die Zuführung eines neuen Dauerkunden oder eines schon beim ersten Mal eine größere Menge abnehmenden neuen Kunden gewährt würde, und daher über das hinausgehen, was die Klägerin nach der derzeitigen Sachlage der Beklagten verbieten lassen will und verbieten lassen kann. Anders als bei 1.) handelt es sich hier allerdings ersichtlich nur um eine ungewollt unklare Fassung des Klagantrags, die ohne eine Teilabweisung der Klage lediglich klargestellt zu werden braucht.

12

II.

Das von der Beklagten beabsichtigte Werbeverfahren, wie es durch die Ausführungen unter I. näher umrissen ist, muß entgegen der Auffassung des Landgerichts als gegen §1 UWG verstoßend angesehen werden.

13

Es ist zwar dem Ausgangspunkt des Landgerichts zuzustimmen, daß weder die Einschaltung von nicht berufsmäßigen Kundenwerbern gegen Gewährung von Werbeprämien noch der Einsatz aleatorischer Werbemittel ohne weiteres als wettbewerbsfremd anzusehen ist (vgl. dazu auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. §1 UWG Anm. 70 und 88 sowie für die Veranstaltung von Preisausschreiben neuerdings das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1958 - I ZR 62/57 - "Italienische Note"), daß es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung derartiger Werbemaßnahmen vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt. Mit der Revision kann jedoch dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, daß im Streitfall solche Umstände, welche die Unlauterkeit des von der Beklagten geplanten Werbeverfahrens im Sinne des §1 UWG begründen könnten, nicht ersichtlich seien.

14

1.

Es ist allerdings richtig, daß ein Fall der sog. progressiven Kundenwerbung, wie er Gegenstand des Urteils des erkennenden Senats in BGHZ 15, 356 gewesen ist, hier nicht vorliegt. Es trifft auch zu, daß in diesem Urteil der dort für unzulässig erklärten progressiven Kundenwerbung als grundsätzlich davon unterschieden die im Geschäftsleben vielfach übliche Gepflogenheit gegenübergestellt worden ist, einem - auf normalem Wege geworbenen - Kunden für die Werbung eines neuen Kunden eine Vergütung zu versprechen und zu gewähren (a.a.O. S. 369). Damit ist jedoch, wie wohl auch das Landgericht meint, keineswegs gesagt, daß nicht auch ein solches Werbeverfahren je nach den Umständen des Falles im Sinne des §1 UWG gegen die guten Sitten verstoßen kann.

15

2.

Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung des Streitfalles ist es zunächst, daß die von der Beklagten in Aussicht genommenen Werbeprämien verhältnismäßig hoch sind. Mag auch der Wert der Kristallteller und Kristallschalen zumindest für manche Kunden dadurch beeinträchtigt werden, daß in sie die Firma der Beklagten eingedruckt werden soll, so sollen die Teller und Schalen doch nach dem unstreitigen Tatbestand objektiv einen Wert von 2 DM und 5 DM haben. Hinzu kommt aber vor allem, daß bereits mit der Werbung eines einzigen neuen Kunden der Anspruch auf Teilnahme an dem Preisausschreiben mit den dabei in Aussicht gestellten wertvollen und verlockenden Gewinnen entstehen soll. Zwar sind die Chancen, bei einem solchen Preisausschreiben überhaupt einen Preis, geschweige denn einen der wertvollen Preise zu gewinnen, objektiv nur gering. Erfahrungsgemäß werden diese Chancen jedoch von vielen weit überschätzt. Schon die Tatsache, daß überhaupt ein so verlockender Preis wie beispielsweise eine Italienreise oder ein Fernsehgerät gewonnen werden könnte, wirkt daher auf viele als ein besonders starker Anreiz, sich die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Preisausschreiben zu eröffnen.

16

Auf der anderen Seite muß die Erfüllung der Bedingungen, von denen die Gewährung der Werbeprämien einschließlich der Teilnahme an dem Preisausschreiben abhängig gemacht werden soll, verhältnismäßig leicht erscheinen. Wie unter I 2 ausgeführt, soll der Anspruch auf einen Kristallteller und auf Teilnahme an dem Preisausschreiben bereits mit der Werbung eines einzigen neuen Kunden entstehen, der seinerseits nur ein einziges Glas Honig zum Preise von etwa 2,50 bis 3,50 DM bei der Beklagten zu kaufen braucht. Dabei kommt es, wie die Beklagte mit Recht betont, hier allerdings nicht darauf an, ob sie bei einem solchen Werbeverfahren aus den zu erwartenden Gewinnen überhaupt ihre Unkosten zu decken vermag (vgl. dazu auch BGH I ZR 240/52 vom 14. Juli 1954, WuW 1955, 118, 122). Wesentlich für die Beurteilung des Streitfalles ist aber, daß der zur Werbung für die Beklagte aufgerufene Altkunde, da Honig ein Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, ein Glas Honig in einem Haushalt verhältnismäßig oft gebraucht werden kann und auch nur wenige Mark kostet, daher auch verhältnismäßig leicht in seinem Freundes- und Bekanntenkreis einen anderen zu finden hofft und auch finden wird, der sich zum Kauf eines Glases Honig bereit erklärt.

17

3.

Die Höhe der in Aussicht gestellten Werbeprämien einschließlich der verlockenden Gewinne des Preisausschreibens einerseits und die vermeintlich oder auch tatsächlich leichte Erfüllbarkeit der Bedingungen zur Erlangung der Werbeprämien andererseits beschwören zwangsläufig die Gefahr von Mißständen herauf, die das von der Beklagten beabsichtigte Werbeverfahren als gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßend erscheinen lassen.

18

a)

Zwar kann nicht schlechthin jede Werbung als unlauter bezeichnet werden, die mit anderen Mitteln als der Güte der Ware auf den Kaufentschluß des Kunden Einfluß nimmt (BGHZ 15, 356, 365 f) [BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52]. Im Streitfall ist jedoch das Verhältnis zwischen den Werbeprämien einerseits und den Leistungen der werbenden Altkunden und den Aufwendungen der zu werbenden Neukunden derart übersteigert, daß die Gefahr besteht, daß bei der Werbung entgegen dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs die Güte der Ware überhaupt keine Rolle mehr spielt, sondern nur noch die Hoffnung auf die Prämien (vgl. die ähnlichen Ausführungen für das Zugaberecht in BGHZ 11, 260, 264 f [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] und 274, 279, 282).

19

b)

Der hohe Anreiz der in Aussicht gestellten Prämien und die leichte Erfüllbarkeit der Bedingungen bringen weiter die Gefahr mit sich, daß die Werbung in Freundes- und Bekanntenkreisen, insbesondere wenn sich auch die neuen Kunden wieder als Werber betätigen, immer mehr um sich greift und schließlich zu einer ungebührlichen Inanspruchnahme der Allgemeinheit für die Zwecke eines einzelnen geschäftlichen Unternehmens führt (BGHZ 15, 356, 369) [BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52]. Es ist aber ein Anliegen des §1 UWG, nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb zu schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen zu bewahren (BGHZ 19, 392, 396 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] - Anzeigenblatt). Dabei ist zu bedenken, daß die Zulassung eines derartigen Werbeverfahrens zu einer Nachahmung seitens der Konkurrenten der Beklagten führen könnte (BGHZ 23, 365, 372 f [BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56] - Suwa), daß die Folge davon ein massenweiser Einsatz von Laienwerbern für Gegenstände des täglichen Bedarfs sein würde und daß sich dann die schon bei der Werbung eines einzelnen Unternehmers zu befürchtende Belästigung der Allgemeinheit noch ganz erheblich steigern würde.

20

c)

Verfolgt man im einzelnen, wie sich das Werbeverfahren der Beklagten voraussichtlich praktisch auswirken würde, so ergibt sich weiter folgendes:

21

Verschweigt der werbende Altkunde dem zu werbenden neuen Kunden sein eigenes Interesse an der Werbung, so wird er oft geneigt sein, um des für ihn lohnenden Gewinnes willen die Ware dem Umworbenen in einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Weise, insbesondere mittels einer unzulässigen vergleichenden Reklame, anzupreisen (vgl. dazu auch die von der Revision übernommenen Ausführungen von Spengler in MA 1955, 9, 12). Solche Wettbewerbsverstöße würden jedoch kaum kontrollierbar sein.

22

Offenbart dagegen der Werbende dem Umworbenen sein Interesse an der Werbung, so wird der Umworbene, da es sich zumeist um eine Werbung bei Verwandten, Freunden und Bekannten handeln wird, oft geneigt sein, ohne Rücksicht auf die Eigenschaft der angepriesenen Ware und sogar ohne Rücksicht auf seinen Bedarf daran sich lediglich deshalb als neuer Kunde jedenfalls für ein Glas Honig werben zu lassen, um dem Werbenden zu Gefallen zu sein und zu der Werbeprämie zu verhelfen. Es ist ferner denkbar, daß der Umworbene sich nur deshalb als neuen Kunden werben läßt, weil er hofft, dann seinerseits durch Werbung weiterer neuer Kunden in den Genuß der Werbeprämien und der Teilnahme an dem Preisausschreiben zu gelangen. In allen diesen Fällen würde nicht mehr die Ware selbst, sondern, eine gänzlich sachfremde Erwägung den Anreiz bilden, sich als neuen Kunden werben zu lassen.

23

Da ein Glas Honig bald verbraucht ist und nur wenige Mark kostet, ist schließlich die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der werbende Altkunde den geworbenen neuen Kunden nur vorschiebt, ihm das von diesem gekaufte Glas Honig seinerseits wieder abnimmt und dennoch den Anspruch auf die Werbeprämie und die Teilnahme an dem Preisausschreiben erwirbt. Bei einem solchen Vorgehen, das zwar von der Beklagten nicht gewollt sein mag, aber nach der Lebenserfahrung nahe liegt und von der Beklagten in Kauf genommen werden muß, würde die Gewährung der Werbeprämie auf eine verdeckte unerlaubte Zugabe hinauslaufen.

24

4.

Nimmt man all das zusammen, so muß die von der Beklagten beabsichtigte Einschaltung ihrer Kunden in die Werbung und den Warenabsatz als mit der guten kaufmännischen Sitte nicht vereinbar und mithin gegen §1 UWG verstoßend angesehen werden, da hier die in Aussicht gestellten Prämien weniger ein angemessener und gerechtfertigter Verdienst für eine geldwerte kaufmännische Leistung des Werbers sein, sondern vorwiegend als ein sachfremdes und in seinen Auswirkungen zu erheblichen Mißständen führendes Reizmittel zur Steigerung des Warenabsatzes der Beklagten wirken würden (vgl. dazu auch das Gutachten Nr. 1/1953 des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, abgedruckt u.a. bei Spengler, MA 1955, 9, 12 und Bühring, WRP 1958, 321 ff, 369 ff, 371).

25

5.

Da das von der Beklagten beabsichtigte Werbeverfahren nach Auffassung des Senats eindeutig gegen §1 UWG verstößt, gibt der Streitfall keine Veranlassung, die Grenzen zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Einsatz von Laienwerbern genauer abzustecken. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß beispielsweise in den in BGHZ 15, 356, 369 [BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52] genannten Fällen der Kundenwerbung für Privatkrankenkassen, Versicherungen und Zeitschriftenunternehmen sowie etwa bei der Kundenwerbung für Buchgemeinschaften oder Bausparkassen die Verhältnisse durchaus anders liegen als im Streitfall. Dort handelt es sich nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs, sondern um eine mehr oder weniger langfristige und mit mehr oder weniger erheblichen Aufwendungen verbunden auerverpflichtung, die von dem neuen Kunden gefordert wird. Das vermehrt in der Regel die vom Werbenden zu erbringende Werbetätigkeit und mindert entscheidend die Gefahr, daß sich der Umworbene ohne eigene Sachprüfung, ohne Rücksicht auf den eigenen Bedarf und nur dem Werbenden zu Gefallen oder nur in der Hoffnung auf spätere eigene Werbeprämien werben läßt; die Gefahr, daß der Geworbene vom Werbenden nur vorgeschoben wird, dürfte in diesen Fällen überhaupt ausgeschlossen sein.

26

III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Unterlassung des von ihr beabsichtigten Werbeverfahrens zu verurteilen. Jedoch war die Verurteilung, wie bereits unter I ausgeführt, auf die von der Beklagten tatsächlich beabsichtigte Form ihres Werbeverfahrens zu beschränken und die auch andere Formen einbeziehende weitergehende Klage abzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 92, 97 ZPO.

Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde ist krankheitshalber beurlaubt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert Bock Bock Christoph Spreng Löscher