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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1981, Az.: VI ZR 257/80

Bestimmtheit des Streitgegenstandes; Antragstellung; Umfang eines Anspruchs; Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses ; Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis ; Übergang vom Leistungsantrag zum Feststellungsantrag aus Rechtsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1981
Aktenzeichen
VI ZR 257/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 22.09.1980

Fundstelle

  • VersR 1982, 69

Redaktioneller Leitsatz

Der Kläger hat bei der Angabe des Klagegegenstandes auch den Streitgegenstand zu benennen. Eine bloße Antragstellung reicht nicht aus. Zweifel über die Identität des Rechtsverhältnisses und den Umfang des Anspruchs sind zu vermeiden.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Streithelfers des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. September 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Streithelfer zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Bundesland, Schadensersatz wegen eines mißlungenen Sterilisationseingriffs, den der Streithelfer des Beklagten, damals Assistenzarzt, am 14. Juni 1972 in der von jenem getragenen Universitäts-Frauenklinik W. vorgenommen hat. Bei dem Eingriff war dem Streithelfer insoweit ein Fehler unterlaufen, als er statt des rechten Eileiters das rechte Mutterband (ligamentum rotundum) unterbunden hatte. Dies führte zu einer erneuten Schwangerschaft der Klägerin; sie wurde am 21. September 1974 von Zwillingen entbunden, die seitdem auf Kosten der Stadt V. in H. untergebracht sind.

2

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Inanspruchnahme wegen des Unterhalts der Zwillinge freizustellen. Das Berufungsgericht hatte dies zunächst verneint und die Klage im Umfang des Befreiungsanspruchs abgewiesen. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durchUrteil vom 18. März 1980 (VI ZR 105/78 - BGHZ 76, 249) aufgehoben und die Sache, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt war, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei hat er entschieden, daß bei Fehlschlagen eines Sterilisationseingriffs, das die Geburt eines aus Gründen der Familienplanung unerwünschten gesunden ehelichen Kindes zur Folge hat, die daraus der Mutter erwachsende Unterhaltsbelastung zu einem Schadensersatzanspruch gegen den für die fehlerhafte Operation Verantwortlichen führen kann. Nach welchen Grundsätzen in solchen Fällen Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruchs zu bemessen sind, ergibt sich aus dem vom Senat damals in Bezug genommenen Senatsurteil im Verfahren VI ZR 247/78 vom selben Tage (BGHZ 76, 259 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; vollständiger in VersR 1980, 558 = NJW 1980, 1452).

3

In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin unter Aufgabe ihres ursprünglichen, als Leistungsantrag formulierten Freistellungsbegehrens die Feststellung verlangt, daß der Beklagte sie von Unterhaltsansprüchen der Zwillinge "in den durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1980 (VI ZR 247/78) festgelegten Grenzen" freizustellen habe. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, die weitergehende Leistungsklage dagegen entsprechend dem Hinweis des erkennenden Senats in seinem ersten Urteil mit der Begründung abgewiesen, daß der Klageantrag der erforderlichen Bestimmtheit entbehre und die Klägerin Freistellung nur in den vorbezeichneten Grenzen verlangen könne. Mit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der Streithelfer des Beklagten weiterhin die Abweisung auch der Feststellungsklage.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

5

I.

1.

Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist der Übergang der Klägerin vom Leistungs- zum Feststellungsantrag aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; auch die Revision hat gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt des § 256 ZPO nichts erinnert. Ob anstelle der Abweisung des über das Feststellungsbegehren hinausgehenden Leistungsantrags nicht dessen Umdeutung in einen Feststellungsantrag möglich gewesen wäre, wie die Klägerin dies im Anschluß an die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 18. März 1980 (VI ZR 105/78, insoweit in BGHZ 76, 249 ff nicht abgedruckt) in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zuletzt erbeten hat, mag dahinstehen, denn der Beklagte ist dadurch nicht beschwert. Im übrigen hindert die rechtskräftige Abweisung des Leistungsantrags die Klägerin natürlich nicht, ihr Begehren im Wege der Feststellungsklage - später gegebenenfalls auf der Grundlage des Feststellungsurteils auch mit einer erneuten Leistungsklage - weiterzuverfolgen; denn die Gründe der Abweisung betreffen nicht die Voraussetzungen des Anspruchs, dessen Feststellung die Klägerin jetzt noch begehrt.

6

2.

Nach Ansicht der Revision entspricht der Feststellungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bezugnahme auf "Grenzen", die in einem anderen Verfahren durch gerichtliches Urteil festgelegt seien, genüge insoweit nicht. Das gelte in besonderem Maße in Fällen richterlicher Rechtsfortbildung wie dem vorliegenden, in dem die Rechtsprechung des erkennenden Senats noch keine festen Maßstäbe für die Beurteilung des Umfangs des zu ersetzenden Schadens, sondern allenfalls einen allgemeinen, Veränderungen der verschiedensten Art zugänglichen Rahmen hierfür gesetzt habe.

7

Die Rüge ist unbegründet.

8

a)

Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt freilich als die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozeßvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der Kläger muß deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, daß über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsausspruchs keinerlei Ungewißheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) - nicht behebt, der Abweisung durch Prozeßurteil (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 253 Anm. 2 D).

9

b)

Der Feststellungsantrag der Klägerin weist indessen keinen derartigen Fehler auf. Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen sie festgestellt wissen will, nämlich die Verpflichtung des Beklagten, sie von ihrer Unterhaltsschuld gegenüber den Zwillingen zu befreien, ist hinreichend genau bezeichnet; das bezweifelt auch die Revision nicht. Damit aber ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Freistellungsantrags jetzt auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 - VersR 1981, 173 [zum Abdruck in BGHZ bestimmt]). Daß dem Freistellungsanspruch seinem Umfang nach Grenzen gesetzt sind, ändert daran nichts. Erhebt in solchen Fällen der Kläger sein Feststellungsbegehren ohne den Hinweis auf diese Begrenzung, so begegnet die Zulässigkeit seines Antrags unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht schon aus diesem Grunde Bedenken; vielmehr ist, soweit er mehr verlangt, als ihm zusteht, der sachliche Erfolg seiner Klage in Frage gestellt. Nichts anderes kann gelten, wenn er es unternimmt, seinen Antrag von vornherein einzuschränken, ohne jedoch den Umfang solcher Begrenzung deutlich genug zu bezeichnen. In derartigen Fällen ist nicht der Antrag als solcher unzulässig; allenfalls ist seine beabsichtigte Beschränkung unbeachtlich, was zur Teilabweisung der Klage als unbegründet führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959, 22).

10

II.

1.

In der Sache selbst vermißt die Revision zu Unrecht ausreichende eigene Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob im Streitfall die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die einer Mutter nach fehlgeschlagener Sterilisation infolge der Geburt eines Kindes erwachsende Unterhaltsbelastung zu einem Schadensersatzanspruch gegen den für die fehlerhafte Operation Verantwortlichen führt (BGHZ 76, 249). Nachdem der Senat in dem vorausgegangenen Revisionsurteil in dieser Sache zu erkennen gegeben hat, daß mit Rücksicht auf den damals feststehenden Sachverhalt hier keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestünden, und in der erneuten tatrichterlichen Verhandlung keine weiteren Gesichtspunkte hierzu hervorgetreten sind, konnte das Berufungsgericht sich insoweit kurz fassen.

11

2.

Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß die Klägerin bei ihrem Feststellungsbegehren allgemein auf die Grundsätze des Senatsurteils in der Rechtssache VI ZR 247/78 (BGHZ 76, 259 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]) Bezug genommen hat. Sie ist damit der Anregung des ersten im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Senatsurteils gefolgt. Die Bedenken, die die Revision hiergegen unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit des Klagbegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erhebt, sind abwegig.

12

a)

Daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, sofern sich seine Voraussetzungen verwirklichen, stellt - wie vorstehend bemerkt - auch die Revision nicht mehr substantiiert in Frage. Dann aber - und gerade weil derzeit ein Leistungsanspruch nicht möglich erscheint - muß ihr auch die Möglichkeit einer Feststellungsklage zur Verfügung stehen, die sie der Gefahr der Verjährung und vor allem späterer Beweisschwierigkeiten enthebt. Eben weil Natur und Umfang dieses Anspruches erstmals in der erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats umrissen worden sind, ist es nicht nur sachgemäß, sondern auch der einzig mögliche Weg, zur Kennzeichnung des hinsichtlich des tatbestandlichen Substrats unstreitig festliegenden Anspruchs auf diese Rechtsprechung Bezug zu nehmen. Daß diese Rechtsprechung später noch in Einzelheiten ausgebaut werden mag, ist kein Gegengrund, sondern gerade ein wesentlicher Grund dafür, daß heute der Weg der Feststellungsklage angezeigt erscheint. Sollte sich die Rechtsprechung zu diesem Punkt späterhin ändern, dann berührt dies die Rechtskraft des jetzt ergangenen Erkenntnisses nicht. Ob die von der Revision ebenfalls in Betracht gezogene gesetzliche Regelung dieser Fragen, die der Senat als wünschenswert bezeichnet hat, auch die jetzt ergehende rechtskräftige Feststellung berührt, wird ebenfalls Gegenstand der etwaigen gesetzlichen Regelung sein müssen, steht aber dem jetzigen Feststellungsanspruch nicht entgegen.

13

b)

Zu Unrecht vermißt die Revision auch eine Einschränkung schon des Feststellungsausspruchs hinsichtlich solcher Freistellungsansprüche, die sich erst ergeben können, wenn die Zwillinge das 18. Lebensjahr vollendet haben werden. Der Senat hat allerdings in dem in Bezug genommenen Urteil BGHZ 76, 259, 273 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78] ausgesprochen, daß regelmäßig einem Leistungsbegehren auf Unterhaltsersatz über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus nicht schon im voraus stattgegeben werden sollte. Er hat aber gleichzeitig klargestellt, daß solche Ansprüche in Sonderfällen durchaus entstehen können. Dann aber besteht auch ein Interesse der Klägerin daran, einen solchen Freistellungsanspruch, der unter den im in Bezug genommenen Urteil klargestellten Bedingungen sich ausnahmsweise ergeben kann, schon jetzt in ihr Feststellungsbegehren einzubeziehen.

Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt