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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1988, Az.: BVerwG 5 B 136.87

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 136.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.08.1987 - AZ: 8 A 2772/85

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1987 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Reinhold H... beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl sie bei dem Oberverwaltungsgericht erst am Donnerstag, dem 29. Oktober 1987, d.h. einen Tag nach Ablauf der in § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von einem Monat eingegangen ist. Diese Frist war aufgrund der ordnungsmäßigen Zustellung des Berufungsurteils am 28. September 1987 am Mittwoch, dem 28. Oktober 1987, abgelaufen. Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Frist nicht auf eigenem Verschulden oder dem Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten beruht; denn der Kläger durfte davon ausgehen, daß die am Montag, dem 26. Oktober 1987, als Päckchen versandte Beschwerdeschrift unter regulären Bedingungen am 28. Oktober 1987 bei dem Oberverwaltungsgericht eingehen würde.

2

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; denn die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen der von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3

1.

Die vom Kläger - erstens - aufgeworfene Frage, ob von dem Ermessen im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG zweckentsprechend Gebrauch gemacht wird, wenn die Behörde grundsätzlich Leistungen ablehnt und lediglich prüft, ob die Versagung der begehrten Sozialhilfe unverhältnismäßig hart ist, verleiht der Rechtssache mit Rücksicht auf die in § 120 Abs. 1 BSHG getroffene Regelung (siehe dazu das Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 5 C 32.85 - <DÖV 1988, 351; NDV 1988, 226; NVwZ 1988, 444>) und vor dem Hintergrund der das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung. Nachdem das Oberverwaltungsgericht festgestellt hatte, daß der Kläger sich in den Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen - mit der Folge, daß er vom Rechtsanspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist (Satz 1 Halbsatz 2 des § 120 Abs. 1 BSHG) -, hat es in Anwendung des Satzes 2 des § 120 Abs. 1 BSHG den Bescheid des Beklagten vom 26. März 1984 daraufhin geprüft, ob dieser von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und es fehlerfrei ausgeübt hat. Beides hat das Oberverwaltungsgericht die Begründung des Bescheides analysierend und rechtlich würdigend ohne Rechtsfehler angenommen. Der zur Ausübung von Ermessen ermächtigende § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthält keine besonderen rechtlichen Vorgaben. Auch von daher erweist sich die auf der Grundlage der konkreten, den Fall in seiner Gesamtheit kennzeichnenden, auch dem Kläger bekannten Umstände - insbesondere seines Alters, seines Familienstandes (ledig), seiner Berufsausübung im Heimatland (Polen) bis zu dessen Verlassen, seiner Beziehungen zur dort lebenden Familie - getroffene Entscheidung, daß nämlich den aus dem genannten Grund vom Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossenen Kläger die Nichtgewährung von Sozialhilfe nicht unverhältnismäßig hart trifft, weil ihm ohne weiteres zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, als einzelfallbezogen.

4

Aus eben diesen Gründen ist es - zweitens - nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Ermessenserwägung des Beklagten, daß der Kläger in sein Heimatland zurückkehren könne, für eine ordnungsmäßige Ermessensausübung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausreicht. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind der Sache nach Angriffe gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts.

5

2.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat es - erstens - von seinem Standpunkt aus nicht unterlassen, den Sachverhalt unter dem Aspekt von Amts wegen zu erforschen, daß - wie der Kläger meint - die im Bescheid des Beklagten vom 26. März 1984 gegebene, die Ausübung des Ermessens betreffende Begründung (siehe dazu unter 1.) nur zur Verdeckung der tatsächlich für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkte gedient hat. Das Berufungsgericht hat gerade festgestellt, daß sich Anhaltspunkte für eine solche Annahme weder aus dem Akteninhalt ergäben noch vom Kläger dargetan worden seien, dies vor dem Hintergrund seiner (des Berufungsgerichts) Ausführungen dazu, daß die unter 1. erwähnten Erwägungen des Beklagten selbständig die Ermessensentscheidung tragen und nicht sachfremd (im Sinne des § 114 VwGO) sind. In Wahrheit wendet sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang gegen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und deren Würdigung. Dabei übersieht der Kläger, daß zwischen einer Weisung, in Fällen des Ausschlusses vom Rechtsanspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich auch in Ausübung von Ermessen die Hilfegewährung abzulehnen, und einer Weisung, Ermessen von vornherein nicht auszuüben, ein Unterschied besteht. In ersterem Fall wird Ermessen ausgeübt, und es ist lediglich zu prüfen, ob eine Ermessensausübung in dem behaupteten generellen Sinne rechtmäßig ist. Der Kläger selbst ist aber in seinem Beweisantrag zu 3. von diesem Fall ausgegangen. Hiermit nicht vereinbar ist es, wenn er nunmehr in der Beschwerdebegründung behauptet, der Beigeordnete F. habe generell die Ermessensausübung untersagt. Infolgedessen trifft es nicht zu, das Berufungsgericht habe letzteres als wahr unterstellt.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat es - zweitens - nicht unterlassen über den hilfsweise gestellten Antrag, die Weisung des Beigeordneten F. vom 21. Januar 1983 - eine Urkunde - vorzulegen, zu entscheiden; denn seine Unterstellung zugunsten des Klägers, daß dessen mit dem Beweisantrag zu 3. aufgestellte Behauptung zutrifft, die Stadt Duisburg habe am 21. Januar 1983 eine allgemeine Weisung erlassen, wonach Ausländern gemäß § 120 Abs. 1 BSHG generell keine Sozialhilfe im Ermessenswege zu gewähren sei, bezieht sich sowohl dem Wortlaut der einschlägigen Ausführungen im Berufungsurteil nach als auch der Sache nach auf die beantragte Vernehmung des Beigeordneten F. als Zeugen und die Vorlage der Weisung vom 21. Januar 1983, weil der Beweisantrag ein und dieselbe Sache betrifft. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß der Kläger nunmehr mit der Beschwerde im nachhinein versucht, dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weitere beweisbedürftige Behauptungen zu unterschieben. Wollte man die Identität der Beweisfrage leugnen und dem Antrag auf Vorlage der Weisung in diesem Sinne selbständige Bedeutung beilegen, so wäre dieser Beweisantrag ein mangels Bestimmtheit unzulässiger Beweisermittlungsantrag gewesen.

7

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und den von ihm benannten Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil die weitere Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter